Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0754-G/06
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zur Lebensgefährtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-G/06vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Mag. Eva Maria
Kroc, Steuerberaterin, 8020 Graz, Kalvariengürtel 67/3/2, vom
17. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. September 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 Kosten für eine
doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.600 Euro als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Laut Auskunft beim Zentralen Melderegister hatte der Bw.
seit 25. Jänner 2002 seinen Hauptwohnsitz in X, und seit
19. Jänner 2004 einen Nebenwohnsitz in Y. Das Finanzamt stellte
weiters fest, dass der Bw. bereits seit August 2003 bei der A Bank in
Z beschäftigt sei. Das Finanzamt berücksichtigte nur Aufwendungen in
Höhe von 300 Euro (für den Monat Jänner) als Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, für ledige
Steuerpflichtige können die Kosten für doppelte Haushaltsführung
nur für maximal sechs Monate (das wären im vorliegenden Fall die
Monate von August 2003 bis einschließlich Jänner 2004)
gewährt werden.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
bisher seien zwar Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe
von 3.600 Euro, nicht aber Kilometergelder für Familienheimfahrten
geltend gemacht worden. In einer Beilage zur Berufung wurden daher neben
monatlichen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten von 300 Euro
bzw. von 1.800 Euro für sechs Monate auch monatliche Kosten für
Familienheimfahrten von 131,72 Euro bzw. von 790,32 Euro für
sechs Monate (in Summe somit 2.590,32 Euro) geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt
Aufwendungen von insgesamt 431,72 Euro als Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten anerkannt (300 Euro an
Wohnungskosten und 131,72 Euro an Fahrtkosten, jeweils für
Jänner 2004), wiederum mit der Begründung, dass der Bw. bereits
seit August 2003 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei.
Im Vorlageantrag wurde neuerlich begehrt, Kosten für
doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten in Höhe von
insgesamt 2.590,32 Euro als Werbungskosten für das Streitjahr
anzuerkennen. Der Bw. sei zwar seit August 2003 beim gleichen Arbeitgeber
in Kärnten beschäftigt, er lebe aber seit
25. Jänner 2002 an der Adresse X, mit seiner Lebensgefährtin
in einem gemeinsamen Haushalt. Bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Arbeitnehmern seien im Allgemeinen Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung für einen Zeitraum von zwei Jahren zu
gewähren.
Durch Anfrage beim Zentralen Melderegister bzw. weitere
Ermittlungen stellte das Finanzamt fest, dass die Lebensgefährtin des Bw.
seit Mai 2004 in B beschäftigt sei und dort auch einen Nebenwohnsitz
habe. Das Finanzamt ersuchte den Bw. daher, die Mietverträge für die
Wohnungen in X, sowie in Y vorzulegen und bekannt zu geben, warum für das
Streitjahr nur Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für
sechs Monate beantragt worden seien.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 16. November 2005
führte die Steuerberaterin des Bw. aus, sowohl der Mietvertrag mit der
Lebensgefährtin betreffend die Wohnung in X, als auch der Mietvertrag
betreffend die Wohnung in Y seien nur mündlich abgeschlossen worden. Die
Wohnung in Y sei 50m² groß, der Mietvertrag sei auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen und die Bezahlung der Miete sei bereits nachgewiesen worden. Die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien stets für das
ganze Jahr 2004 beantragt worden. Der Vorhaltsbeantwortung wurde als
Beilage ein Fax der Lebensgefährtin des Bw. angeschlossen, in dem diese
bestätigte, dass der Bw. von Jänner bis Dezember 2004 monatlich
300 Euro an sie bezahlt habe.
In einem weiteren Schreiben vom
14. September 2006 führte die Steuerberaterin des Bw. aus, der
Bw. habe seinen Wohnsitz in XG aufrecht gehalten, weil sich aufgrund des
mehrjährigen Studiums in XG sowohl sein als auch der Freundes- und
Bekanntenkreis seiner Lebensgefährtin in XG befunden haben. In dem zwischen
dem Bw. und seiner Lebensgefährtin mündlich vereinbarten Mietvertrag
sei ein Nutzungsentgelt von 300 Euro vereinbart worden, mit dem neben der
Miete die Betriebs- und Stromkosten abgedeckt worden seien. Auch zwischen der
Lebensgefährtin des Bw. und ihrer Mutter (laut Meldezettel der
Unterkunftgeberin) sei kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Der
Inhalt eines etwaigen mündlichen Mietvertrages sei dem Bw. nicht bekannt.
Da der Bw. sich im September 2005 von seiner Lebensgefährtin getrennt
und keinen Kontakt mehr mit ihr habe, können weder Nachweise über die
Verwendung des Nutzungsentgeltes noch sonstige weitere Nachweise erbracht
werden.
Mit Vorhalt vom 18. Februar 2008 teilte der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, nach den Feststellungen des
Finanzamtes sei die Lebensgefährtin des Bw. seit Mai 2004 in Wien
beschäftigt gewesen und habe dort auch einen (Neben-)Wohnsitz gehabt. Es
sei daher davon auszugehen, dass ab Mai 2004 kein gemeinsamer Haushalt des
Bw. und seiner Lebensgefährtin in Graz mehr bestanden habe. Aus diesem
Grund könnten die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur für die Monate
Jänner bis April 2004 (somit in Höhe von insgesamt
1.726,88 Euro) als Werbungskosten anerkannt werden. Mangels gemeinsamen
Familienhaushaltes ab Mai 2004 sei es auch nicht glaubhaft, dass der Bw.
noch bis Dezember 2004 monatlich 300 Euro an seine
Lebensgefährtin gezahlt habe.
Auf diesen Vorhalt folgte keine weitere Stellungnahme des
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort,
können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, wie zB
die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten
für Familienheimfahrten, steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist (vgl. VwGH 28.3.2000,
96/14/0177). Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
eine daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgesprochen hat (vgl. nochmals VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, mwN) ist es Sache
desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen.
Der (ledige) Bw. brachte - erstmals im Vorlageantrag - vor,
die Verlegung seines Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung sei
ihm (auch nach sechs Monaten) noch nicht zumutbar, weil er in XG mit seiner
Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt (in der Wohnung der Mutter der
Lebensgefährtin) führe. Kosten für doppelte Haushaltsführung
seien dem Bw. entstanden, weil er für die Wohnung am Beschäftigungsort
300 Euro monatlich für Miete und Betriebskosten und seiner
Lebensgefährtin ebenfalls 300 Euro für den gemeinsamen Haushalt
in Graz bezahlt habe.
Wie das Finanzamt feststellte, war die Lebensgefährtin
des Bw. seit Mai 2004 in B beschäftigt und hatte dort auch einen
Wohnsitz. Dieser Feststellung wurde vom Bw. nichts entgegnet. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Bw. und seine (damalige) Lebensgefährtin ab
Mai 2004 keinen gemeinsamen Haushalt in XG mehr geführt haben und dem
Bw. ab diesem Zeitpunkt daher auch keine Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung mehr erwachsen sind.
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten können (in der vom Bw. beantragten Höhe) daher nur
für die Monate Jänner bis April 2004 als Werbungskosten anerkannt
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-G/06
- Stammnummer
- 33968
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF