Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1690-W/05
Anspruchszinsen an Grundlagenbescheide gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1690-W/05vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw., vertreten durch Teuchmann und Partner,
Steuerberatungsgesellschaft, 2352 Gumpoldskirchen,
Thallernstraße 5 und 16, vom 31. August 2007 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. August 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 2. August 2005 setzte das Finanzamt für die
Zeiträume 1. Oktober 2001, 2002, 2003 bzw. 2004 bis 2. August
2005 Anspruchszinsen in folgender Höhe fest:
|
2000
|
€ 1.777,50
|
2001
|
€ 1.237,40
|
2002
|
€ 1.213,38
|
2003
|
€ 474,71
In
den dagegen am 9. Oktober 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderungen der
zu Grunde liegenden Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003, ohne
Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst
vorzubringen.
Mit
Schreiben vom 11. September 2006 beantragte die Bw. die Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Auf Grund
der Berufungsvorentscheidungen vom 30. Oktober 2006 betreffend die
Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003 wurden folgende
Gutschriftszinsenbescheide erlassen:
|
2000
|
-
€ 1.777,50
|
2001
|
-
€ 1.237,40
|
2002
|
-
€ 1.022,26
|
2003
|
-
€ 474,71
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Zi 1 BAO obliegt die Entscheidung
über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Da der
Antrag auf Befassung des gesamten Berufungssenates erst im Schriftsatz vom
11. September 2006 gestellt wurde, kam diesem keine rechtliche Bedeutung
zu, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt,
dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzendem Schriftsatz
gestellt wird (VwGH 24.3, 2004, 98/14/0179).
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Da die angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide zufolge der auf Grund der betreffend die
Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003 stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen festgesetzten entsprechenden
Gutschriftszinsenbescheide vom 30. Oktober 2006 de facto ohnedies bereits
außer Kraft gesetzt und dem Berufungsbegehren somit Rechnung getragen
wurde, war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1690-W/05
- Stammnummer
- 33974
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF