Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0099-I/07
Begründungslose Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-I/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 5. Dezember 2006 und 9. Jänner 2007 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 2001 bis 2004, Körperschaftsteuer 2001 bis 2004
sowie Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003
entschieden:
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 2001 bis 2004 wird Folge gegebesn. Die Bescheide werden
aufgehoben.
Die Berufungen
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2001 bis 2004 werden als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Anspruchszinsen hinsichtlich der Körperschaftsteuer
2001 bis 2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Außenprüfung wurden
die Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 bis 2004 mit
Bescheiden vom 5.12.2006 bzw. 9.1.2007 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder aufgenommen. Mit gleichem Ausfertigungsdatum wurden berichtigte
Körperschaftsteuerbescheide 2001 bis 2004 sowie Anspruchszinsenbescheide
zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003 erlassen. Gegen diese Bescheide wurde
Berufung erhoben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Die Berufungen gegen die Wiederaufnahmsbescheide
enthielten keine Begründung. Zutreffend hat das Finanzamt daher einen
Mängelbehebungsauftrag erlassen. Mit Schreiben vom 15.3.2007 wurde
ausgeführt, dass der Sachverhalt in den Beilagen zu den
Abgabenerklärungen vollständig offengelegt worden sei. Eine
Wiederaufnahme der Verfahren sei daher unzulässig.
2.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung
über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (im Regelfall also die
Abgabenbehörde erster Instanz). Aufgabe der Berufungsbehörde bei der
Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme
durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob das Verfahren aus den vom
Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen
zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat das Finanzamt einen Wiederaufnahmsgrund
nicht benannt, muss die
Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Wiederaufnahmsbescheid des
Finanzamts ersatzlos beheben (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108). Verstößt
die Berufungsbehörde gegen diese Beschränkung auf die Sache des
Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; uva).
Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, ist
bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahrens von Amts wegen
folglich nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt
herangezogenen Gründen, also jenen
wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt
des Spruchs des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat.
Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde herangezogen wurde (VwGH 26.4.2007,
2002/14/0075; VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141).
3.) Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a
BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er
von Amts wegen erlassen wird. Die Begründung eines Bescheides muss (unter
anderem) erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt
wurde.
Ein Bescheid, mit dem im Sinne des § 303 Abs.
4 BAO die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, hat daher -
ggf. im Wege eines Verweises auf geeignete Schriftstücke - eine wenngleich
knappe, nach Lage des Falles aber ausreichende Darstellung zur Beurteilung der
Fragen zu enthalten, dass (in diesem Verfahren) Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind, worin genau diese bestanden haben, wann sie hervorgekommen
sind (nova reperta) sowie, dass die Tatsachen oder Beweismittel geeignet waren,
den Spruch des neuen Sachbescheides zu beeinflussen (es muss sich um
entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente handeln). Darüber hinaus ist
auszuführen, welche Erwägungen bei der Ermessensübung leitend
waren.
Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das
Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der
- die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,
welche Tatsachen oder welche
Beweismittel auf welche Weise neu
hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd
§ 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer Außenprüfung
zulässig sein, muss aktenmäßig
erkennbar sein, dass der Abgabenbehörde nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon
zuvor Kenntnis hatte (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014).
§ 303 Abs. 4 BAO schließt nicht aus, dass eine -
für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme erforderliche - Tatsache
erst im Wege der Beweiswürdigung
gewonnen werden kann. An das Beweismaß sind dann keine höheren
Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde
zu legen sind. Es bedarf dann der Darstellung jener im Tatsachenbereich
angesiedelten Indizien (Beweisanzeichen), die - in ihrer Zusammenschau -
geeignet sind, ein abgabenrechtlich bedeutsames Tatsachenelement im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO im Wege einwandfreier Beweiswürdigung (iSd
§ 167 Abs. 2 BAO) als erwiesen anzunehmen.
4.) Betriebseinnahmen sind nur Einnahmen, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Bei der Ermittlung des Einkommens einer
Körperschaft bleiben daher Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 1988). Unbeachtlich sind
Vermögenszuführungen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
geleistet werden. Wendet ein Gesellschafter seiner Gesellschaft
Vermögensvorteile zu, die äußerlich nicht als Einlage in
Erscheinung treten, ihre Ursache aber im Gesellschaftsverhältnis haben.
liegt - in steuerlicher Hinsicht - eine verdeckte Einlage vor. Die dadurch
bewirkte Vermögensvermehrung der Körperschaft hat ihre Wurzel im
Gesellschaftsverhältnis; sie ist bei der Ermittlung des Einkommens nicht
anzusetzen, unterliegt aber in der Regel der Gesellschaftsteuer (Doralt/Ruppe,
Steuerecht I, 9. Aufl., Tz 964 ff.). Die "Zuwendung" eines Gesellschafters
an die Gesellschaft ist daher (ggf.) daraufhin zu untersuchen, ob sie ihre
Ursache - nach ihrem inneren Gehalt - in einer schuldrechtlichen Beziehung oder
im Gesellschaftsverhältnis hat (VwGH 23.9.2005, 2002/15/0010).
5.) Die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 bis 2004 verfügt
wurden, enthalten die Begründung, dass die Wiederaufnahme der Verfahren auf
Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgten,
die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht
zu entnehmen sind.
a.) Der Seite 5 des Berichts vom 28.11.2006 ist zu
entnehmen, dass hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 bis 2004
Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO "erforderlich machen". Dabei
wurde auf Tz. 1 des Prüfungsberichtes verwiesen. Tz 1 des
Prüfungsberichts enthält einen weiteren Verweis auf die
Beilage 1. Die Beilage 1 enthält in den ersten fünf
Absätzen jenen Sachverhalt, "aus dem" es nach den weiteren
Ausführungen der Beilage "festzustellen" gilt, "ob es sich bei den
Zuschüssen (an die Bw.) um eine Verbindlichkeit (Darlehen), eine
Kapitalerhöhung oder eine echte Subvention mit Ertragsauswirkung im
jeweiligen Jahr handelt".
b.) Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
13.11.2006 verweist unter den "Feststellungen" auf die Beilage 1. Die
Beilage 1 trifft in den ersten fünf Absätzen jene Feststellungen,
die in die ersten vier Absätze der Tz. 1 des vorgenannten
Prüfungsberichts Eingang gefunden haben (darüber hinaus die
steuerliche Würdigung der Finanzverwaltung einerseits und jene des
Steuerpflichtigen andererseits). Die in der Niederschrift angeführten
Prüfungsfeststellungen wurden (dem Vordruck zufolge) "ausführlich
besprochen".
6.) Weder der Prüfungsbericht vom 28.11.2006 noch die
Niederschrift vom 13.11.2006 enthalten eine Aussage des Inhalts,
dass in diesen Verfahren Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind,
wann sie hervorgekommen sind und
worin sie bestanden haben. Wurden aber
- ungeachtet der Behauptung, Feststellungen getroffen zu haben, die eine
Wiederaufnahme erforderlich machen - tatsächlich keine neuen Tatsachen
angeführt, entzieht sich der Wiederaufnahmsbescheid einer
Überprüfung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Identität der Sache ist durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der von der
Abgabebehörde erster Instanz herangezogen wurde. Mangelt es an der
Umschreibung eines solchen Komplexes und darf ein solcher Komplex - wie
ausgeführt - von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht durch
einen anderen ersetzt werden, kann der Wiederaufnahmsbescheid nur aufgehoben
werden. Erst die Begründung eines Bescheides macht ihn für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Der Abgabepflichtige soll
nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(Beiser, Steuern, 5. Aufl., 369); er soll auch nicht rätseln müssen,
aus welchen (tatsächlichen) Gründen ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden durfte.
7.) Der Umstand, dass der Berufung gegen einen
Wiederaufnahmsbescheid Folge gegeben wird, steht einer neuerlichen
Wiederaufnahme, die sich auf einen geeigneten Wiederaufnahmsgrund zu
stützen vermag, (grundsätzlich) nicht entgegen. Es liegt am Finanzamt,
zu prüfen, ob das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des
Verfahrensrechts wiederaufgenommen werden kann und wiederaufgenommen werden
soll.
8.) Ein Urteil über das Berufungsvorbringen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der neuen
Sachbescheide ist mit einem solchen
Ergebnis (Aufhebung der Verfahrensbescheide) nicht verbunden. Aus
verfahrensökonomischen Gründen sei jedoch angemerkt, dass es in erster
Linie als die Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz anzusehen ist, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt (zB im Wege der Befragung der
Vertragsparteien) zu ermitteln, zumal ein solcher Sachverhalt im vorliegenden
Fall im Wege der
Außenprüfung festgestellt
werden sollte. Zutreffend weist die Bw. in ihrem Schreiben vom 15.1.2007 darauf
hin, dass die Möglichkeiten der Ermittlung des relevanten Sachverhalts erst
ausgeschöpft werden müssen, ehe Überlegungen darüber
angestellt werden, was Gegenstand der Abmachungen der Vertragsparteien gewesen
sein kann. Sollte der "Wille auf Verzicht zur Aufstockung in das Eigenkapital
durch die Nichterklärung" im Prüfungsverfahren tatsächlich
"dargelegt" worden sein (Stellungnahme des Prüfers vom 1.2.2007), wäre
dies zum einen aktenmäßig nicht ausreichend nachvollziehbar; zum
anderen würde die Erklärung
eines Vertragspartners (nach Jahren),
ein Gestaltungsrecht nicht ausüben zu wollen, noch keinen
Konsens der Vertragsparteien zum
Ausdruck bringen, unter welchen Voraussetzungen und
bis wann ein solches Recht ggf. doch
ausgeübt werden kann.
9.) Wird der Wiederaufnahmsbescheid (wie im vorliegenden
Fall) gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben, tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand. Die
Berufung gegen die neuen Körperschaftsteuerbescheide war daher als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Die Zurückweisung der
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide ist die zwingende Folge
der Aufhebung der zugrunde liegenden Verfahrensbescheide
(Wiederaufnahmsbescheide).
10.) Ein Bescheid, mit dem Anspruchszinsen festgesetzt
werden, ist zwar mit Berufung anfechtbar. Erweist sich der Bescheid, mit dem die
Stammabgabe festgesetzt wurde, aber als rechtswidrig, wird diesem Umstand mit
einem (an den Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen)
weiteren Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Eine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheids hat aus
diesem Grund nicht zu erfolgen (Ritz,
BAO, § 205 Tz 34 f.).
11.) Von der Durchführung der im Schreiben vom
15.3.2007 beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen
werden, da der diesbezügliche Antrag nicht iSd § 284 Abs. 1
Z 1 BAO zeitgerecht gestellt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-I/07
- Stammnummer
- 33973
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF