Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0464-L/07
Entspricht eine Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/07vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
23. Jänner 2007 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2007).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen (wie
Berufungsvorentscheidung):
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Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen
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15.172,81
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20% Normalsteuersatz
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12.962,09
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10% erm. Steuersatz
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2.210,72
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Summe Umsatzsteuer
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2.813,49
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Vorsteuern
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-
328,04
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Zahllast
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2.485,45
Entscheidungsgründe
Laut Fragebogen (Verf 24) erzielte die
Berufungswerberin seit 17. Juli 2004 Einkünfte aus Gewerbetrieb
aus einem Imbissstand (Kebap und Pizza).
Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererklärung des
Jahres 2004 gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie auf die
Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994)
verzichte. Unter der Kennzahl 000 wurde der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen mit dem Betrag von 13.474,54 € angegeben.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2005 vom
23. Jänner 2007 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 im
Schätzungswege festgesetzt. Der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen wurde mit einem Betrag von 30.000,00 € angesetzt.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 wurde Berufung
gegen die Steuerbescheide vom 23. Jänner 2007 eingebracht.
Es werde beantragt, die Bescheide unter Zugrundelegung der
nachgereichten Erklärungen für 2005 neu festzusetzen. Weiters
werde noch mitgeteilt, dass die Berufungswerberin ihre Tätigkeit in der
W-straße per 28. Februar 2005 beendet hätte.
In einem Vorhalt vom 28. Februar 2007 seitens des
zuständigen Finanzamtes bemerkte das Finanzamt, dass mit dem ausgewiesenen
Gewinn der Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie nicht
bestritten werden könne. Die Berufungswerberin werde eingeladen,
nachzuweisen, welche Einkünfte sie ab März 2005 haben werde.
Bei nicht glaubhaften Angaben würde eine weitere Schätzung der
Bemessungsgrundlagen erfolgen.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 wurden die
Einkünfte (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Familienbeihilfe)
nachgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. März 2007 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2005
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde angeführt, dass mit Kaufvertrag vom
1. Februar 2005 der Imbisswagen um 15.500,00 €
incl. USt veräußert worden sei. Da auf die
Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde und zudem USt ausgewiesen wurde, sei
der Veräußerungsvorgang der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen.
Kaufvertrag vom 1.2.2005: Verkäufer: Bw. +
Adresse Käufer: PE + Adresse Fahrzeug:
Imbisswagen Preis: 16.000,-- € inkl. MWSt.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 wurde Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 21. März 2007
eingebracht. Beim Ankauf des Imbisswagens sei übersehen worden, die
Vorsteuer in der Höhe von 1.666,67 € zu beantragen (Kaufpreis
10.000,00 € inkl. MWSt lt. beiliegenden Kaufvertrag). Es werde
daher beantragt, diese Vorsteuer zu berücksichtigen. Im Folgenden
die wesentlichen Daten aus dem vorgelegten Kaufvertrag (im Anhang in Kopie
ersichtlich): Verkäufer: BB + Adresse Käufer: Bw. +
Adresse Fahrzeug: Imbisswagen Preis:
10.000,-- inkl. MWSt.
Übergabedatum: 13.06.04
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs. 1
UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges muss also eine
Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 vorliegen. Unter
§ 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 wird bestimmt, dass eine
Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetztes das Entgelt für die Lieferung
und den anzuwendenden Steuersatz zu
enthalten hat. Weiters (Z 6) den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Ein gesonderter Steuerausweis erfordert, dass in der
Rechnung der auf das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
entfallende Steuerbetrag getrennt angeführt ist (§ 11 Abs. 1
Z 6 UStG 1994). Fehlt dieses Merkmal, so ist der Vorsteuerabzug
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung jedenfalls zu versagen.
Wie aus den obigen Darstellungen leicht ersichtlich ist,
liegen diese Voraussetzungen keineswegs vor. Es ist weder ein Steuersatz
angeführt, noch ist der Steuerbetrag ersichtlich; lediglich der Betrag
inkl. MWSt. ist angeführt. Es ist auch nicht angeführt inkl. welchem
Steuersatz.
Die Angabe des Steuerbetrages ist - neben anderen
Bedingungen - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug kann nur durch die Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 nachgewiesen werden.
Aus der Sicht der Berufungswerberin als
Leistungsempfängerin fehlen also wesentliche Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
Beilage:
Kaufvertrag vom 13.06.2004
Linz, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-L/07
- Stammnummer
- 33986
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF