Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1553-W/05
Anspruchszinsen auf Grund einer Berufung gegen den zugrundeliegenden Körperschaftsteuerbescheid nicht abzuändern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1553-W/05vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 8. November
2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November 2004 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 8.
November 2004 Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 3.995,30 fest.
Am 6. Dezember 2004 erhob die Berufungswerberin (Bw.)
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 sowie gegen den
gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid das Rechtsmittel der
Berufung.
Die Berufung richtete sich gegen die
Nichtberücksichtigung des Sanierungsgewinnes bei der Ermittlung des
Einkommens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2005 wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid als
unbegründet ab und führte aus, dass die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 abweisend erledigt worden sei.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung enthält
ausschließlich Einwendungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig,
nicht gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Körperschaftsteuer 2002.
Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Da darüber hinaus keine Gründe vorgebracht
wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen, war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1553-W/05
- Stammnummer
- 33987
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF