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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1682-W/05

Anspruchszinsen an Grundlagenbescheide gebunden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1682-W/05vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Teuchmann und Partner OEG, Steuerberatungsgesellschaft, 2352 Gumpoldskirchen, Thallernstraße 5 und 16, vom 31. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. August 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 2. August 2005 setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1. Oktober 2001, 2002, 2003 bzw. 2004 bis 2. August 2005 Anspruchszinsen in folgender Höhe fest: | 2000 | € 918,88 | 2001 | € 709,87 | 2002 | € 420,78 | 2003 | € 238,12 In den dagegen am 31. August 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderungen der zu Grunde liegenden Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen. Mit Schreiben vom 11. September 2006 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Auf Grund der Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober 2006 betreffend die Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003 wurden folgende Gutschriftszinsenbescheide erlassen: | 2000 | - € 936,32 | 2001 | - € 709,87 | 2002 | - € 420,78 | 2003 | - € 318,33 Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 282 Abs. 1 Zi 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Da der Antrag auf Befassung des gesamten Berufungssenates erst im Schriftsatz vom 11. September 2006 gestellt wurde, kam diesem keine rechtliche Bedeutung zu, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzendem Schriftsatz gestellt wird (VwGH 24.3, 2004, 98/14/0179). Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO). Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder gemäß § 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß § 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen. Da die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide zufolge der auf Grund der betreffend die Einkommensteuern 2000, 2001, 2002 und 2003 stattgebenden Berufungsvorentscheidungen festgesetzten entsprechenden Gutschriftszinsenbescheide vom 23. Oktober 2006 de facto ohnedies bereits außer Kraft gesetzt und dem Berufungsbegehren somit Rechnung getragen wurde, war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. April 2008

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenGrundlagenbescheide

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1682-W/05
Stammnummer
33972
Gültig
01.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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