Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3624-W/02
Zahlungserleichterung bei Zahlungsunwilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3624-W/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 17.
Jänner 2002 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 17. Jänner 2002 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. vom 19. November 2001, das eine Anzahlung
von 30.000,00 ATS per 25.11.2002 sowie eine Restzahlung per 25.1.2002
angekündigt hatte, abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 1. Februar 2002 wurde auf die angespannte finanzielle Situation
verwiesen. Durch den Verkauf von drei Top Nummern der Firma D.H. könnten
entsprechende liquide Mittel erlangt werden, es fehlten lediglich die
Freilassungserklärungen des Finanzamtes. Eine weitere GesmbH in Wiener
Neustadt sei zudem mit der Veräußerung des Hauses und des
dazugehörenden Baugrundes des Bw. in Weissenbach beauftragt. Im Falle des
Verkaufes dieser Liegenschaft würde der Bw. zusätzlich 1 Mill. ATS an
Barmittel erhalten. Aufgrund der erwarteten Barmittel wurde um Stundung bis
31.3.2002 ersucht. Zu diesem Zeitpunkt würden ausreichend liquide Mittel
zur Abdeckung des gesamten Rückstandes zur Verfügung stehen. Durch die
Realisierung von liquiden Mitteln sei die Einbringlichkeit nicht gefährdet.
Einer Einladung des
Finanzamtes, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ab 1. Juli 2001
vorzulegen, ist der Bw. nicht nachgekommen, sodass mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 2. Mai 2002 das
Ansuchen abgewiesen wurde.
Im Vorlageantrag vom 5. Juni
2002 wurde die im ursprünglichen Ansuchen vom 19. November 2001
verwendete Begründung, dass sich der Bw. in einer finanziell sehr
angespannten Situation befände und es ihm nicht möglich sei,
termingerecht den aushaftenden Rückstand zur Einzahlung zu bringen,
wiederholt und beantragt, um erhebliche Härten zu vermeiden, den
Rückstand bis zur Erledigung der Berufung zu stunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Für
die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung
müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht
es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
In zahlreichen Ansuchen um
Zahlungserleichterungen wurde vom Bw. jeweils zugesagt, entweder bestimmte Raten
bzw. den gesamten Rückstand an genau festgelegten Tagen entrichten zu
wollen. Doch den am 27. März, 17. Mai, 16. Juli und 13. August 2001
gestellten Anträgen ist trotz Bewilligung der Zahlungserleichterungen die
jeweils angekündigte Restzahlung nie gefolgt. Im
verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19. November 2001 wurde eine
Restzahlung für 25. Jänner 2002 angekündigt, die ebenso nur
ein leeres Versprechen war wie die Zusage in der Berufung vom 1. Februar 2002,
bis 31. März 2002 über ausreichend liquide Mittel zu verfügen,
die den Rückstand zur Gänze zur Abdeckung bringen sollten.
Die Bewilligung der
Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Das Berufungsvorbringen spricht
selbst von ungewöhnlich hohen Ausgaben einerseits und hohen
Honoraraußenstände in der Anwaltskanzlei andererseits, die
vorübergehend eine finanziell angespannte Situation bewirken würden,
die eine sofortige Entrichtung des Rückstandes ohne erhebliche Härte
nicht ermögliche.
Trotz Einladung des Finanzamtes
ist keine diesbezügliche Präzisierung erfolgt. Bezeichnend ist die in
der Berufung in Aussicht gestellte vollständige Entrichtung des
Abgabenrückstandes, die - wie die zuvor angekündigten Zahlungen
- nicht in die Tat umgesetzt wurde. Auch wenn der Bw. immer wieder darauf
hinweist, an einer Anwaltskanzlei beteiligt zu sein und dort hohe
Honoraraußenstände lukrieren zu können (was bisher
offensichtlich zumindest für eine Tilgung von Abgabenrückständen
nicht der Fall war), sprechen zahlreiche Fehlversuche, den zunächst
bewilligten Zahlungserleichterungen zur Gänze nachzukommen, lediglich
für eine Zahlungsunwilligkeit. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend
eine Gefährdung der Einbringlichkeit ableiten.
Da alle Voraussetzungen
für Zahlungserleichterungen gegeben waren, lag die Bewilligung im Ermessen
der Abgabenbehörde. Wenn dem Abgabepflichtigen an der objektiv vorliegenden
erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er für die zu
erwartenden Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen getroffen hat, so
spricht dies gegen eine positive Ermessensübung (vgl. Stoll, Ermessen,
153). Bei Abwägung von Billigkeit gegenüber Zweckmäßigkeit
im Rahmen des Ermessens spielt das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. eine
wesentliche Rolle. So schlugen Exekutionsanträge des Finanzamtes auf
zwangsweise Pfandrechtsbegründungen teils wegen Belastungsverbot, teils
wegen gemeinsamen Eigentums mit der Ehegattin fehl, sodass sich die Entscheidung
des Finanzamtes im Rahmen des Ermessens bewegte.
Auch ein Ansuchen um Zustimmung
zur Löschung eines Pfandrechtes in Höhe von ATS 479.833,00 ATS gegen
Überweisung eines Restkaufpreises von 10.600,00 Euro kann eine
Änderung der Einschätzung nicht bewirken, zumal der Bw. für den
gegenebenfalls verbleibenden Abgabensaldo in Höhe von 85.022,44 Euro keine
Angaben über die Entrichtung der verbleibenden aushaftenden Abgaben gemacht
hat.
Bei Gesamtbetrachtung des
Falles war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3624-W/02
- Stammnummer
- 3399
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF