Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1807-W/04
Schätzung eines Landwirts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1807-W/04vom 01.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, ein landwirtschaftlicher Betrieb stelle in einem bestimmten Zeitraum keine Einkunftsquelle dar, kommt ein Steuerpflichtiger seinen abgabenrechtlichen Verpflichtigungen nicht nach. Werden keine Gewinnermittlungen des Betriebs vorgelegt, ist der Gewinn zu schätzen. Dabei ist einem - den Verhältnissen des Berufungszeitraumes angepassten - inneren Betriebsvergleich unter Heranziehung der erklärten Gewinne der Folgejahre der Vorrang vor einem äußeren Betriebsvergleich zu geben. Wurde der Gewinn in den Folgejahren nach der LuF Pausch VO geschätzt, kann diese Methode auch im Berufungszeitraum herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Frei, Wirtschaftstreuhänder, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mistelbach, vertreten durch Hofrat Dr. Alfred
Geringer, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 18. März 2008 am
Finanzamt Mistelbach durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002
wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 bis 2002 werden abgeändert.
Die Abgabenfestsetzungen
erfolgen jeweils endgültig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
3. Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 wird
infolge Zurücknahme gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der nichtselbständige Einkünfte als
Lokführer bei den ÖBB erzielende Berufungswerber (Bw.) reichte den
Akten des Finanzamtes zufolge im Berufungszeitraum ab 1999
Einkommensteuererklärungen und ab 2001 Umsatzsteuererklärungen ein, in
denen jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 0,00
S bzw. € sowie Umsätze und Vorsteuern von jeweils 0,00 S bzw. €
angegeben wurden.
Begründend wurde ausgeführt, es handle sich bei
der Landwirtschaft um einen Liebhabereibetrieb.
Mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigen
Bescheiden vom 15. Mai 2002 wurden vom Finanzamt Mistelbach den
Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1999 und 2000 jeweils
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 0,00 S zugrunde gelegt.
Laut Veranlagungsentwurf im Finanzamtsakt wurden die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1999 wie folgt
ermittelt:
|
29,48 ha
|
Von Eltern zugepachtet
|
82,53 ha
|
Zugepachtet
|
112,0192 ha
|
|
85,69 ha
|
Lt. N.S. v. 27.4.01
|
115 ha
|
X 15.041,00 S =
|
1.729.715,00 S
|
X 31 % =
|
536.212,00 S
|
|
- Pacht
|
- 169.911,00 S
|
- Zinsen
|
- 56.445,00 S
|
)
|
- Kredit Kapital
|
- 399.000,00 S
|
) Weil Pacht an Eltern darstellt, da Kredite nicht
übernommen
|
0,00 S
|
Sohn bewirtschaftet schuldenfreien Betrieb, da Eltern
Darlehen zahlen
Für das Jahr 2000 ist in den Finanzamtsakten kein
Veranlagungsentwurf ersichtlich.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 15. Mai 2002 wurde für
das Jahr 2000 lediglich Erwerbsteuer für steuerpflichtige
innergemeinschaftliche Erwerbe mit einer Bemessungsgrundlage von 284.548,00 S
(Umsatzsteuer 56.909,60 S bzw. 4.135,81 €) vorgeschrieben.
Gegen die vorläufigen Einkommensteuerbescheide vom 15.
Mai 2002 betreffend die Jahre 1999 und 2000 erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 28. Juni 2002 Berufung mit dem
Antrag, diese Bescheide endgültig zu erlassen und darin keine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.
Der Bw. habe den "gesamten Betrieb der Landwirtschaft inkl.
aller Aktiver und Passiver gepachtet". Dieser Betrieb sei vom Finanzamt "bei den
Verpächtern als Liebhabereibetrieb eingestuft" worden.
"Ich habe persönlich im Referat die Belege für
das Jahr 1999 vorgelegt. Aufgrund dieser Belege kommt das Finanzamt
offensichtlich zur Ansicht, dass die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft mit 0 anzusetzen seien, d.h. der Betrieb hat einen Verlust
erwirtschaftet.
Wenn die Finanzbehörde zu der Ansicht kommt, dass der
Betrieb weiterhin Verluste macht, hat sich gegenüber den früheren
Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Liebhaberei nichts
geändert und es kann dieser Betrieb daher bei meinem Mandanten ebenfalls
nur Liebhaberei darstellen.
Da weiterhin in dem landwirtschaftlichen Betrieb meines
Mandanten ein Liebhabereibetrieb unverändert zu erkennen ist, bleibt kein
Raum für den Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
selbst wenn diese mit 0 angesetzt sind. Gerade der Ansatz mit 0 zeigt, dass dem
Finanzamt Unterlagen vorgelegen sind, welche einen Verlust aus diesem Betrieb
ausweisen.
Die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000
erfolgte als vorläufige Bescheide, wobei die Vorläufigkeit in den
Bescheiden nicht begründet wurde.
Da mein Mandant neben seinen unselbständigen
Einkünften lediglich den Liebhabereibetrieb Landwirtschaft führt,
liegt kein Grund für die Erlassung von vorläufigen Bescheiden
vor."
Ein Aktenvermerk über diese Vorsprache ist im
Finanzamtsakt ebenso wenig wie Hinweise darauf, welche Belege bei dieser
Vorsprache vorgelegt worden sein sollen, ersichtlich.
Am 5. Juni 2003 sprach der steuerliche Vertreter des Bw.
und seiner Eltern beim Finanzamt Mistelbach vor, worüber folgende
Niederschrift aufgenommen wurde:
"Laut Vorhalt vom 3.5.2002 [an die Eltern des Bw., Anm.]
wurden die Abgabenerklärungen E6 (Feststellungserklärungen) 1999 bis
2001 übermittelt und um Retournierung der ausgefüllten
Erklärungen gebeten. Heute spricht [der steuerliche Vertreter] h.a. vor und
legt die Ausgaben betreffend Zinsen, Pacht und Sozialversicherung 2001 des
Sohnes B. vor.
G. und J. S. [die Eltern, Anm.] haben ihren
landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn B. überlassen mit der
Verpflichtung, nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses alle Aktiven
und Passiven wie bei der Übergabe zurückzustellen. Eine
Unternehmenspacht wurde nicht vereinbart, weil dieser Betrieb durch die
Betriebsprüfung als Liebhaberei beurteilt wurde.
In den Bewirtschaftungsverhältnissen durch den neuen
Bewirtschafter hat sich im Unternehmen nichts verändert, weshalb auch bei
ihm die Liebhabereifeststellung der BP anzuwenden ist.
Da das gesamte Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven
an den neuen Bewirtschafter überlassen wurde, stellen die im Unternehmen
entstandenen Fremdkapitalzinsen Eigenaufwand für den neuen Bewirtschafter
dar.
Der neue Bewirtschafter hat mit seinen Eltern wegen des
Vorliegens eines Liebhabereibetriebes im für die bäuerliche
Sozialversicherung zum Pensionsantritt abgeschlossenen Pachtvertrag für die
Grundstücke ein Entgelt von 0 S vereinbart. Ein darüber
hinausgehendes Entgelt wurde wegen der aus der Liebhabereibeurteilung
resultierenden geringen Ertragsfähigkeit des Unternehmens nicht
vereinbart."
Aktenkundig ist eine Aufstellung über Pachtzahlungen
im Jahr 2001 betreffend insgesamt 72,2 ha und einem Gesamtbetrag von
165.899 S (12.056,35 €), teilweise auf J. und G. (Zinsen: 193,27
€, 1.778,67 €, 16.078,28 €), teilweise auf B. S. (Zinsen: 939,16
€) lautende Zinsenbelastungsbestätigungen der Raiffeisenkasse bzw. des
Lagerhauses sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern, wonach B. S. im Jahr 2001 Beiträge im Gesamtausmaß von
7.807,36 € geleistet habe.
Auf Grund eines Auskunftsersuchen des Finanzamtes teilte
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Finanzamt mit Schreiben vom 15.
Juli 2003 die in den Jahren 2000 bis 2003 bewirtschafteten Flächen sowie
die in den jeweiligen Jahren bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
mit.
Mit gemäß
§ 200 BAO vorläufig
erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 29. September 2003 wurde der Bw. zur
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 veranlagt. Diesen Bescheiden
wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 328.165 S (2001)
und von 19.247,99 € (2002) zugrunde gelegt.
Zur Ermittlung dieser Einkünfte laut
Veranlagungsentwürfen siehe weiter unten.
Die am gleichen Tag ausgefertigten Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002 weisen einen Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Lieferungen und Leistungen, der Vorsteuern sowie der Umsatzsteuer von jeweils
0,00 S bzw. 0,00 € aus.
Mit Schreiben vom (Montag) 3. November 2003 erhob der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung gegen "den Umsatzsteuerbescheid
2001, den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001, den
Umsatzsteuerbescheid 2002 und den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2002,
sämtliche vom 29.September 2003, zugestellt am 1. bzw. 2. Oktober
2003, im Punkte der Vorläufigkeit der Bescheide und im Punkte der
Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft" Berufung mit dem
Antrag, die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 aufzuheben sowie die
Einkünfte 2001 mit 241,988 S und die Einkünfte 2002 mit 19.796,67
S (gemeint wohl: €) festzusetzen und sodann die anteiligen Sonderausgaben
abzusetzen und die Einkommensteuer neu zu berechnen.
"Bezüglich der Vorläufigkeit des Bescheides ist
anzuführen, dass für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
die Ungewissheit als Element gilt. Diese liegt aber nicht vor, weil die
Bemessungsgrundlage durch die Finanzbehörde im Wege der Zuschätzung
festgesetzt wurde. Bei der Zuschätzung sind von der Finanzbehörde
sämtliche Umstände zu berücksichtigen, um ein möglichst
richtiges Ergebnis zu ermitteln. Die Zuschätzung hat zwar ein gewisses
Element der Ungewissheit in sich, nimmt aber für sich in Anspruch,
möglichst nahe der Wirklichkeit zu kommen und nimmt damit ein gewisses
Maß der Unrichtigkeit im Rahmen der Schätzung in Kauf.
Für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
muss aber Ungewissheit in der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage vorliegen. Mit
der Ausübung der Schätzung liegt eine Ungewissheit der Richtigkeit der
Bemessungsgrundlage nicht mehr vor, weshalb ein vorläufiger Bescheid nicht
erlassen werden kann.
Mein Mandant hat von seinen Eltern deren
,landwirtschaftlichen Betrieb', welcher bei seinen Eltern als Liebhaberei
qualifiziert worden war, gegen einen symbolischen Pachtschilling
gepachtet.
Diese Pacht umfasst das gesamte Unternehmen seiner Eltern
mit allen Aktiven und Passiven, wofür ein Pachtschilling von 1 S
vereinbart ist.
Zu den Aktivposten gehören sämtliche Positionen
des Anlagevermögens, wie Grundstücke und landwirtschaftliche Fahrzeuge
und Geräte, und das Umlaufvermögen mit allen offenen
Forderungen.
Unter die Passiva fallen alle Verbindlichkeiten,
insbesondere die Bankverbindlichkeiten.
Zu den Aktiva gehören auch die Übernahme und der
Eintritt in die bestehenden Pachtverträge mit Fremdgrundbesitzern.
Wie bei jeder Unternehmenspacht wurde vereinbart, dass nach
Beendigung der Unternehmenspacht Aktiva und Passiva in gleicher Höhe wie zu
Beginn des Pachtverhältnisses an die Verpächter zurückzustellen
sein werden. Bei einer Unternehmenspachtvereinbarung bleiben sowohl die
Vermögensposten als auch die Schuldposten, insgesamt also das Unternehmen,
im Eigentum der Verpächter. Der Pächter hat lediglich ein
Nutzungsrecht, was bedeutet, dass er Aktivposten nutzen kann und andererseits
die Passivposten zu bedienen hat.
Unter diesen Umständen der Unternehmenspacht wird auch
klar, dass für den vom Finanzamt als Liebhaberei qualifizierten
landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern vom Unternehmenspächter lediglich
ein symbolischer Pachtschilling von 1 S bezahlt wird. Deutlicher kann die
Qualifikation des landwirtschaftlichen Betriebes als Liebhaberei nicht zum
Ausdruck kommen.
Die schriftliche Vereinbarung über die Verpachtung der
Grundstücke der Eltern meines Mandanten hatte lediglich den Zweck, bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu dokumentieren, dass die Eltern den
landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr bewirtschaften, was auch
tatsächlich nicht geschah und sie in Pension gehen können.
Da sich in der Bewirtschaftungsart des landwirtschaftlichen
Betriebes auch beim Übergang von den Eltern auf meinen Mandanten nichts
geändert hat, und mein Mandant sich im Unternehmenspachtvertrag
verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt weiterhin ein
Liebhabereibetrieb, wie er zuvor bei den Eltern meines Mandanten qualifiziert
wurde, vor.
Liegt Liebhaberei vor, können keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bescheidmäßig festgestellt werden.
Ich rege die Abhaltung eines Anhörungstermins an und
beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Diesen Sachverhalt habe ich am 5. Juli 2003 um 10:30 Uhr
betreffend die Veranlagung 1999 bis 2001 für Herrn J. S. und Frau G. S.
niederschriftlich bekannt gegeben, worauf in der angefochtenen Entscheidung mit
keinem Wort Bezug genommen wurde."
Mit Datum 29. Juli 2004 erließ das Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000. Diese Bescheide enthalten
keinen Hinweis betreffend eine Vorläufigkeit; anders als in den
Erstbescheiden wurden ihren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von
331.000 S (1999) und von 350.000 S (2002) zugrunde gelegt.
Im einzelnen wurden die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg laut
Begründung der jeweiligen Bescheide wie folgt ermittelt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Einkünfte
|
620.000,00 S
|
650.000,00 S
|
44.651,53 €
|
37.534,89 €
|
- Pacht
|
- 165.000,00 S
|
- 170.000,00 S
|
- 12.056,35 €
|
- 12.000,00 €
|
- Zinsen
|
- 14.000,00 S
|
- 20.000,00 S
|
- 939,16 €
|
|
- Sozialversicherung
|
- 110.000,00 S
|
- 110.000,00 S
|
- 7.807,36 €
|
- 8.286,90 €
|
Rechnerisch
richtig
|
331.000,00
S
|
350.000,00
S
|
23.848,65
€
|
17.247,99
€
|
Laut Bescheid
|
331.000,00 S
|
350.000,00 S
|
23.848,65 €
|
19.247,99 €*)
*) Im Jahr 2002 ging der Bearbeiter im Finanzamt im
Veranlagungsentwurf von Zinsen i.H.v. 10.000,00 € aus, laut
Bescheidbegründung wurden 12.000,00 € angesetzt, allerdings die
Gesamtsumme laut Veranlagungsentwurf unverändert belassen.
Laut Veranlagungsentwürfen im Finanzamtsakt ging das
Finanzamt - soweit ersichtlich - bei der Schätzung von folgenden
Überlegungen aus:
1999
Laut Auskunft
der SVB werden ca. 122 ha bewirtschaftet.
|
Zugep.
von den Eltern 30 ha
|
32.775
€
|
Zugep.
von divers. Verp. 92 ha
|
64.560
€
Teilpausch.
|
30%
|
515
|
45.000
€ = ca.
|
620.000
S
|
Pacht
|
527
|
12.000
€ = ca.
|
-
165.000 S
|
Zinsen
|
528
|
1.000
€ = ca.
|
-
14.000 S
|
SVB
|
532
|
8.000
€ = ca.
|
-
110.000 S
|
|
=
331.000 S
2000
Teilpausch.
|
30%
|
|
|
650.000
S
|
Pacht
|
|
|
-
170.000 S
|
Zinsen
|
|
|
-
20.000 S
|
SVB
|
|
|
-
110.000 S
|
|
=
350.000 S
2001
selbst bew.
Flächen lt. Auskunftsersuchen SV der Bauern v. 18.7.2003, Stand 1.5.2002
> Ernte
|
Zugep.
von den Eltern 30,7631 ha
|
32.775,45
€
|
Zugep.
von divers. Verp. 92,8086 ha
|
64.560,65
€
|
EW
gesamt
|
[511]
99.225,60 €
|
45%
(mangels Vorlage der teilpausch. Eink. lt. genauer Aufstellung) als
teilpauschalierte Einkünfte
|
[515]
44.651,52 €
|
Abzüglich
Pachtzinse lt. Aufstellung v. 11.3.2003
|
[527]
12.056,35 €
|
Abzüglich
Zinsen lt. Best. v. 10.3.2003 B. S.
|
[528]
939,16 €
|
Abzüglich
SV-Beiträge lt. Best. v. 15.7.2003
|
[532]
7.807,36 €
|
|
23.848,65
€
|
|
328.164,58
S
2002
selbst bew.
Flächen lt. Auskunftsersuchen SV der Bauern v. 18.7.2003, Stand 1.4.2002
> Ernte
|
Zugep.
von den Eltern 30,7633 ha
|
33.300,00
€
|
Zugep.
von divers. Verp. 73,6292 ha
|
48.210,87
€
|
EW
gesamt
|
[511]
83.410,87 €
|
45%
(mangels Vorlage der teilpausch. Eink. lt. genauer Aufstellung) als
teilpauschalierte Einkünfte
|
[515]
37.534,89 €
|
Abzüglich
Pachtzinse in Anlehnung Vorjahr
|
[527]
10.000,00 €
|
Abzüglich
SV-Beiträge lt. Best. v. 15.7.2003
|
[532]
8.286,90 €
|
|
19.247,99
€
|
|
264.856,88
S
Im Ergebnis nahm das Finanzamt eine Schätzung in
Anlehnung an die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen
Durchschnittssatzverordnungen vor, allerdings mit unterschiedlichen
Ansätzen.
Vorab ist zu bemerken, dass - sofern die
Landwirtepauschalierung in Anspruch genommen wird - für den Bw. nach den
jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzverordnungen die
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 8 der einzelnen
Verordnungen (Teilpauschalierung) in Betracht käme, da der Einheitswert
über 900.000 S bzw. 65.500 € liegt.
Für die Jahre 1999 und 2000 schätzte das
Finanzamt die Einnahmen in Höhe des Einheitswertes und ging wie bei der
Teilpauschalierung vorgesehen von einem Betriebsausgabendurchschnittssatz von
70% aus, lässt allerdings offen, wie die Einnahmen geschätzt
wurden.
Für die Jahre 2001 und 2002 schätzte das
Finanzamt zwar ebenfalls die Einnahmen in Höhe des Einheitswertes, zog zur
Ermittlung des Durchschnittssatzes allerdings jenen für die
Vollpauschalierung (45%) heran, was - Einnahmen in Höhe des Einheitswertes
unterstellt - einem Betriebsausgabendurchschnittssatz von 55% entspräche.
Tatsächlich wurde hier der Gewinn wie bei der Vollpauschalierung
geschätzt.
Folgende in diesem Zusammenhang bedeutsame Daten lassen
sich dem Finanzamtsakt entnehmen:
Für den Zeitraum 1991 bis 1993 fand im Betrieb der
Eltern eine Buch- und Betriebsprüfung statt, worüber in dem nach
§ 150 BAO erstatteten Bericht vom 3. März 1998 unter anderem
ausgeführt wird:
"Tz. 12 Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
Die erforderliche
Kriterienprüfung ergab keine Indizien des Vorliegens einer Einkunftsquelle.
Es wird festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft um Liebhaberei handelt. Seit 1986 wurden Verluste erklärt.
Dies ergibt daher einen Gesamtverlust seit 1986 bis 1993 bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 1.977.889,56 S. Diese
Verluste sind im Prüfungszeitraum weder ausgleichs- noch
vortragsfähig, da der Landwirtschaftsbetrieb in seiner Gesamtheit ab dem
Zeitpunkt der Führung einer doppelten Buchhaltung seit 1986 Liebhaberei
darstellt."
Der letzte aktenkundige Jahresabschluss des Betriebes der
Eltern vom 31. Dezember 1993 weist Verbindlichkeiten gegenüber Banken
i.H.v. 3.933.841,73 S - und zwar wie folgt - aus:
|
Raika Zistersdorf 9.5xx.xxxx
|
561.647,13 S
|
Raika Poysdorf 61.xxx
|
164.102,60 S
|
Raika Zistersdorf 1-95x.xxx
|
2.700.000,00 S
|
VB Rabensburg 450xxxxxxxx
|
508.092,00 S
Außerdem hafte ein Darlehen des Sohnes B. S. i.H.v.
401.330,00 S aus.
Zinsen an Kreditunternehmungen seien 1993 452.283 S gezahlt
worden; der Jahresverlust habe 621.747,70 S betragen.
Laut Pachtvertrag vom 21. Jänner 1999 sind 27,9032 ha
von den Eltern gepachtet, wobei die von den Eltern abgeschlossenen
Pachtverträge über Flächen von 74,1203 ha vom Bw. auch
übernommen werden.
Laut handschriftlichem Vermerk auf einer Kopie dieses
Pachtvertrages (Dauerbelege Finanzamtsakt am Anfang) sollen "ab 1.1.99" weitere
1,5796 ha "von HR P. im Schenkungswege erworben" worden sein.
Laut AMA-Flächenbögen 1999 umfasste die
zugepachtete Fläche insgesamt 112,0192 ha, von 29,4828 ha von den
Eltern um 1 € zugepachtet. Hierfür wurden auf Grund der für 1999
aktenkundigen "Pachtzinsbestätigungen" insgesamt 169.911,30 S an Pacht
bezahlt (Dauerbelege Finanzamtsakt, Seite 3 Bp 6).
Der Hektarsatz der Eltern beträgt laut
Einheitswertbescheid ab 1. Jänner 1997 für die landwirtschaftlich
genutzten Flächen von 23,4293 ha 15.041 S (= 1.093,07 €) und für
die forstwirtschaftlichen Flächen von 0,0584 ha 700 S (= 50,87
€). Ab 1. Jänner 2001 beträgt laut Einheitswertbescheid der
Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen von
24,6761 ha 15.321 S (= 1.113,42 €) bzw. für die unverändert
gebliebenen forstwirtschaftlichen Flächen 685 S (= 49,78 €).
Laut Niederschrift vom 27. April 2001 (Dauerbelege
Finanzamtsakt am Anfang) sind 85,96 ha laut Pächterliste (fremd)
zugepachtet.
Für das Jahr 1999 sind folgende
Zinsenbestätigungen aktenkundig (DB):
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. S.
|
Weinviertler Volksbank 450xxxxxxxx
|
23.173,00 S
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
33.272,00 S
Für das Jahr 2000 sind folgende
Zinsenbestätigungen aktenkundig (DB):
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 1-95x.xxx
|
233.131,00 S
|
B. S.
|
Raiffeisen Lagerhaus
|
10.412,87 S
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 61.xxx
|
2.551,51 S
|
B. S.
|
Mühle
|
1.819,57 S
Für das Jahr 2001 sind folgende
Zinsenbestätigungen aktenkundig (Bl. 26 ff/2001):
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 61.xxx
|
193,27 €
|
B. S.
|
Raiffeisen Lagerhaus
|
939,16
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
1.778,67 €
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 1-95x.xxx
|
16.078,28 €
Für das Jahr 2002 befinden sich keinerlei
Zinsenbestätigungen in den Finanzamtsakten.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 15. Juli 2003 wurden in den Jahren 2000 bis 2003 folgende
Sozialversicherungsbeiträge von B. S. entrichtet:
|
|
S
|
€
|
2000
|
98.735,40
|
7.175,34
|
2001
|
107.431,80
|
7.807,36
|
2002
|
|
8.286,90
Diesen Beitragszahlungen lagen folgende
Bemessungsgrundlagen zugrunde, wobei jeweils 0,0584 ha forstwirtschaftliche
Fläche darstellen.
|
|
Eigengrund
|
Von den Eltern
|
Von Dritten
|
Summe
|
|
ha
|
EW €
|
ha
|
EW €
|
ha
|
EW €
|
EW €
|
2000
|
2,2077
|
1.889,49
|
27,9032
|
29.359,82
|
77,1053
|
53.607,11
|
84.856,43
|
2001 (1.1.)
|
2.2077
|
1.889,49
|
29,1498
|
30.740,61
|
94,4219
|
65.910,33
|
98.540,44
|
2001 (1.5.)
|
2,2077
|
1.889,49
|
30,7631
|
32,775,45
|
92,8086
|
64.560,65
|
99.225,60
|
2002 (1.1.)
|
2.2077
|
1.900,00
|
30,7660
|
32.700,00
|
88,3153
|
61.007,11
|
95.607,11
|
2002 (1.4.)
|
2.2077
|
1.900,00
|
30,7633
|
33.300,00
|
73,6292
|
48.201,87
|
83.410,87
|
2002 (1.7.)
|
2.2077
|
1.900,00
|
30,7633
|
33.300,00
|
69,2606
|
45.415,64
|
80.615,64
|
2002 (1.10.)
|
2.2077
|
1.900,00
|
30,7660
|
33.400,00
|
69,2606
|
45.415,64
|
80.721,47
Mit Schreiben vom 2. September 2004 beantragte der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter, die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 der zweiten Instanz
vorzulegen, wobei die Abhaltung eines Anhörungstermins angeregt und eine
mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Mit Bericht vom 8. November 2004 wurden die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 sowie gegen
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2000 dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. dem Finanzamt mit, "dass sich im Jahr 2003 die
wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass keine
Liebhabereivermutung mehr vorliegt."
Der Bw. habe im Jahr 2003 "die hochverzinslichen
Bankverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten gegenüber dem Lagerhaus
durch Fremdwährungskredite ersetzt. Dadurch tritt eine hohe Ersparnis an
Kreditzinsen ein, welche zu positiven Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft führt und daher ein Liebhabereibetrieb nicht mehr
vorliegt."
Für das Jahr 2003 legte der Bw. eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie folgt vor:
|
Einnahmen
|
|
Weizen
|
13.558,03 €
|
Gerste
|
10.406,68 €
|
Roggen
|
2.654,80 €
|
Agrarmarkt Austria Förderungen
|
55.903,27 €
|
|
82.522,78 €
|
70% Betriebsausgabenpauschale
|
- 57.765,94 €
|
|
24.756,84 €
|
Ausgaben
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
12.034,00 €
|
Zinsen
|
2.151,96 €
|
SV der Bauern 8.918,76 €
|
|
Finanzamt "B" 153,13 €
|
9.071,89 €
|
|
1.498,99 €
Laut Bw. wurden für 69,67 ha im Jahr 2003 Pacht
gezahlt; eine Liste der Empfänger liegt vor.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
betrug der gesamte Einheitswert zum 1. April 2003
80.732,12 €.
Für das Jahr 2004 legte der Bw. eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie folgt vor:
|
Einnahmen
|
|
Weizen
|
21.678,17 €
|
Gerste
|
8.198,91 €
|
Roggen
|
3.120,19 €
|
Sonnenblumen
|
8.880,58 €
|
Agrarmarkt Austria Förderungen
|
51.007,35 €
|
|
92.885,20 €
|
70% Betriebsausgabenpauschale
|
- 65.019,64 €
|
|
27.865,56 €
|
Ausgaben
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
10.559,83 €
|
Zinsen
|
4.532,95 €
|
SV der Bauern 9.275,61 €
|
|
NÖ GK Erntehelfer 200,73 €
|
|
Finanzamt "B" 179,32 €
|
9.655,66 €
|
|
3.117,12 €
Laut Bw. wurden für 60,70 ha im Jahr 2004 Pacht
gezahlt; eine Liste der Empfänger liegt vor.
Für das Jahr 2005 legte der Bw. eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie folgt vor:
|
Einnahmen
|
|
Weizen
|
13.993,39 €
|
Gerste
|
4.971,76 €
|
Roggen
|
1.793,88 €
|
Sonnenblumen
|
11.142,74 €
|
Agrarmarkt Austria Förderungen
|
53.782,42 €
|
|
85.684,19 €
|
70% Betriebsausgabenpauschale
|
- 59.978,93 €
|
|
25.705,26 €
|
Ausgaben
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
10.559,83 €
|
Zinsen
|
5.360,41 €
|
SV der Bauern 4.941,02 €
|
|
NÖ GK Erntehelfer 188,01 €
|
|
Finanzamt "B" 90,62 €
|
5.219,65 €
|
|
4.565,37 €
Laut Bw. wurden für 60,70 ha im Jahr 2005 Pacht
gezahlt; eine Liste der Empfänger liegt vor.
In der am 18. März 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter neben
Zinsenbestätigungen (siehe unten) folgende Aufstellungen vor:
Umsatzvergleich
der Umsätze 1995 bis 2005, wobei die Umsätze der Jahre 1999 bis 2002
an Hand der Schätzungen des Finanzamtes mit 2.066.666,67 S (1999),
2.166.666,67 S (2000), 148.838,40 € (2001) und 125.116,30 €
(2002) hochgerechnet wurden.
Eine
Übersicht der Jahre 1995 bis 2005, in welchen für die Streitjahre
Adaptierungen der Schätzung des Finanzamtes unter Berücksichtigung von
Zinsenzahlungen (neben den belegmäßig nachgewiesenen offenbar
geschätzte Zahlungen von 241.000 S und 2.000 S im Jahr 1999)
vorgenommen wurden.
Eine
Übersicht der Jahre 1995 bis 2005, in welcher die Umsätze an einen
nicht näher genannten Vergleichsbetrieb angepasst wurden.
Folgende Zinsenbestätigungen wurden in Kopie
vorgelegt:
1999:
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. S.
|
Weinviertler Volksbank 450xxxxxxxx
|
23.173,00
S Kapitalrückzahlung: (95.000,00 S)
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
33.272,00 S
|
B. S.
|
Raiffeisen Lagerhaus
|
5.379,04 S
|
|
Zinsen
|
61.824,04 S
2000:
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 1-95x.xxx
|
233.131,00 S
|
B. S.
|
Raiffeisen Lagerhaus
|
10.412,87 S
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 61.xxx
|
2.551,51 S
|
B. S.
|
Mühle
|
1.819,57 S
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
38.683,00 S
|
|
Zinsen
|
286.597,95 S
2001:
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 61.xxx
|
193,27
€
Kapitalrückzahlung: (745,36 €)
|
B. S.
|
Raiffeisen Lagerhaus
|
939,16
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
1.778,67 €
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 1-95x.xxx
|
16.078,28
€
Kapitalrückzahlung: (7.267,28 €)
|
|
Zinsen
|
18.989,38 €
2002:
|
Adressat
|
Stelle
|
Betrag
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 61.xxx
|
155,22 €
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 9.5xx.xxxx
|
3.071,78 €
|
J. und G. S.
|
Raika Zistersdorf-Dürnkrut 1-95x.xxx
|
15.391,17 €
|
|
Zinsen
|
18.618,17 €
Der Referent hielt vor, dass es Sache der
Abgabenbehörden sei zu beurteilen, ob im Berufungszeitraum hinsichtlich des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Einkunftsquelle vorliege oder
nicht.
Mangels Abgabe von Gewinnermittlungen für die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien diese daher zu schätzen.
Diesbezüglich wurde folgender Schätzungsentwurf vorgelegt:
Tatsächliche Ergebnisse des Betriebes in den Jahren
2003 bis 2005 laut Bescheiden:
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Durchschnitt
|
Pachtflächen (ohne Eltern)
|
69,67 ha
|
60,70 ha
|
60,70 ha
|
63,69 h
|
Gewinn ohne Zinsen
|
3.650,95 €
|
7.650,07 €
|
9.925,78 €
|
7.075,60 €
|
Zinsen
|
2.151,96 €
|
4.532,95 €
|
5.360,41 €
|
4,015,11 €
|
Gewinn
|
1.498,99 €
|
3.117,12 €
|
4.565,37 €
|
3.060,49 €
Durchschnittlicher Gewinn 2003 bis 2005 ohne Zinsen:
7.075,60 €
Zuzüglich 20% Sicherheitszuschlag: 1.415,72
€
Schätzungsbasis Gewinn ohne Zinsen bei 63,69 ha
Zupachtungen 8.494,32 €
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Pachtflächen (ohne Eltern)
|
82,54 ha
|
77,11 ha
|
92,81 ha
|
73,63 ha
|
% zu 2003-05
|
129,60%
|
121,07%
|
145,72%
|
115,61%
|
Gewinn ohne Zinsen
|
9.169,98 €
|
8.566,43 €
|
10.310,56 €
|
8.180,01 €
|
Gewinn ohne Zinsen in Schilling
|
126.181,68 S
|
117.876,65 S
|
|
|
Zinsen
|
??- 56.445,00 S
|
- 271.087,95 S
|
-18.989,38 €
|
??
|
Gewinn
|
??? 69.736,68
|
- 153.211,30 S
|
- 8.678,82
|
??? 8.180,01 €
Der steuerliche Vertreter verwies auf die vorgelegte
Zinsenzusammenstellung sowie die vorgelegten Zinsenbestätigungen, wonach
sich auch in den Jahren 1999 und 2002 ein negatives Ergebnis zeige.
Der steuerliche Vertreter erklärte, mit einer
Schätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den
Streitjahren, die zu keinen positiven Einkünften führt, einverstanden
zu sein.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem gegenüber eine
Schätzung, bei der der Einheitswert mit den erzielten Einnahmen gleich
gesetzt wird, für zutreffend, da üblicherweise die tatsächlichen
Einnahmen höher als der Hektarsatz seien. In weiterer Folge wären
darauf die Vorschriften der Teilpauschalierung anzuwenden. Alternativ wäre
es möglich, die tatsächlichen Einnahmen der Betriebsvorgänger
heranzuziehen.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass auf dem
dritten Blatt der Übersicht eine entsprechende Umsatzanpassung vorgenommen
worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt einen Zinsenabzug
hinsichtlich jener Verbindlichkeiten, die von den Eltern des Bw. für den
Betrieb aufgenommen wurden, für nicht gerechtfertigt. Die Vereinbarung
zwischen dem Bw. und seinen Eltern halte den Grundsätzen für die
Anerkennung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht Stand.
Erfolge eine Vermietung, werde der Vermieter die Finanzierungsaufwendungen auch
nicht vom Mieter tragen lassen. Im gegenständlichen Fall hätten die
Eltern die Kredite und die Zinsenvorschreibungen bedient, diese wären ihnen
vom Sohn ersetzt worden. Richtigerweise hätte die Zahlung durch den Sohn
gegenüber der Bank erfolgen sollen.
Der steuerliche Vertreter konnte nicht bestätigen,
dass der Zahlungsfluss in dieser Weise erfolgt sei. Die Mutter habe als
Pensionistin über ein steuerpflichtiges Einkommen von etwa 133.420 S im
Jahr 1999 verfügt, der Vater sei 1999 verstorben. Schon hieraus ergebe
sich, dass die Zahlungen nur vom Sohn aus dem Betrieb erwirtschaftet werden
konnten. Die Bezeichnung der Bankkonten deute darauf hin, dass ein Übergang
der einzelnen Schulden auf den Sohn nicht erfolgt ist, allerdings sei
vereinbarungsgemäß die Bedienung durch ihn erfolgt.
Der Vertreter des Finanzamtes replizierte, dass ein
belegmäßiger Nachweis nicht gegeben sei. Soweit es sich um
Kapitalrückzahlung handle, läge insoweit ein Pachtschilling vor, der
bei der Mutter und den Erben nach dem Vater als Einnahme anzusetzen
wäre.
Der steuerliche Vertreter erläuterte, dass aufgrund
der hohen Zinszahlungen in den Berufungsjahren eine Kapitaltilgung nicht
möglich gewesen sei.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt bei der Mutter und den
Erben Einkünfte in Höhe der übernommenen Zinszahlungen für
gegeben. Sollte man die Auffassung vertreten, es lägen Betriebsausgaben
vor, so käme eine Anerkennung nur im Umfang der Fremdüblichkeit in
Betracht.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass der Bw. zu
einem Drittel selbst Erbe wurde.
Der Referent hielt vor, dass die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002 jeweils (endgültige) "Nullbescheide"
seien. Bei einem Betrieb mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung) könne umsatzsteuerrechtlich keine Liebhaberei
vorliegen (§ 6 Liebhabereiverordnung). Richtigerweise wären, wenn die
Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 Platz greift, Bescheide zu erlassen, in
denen die Umsatzsteuer und (im gleichen Umfang) die Vorsteuer nach § 22
Abs. 1 UStG 1994 festgesetzt wird. Im Ergebnis komme es auch dort zu einer
Zahllast von 0 €.
Der steuerliche Vertreter erklärte hierauf, die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
zurückzuziehen.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002
werde die Stattgabe der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung
einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die
Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jeden
Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden.
§ 134 Abs. 2 BAO zufolge kann die Abgabenbehörde
im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen
der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 184 BAO lautet:
"§ 184.
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen
ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
§ 200 BAO lautet:
"§ 200. (1) Die
Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen
Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit
zulässig.
(2) Wenn die
Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die
Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt.
(3) Die Bestimmungen des
Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige
Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben
unberührt.
(4) Die Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird,
daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine
Abgabe nicht festgesetzt wird."
§ 256 BAO lautet:
"§ 256. (1)
Berufungen können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung
über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
(2) Wurden
Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur
wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten
sind.
(3) Wurde eine Berufung
zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit
Bescheid als gegenstandslos zu erklären."
Der Bw. hat durch die beharrliche Nichtabgabe von
Gewinnermittlungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
im Berufungszeitraum Anlass zur Schätzung gegeben.
Es ist Sache der Abgabenbehörden an Hand der
Steuererklärungen und der hierzu vom Steuerpflichtigen gegebenen
Erläuterungen zu beurteilen, ob eine Einkunftsquelle vorliegt oder
nicht.
Da es sich bei der gegenständlichen Betätigung um
eine solche nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften,
über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und
über die Erlassung vorläufiger Bescheide, BGBl. Nr. 33/1993 i.d.F
BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999) handelt, besteht die Vermutung
des Vorliegens einer Einkunftsquelle.
Diese Vermutung hat der Bw. bzw. sein steuerlicher
Vertreter nicht widerlegt. Allein aus dem Umstand, dass in einigen Jahren bei
der pauschalierten Gewinnermittlung auf Grund der Zinsenbelastung kein Gewinn
anzusetzen ist, folgt noch nicht, dass die Einkunftsquellenvermutung widerlegt
wäre. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung.
Dass seitens des Finanzamtes der Betrieb bei den Eltern
nach einer Betriebsprüfung nicht als Einkunftsquelle angesehen wurde
(letzte aktenkundige Gewinnermittlung 1993), bedeutet noch nicht automatisch,
dass es dem nunmehr durch den Sohn ab dem Jahr 1999 geführten Betrieb an
der Eigenschaft als Einkunftsquelle mangelt.
Gegen das Vorliegen von Liebhaberei spricht auch das
Erzielen von Gewinnen seit dem Jahr 2003 und (auf Grund der Schätzung) im
Jahr 1999.
Es ist davon ausgehen, dass der Sohn den von den Eltern
übernommenen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht führt und der Betrieb
- jedenfalls mit dem jetzigen Betriebsführer - auch objektiv in der Lage
ist, Gewinne zu erwirtschaften.
Die Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft
sind daher zu schätzen.
Die vom Finanzamt herangezogenen Schätzungsmethoden
scheinen im gegenständlichen Fall wenig geeignet, den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, da sie - wie der steuerliche
Vertreter zu Recht bemerkt - zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
führen, die weder im inneren noch im äußeren Betriebsvergleich
schlüssig erscheinen.
Darüber hinaus sind die Schätzungsmethoden des
Finanzamtes nicht nachvollziehbar:
In den Jahren 1999 und 2000 wurde - gemäß dem
900.000 S bzw.65.500 €
übersteigendem Einheitswert -
grundsätzlich analog der Teilpauschalierung geschätzt, wobei nicht
ersichtlich ist, auf welcher Grundlage als Einnahmen, auf die der
Betriebsausgabensatz von 70% angewendet wurde, 2.066.666,67 S bzw.
2.166.666,67 S geschätzt wurden.
In den Jahren 2001 und 2002 wurde unrichtigerweise im
Ergebnis die Vollpauschalierung - trotz Überschreitens der Grenze von
65.500 € - angewendet und die Einnahmen mit 45% des Einheitswerts
geschätzt.
Entgegen den vom Finanzamt herangezogenen
Schätzungsmethoden ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
einer Schätzung nach einem inneren Betriebsvergleich der Vorrang
einzuräumen.
Diese Schätzung nach einem inneren Betriebsvergleich
nimmt auf die individuellen Verhältnisses des konkreten Betriebes des Bw.
eher Bedacht als - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Finanzamt
vorgebracht - die Heranziehung allgemeiner (nicht näher belegter)
Erfahrungssätze oder der Betriebsergebnisse der Vorgänger.
Da sowohl Einnahmen als auch Ausgaben im
gegenständlichen Fall nicht unwesentlich vom Umfang der jeweils (von
Dritten) gepachteten Flächen abhängen, wird einer
Totalgewinnschätzung an Hand der Ergebnisse der Jahre 2003 bis 2005 der
Vorrang vor einer Einnahmenschätzung und Schätzung von
Betriebsausgaben, die - auch über die Ausgabenpauschalierung hinausgehend -
teilweise nicht nachgewiesen sind, gegeben.
Diese Schätzung beruht auf der in den Jahren 2003 bis
2005 gewählten Gewinnermittlung, der land- und forstwirtschaftlichen
Teilpauschalierung bei einem Einheitswert über 65.500 €
(§§ 8 ff. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997, idF BGBl. II
Nr. 30/1998 (Druckfehlerberichtigung) und BGBl. II Nr. 448/1999 bzw. Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001 idF BGBl. II Nr.
416/2001).
Folgende Ergebnisse der Jahre 2003 bis 2005 sind
aktenkundig:
|
|
2003
|
2004
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2005
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Durchschnitt
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Pachtflächen (ohne Eltern)
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69,67 ha
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60,70 ha
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60,70 ha
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63,69 ha
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Gewinn ohne Zinsen
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3.650,95 €
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7.650,07 €
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9.925,78 €
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7.075,60 €
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Zinsen
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2.151,96 €
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4.532,95 €
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5.360,41 €
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4,015,11 €
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Gewinn
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1.498,99 €
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3.117,12 €
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4.565,37 €
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3.060,49 €
Der durchschnittliche Gewinn des Betriebes des Bw. hat in
den Jahren 2003 bis 2005 somit ohne Zinsen 7.075,60 € betragen. Dieser
Gewinn konnte mit Pachtflächen von 63,69 ha erwirtschaftet werden.
Zur Abdeckung der bei Heranziehung dieses
Durchschnittsgewinnes für die Schätzung der Berufungsjahre
innewohnenden Unsicherheit ist diesem durchschnittlichen Gewinn (der in den
einzelnen Jahren 2003 bis 2005 zwischen 3.650,95 € und 9.925,78 € vor
Zinsen schwankte) ein Sicherheitszuschlag von 20%, somit von 1.415,72 €
hinzuzurechnen. Der geschätzte Gewinn liegt damit noch unter jenem, der
etwa im Jahr 2005 tatsächlich erzielt wurde.
Ausgehend somit von einem jährlichen Gewinn ohne
Zinsen bei 63,69 ha Zupachtungen von 8.494,32 € ist dieser Betrag in
Relation zu den tatsächlichen Pachtflächen zu setzen:
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1999
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2000
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2001
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2002
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Pachtflächen (ohne Eltern)
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82,54 ha
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77,11 ha
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92,81 ha
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73,63 ha
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% zu 2003-05
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129,60%
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121,07%
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145,72%
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115,61%
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Gewinn ohne Zinsen
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9.169,98 €
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8.566,43 €
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10.310,56 €
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8.180,01 €
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Gewinn ohne Zinsen in Schilling
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126.181,68 S
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117.876,65 S
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Von diesem Gewinn, der bereits alle übrigen
gemäß
§ 13 der Pauschalierungsverordnungen
gewinnerhöhenden und gewinnmindernden Beträge mit Ausnahme der
bezahlten Schuldzinsen enthält, sind die nachgewiesenen betrieblichen
Schuldzinsen abzuziehen, sodass sich folgende Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (laut Pauschalierungsverordnungen dürfen die Abzüge
nicht zu einem Verlust führen) ergeben:
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1999
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2000
|
2001
|
2002
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Gewinn ohne Zinsen
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126.181,68 S
|
117.876,65 S
|
10.310,56 €
|
8.180,01 €
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Zinsen
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- 61.828,04 S
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- 286.597,95 S
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-18.989,38 €
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- 18.618,18 €
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Gewinn
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64.353,64 S
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- 168.721,30 S
|
- 8.678,82 €
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- 10.438,17 €
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
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64.353,64 S
|
0,00 S
|
0,00 €
|
0,00 €
Der steuerliche Vertreter hat gegen die von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzunehmende und in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgehaltene Schätzung keine konkreten Einwände
erhoben. Wenngleich sich sein Einverständnis nur auf eine Schätzung,
die zu keinen positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
führt, bezog, wurden keine konkreten Bedenken gegen die vorgehaltene
Schätzung genannt.
Der steuerliche Vertreter hat auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung keine Gewinnermittlungen für die Land- und
Forstwirtschaft beigebracht, sondern sich darauf beschränkt, die
Unschlüssigkeit der Schätzungsmethoden des Finanzamtes an Hand eines
inneren Betriebsvergleichs sowie des Vergleichs mit einem nicht näher
genannten Vergleichsbetrieb zu behaupten, ohne darzutun, welche positiven oder
negativen Einkünfte der vermeintliche Liebhabereibetrieb in den
Streitjahren tatsächlich erzielt hat.
Für das Jahr 1999 liegen Bestätigungen der Raika
Zistersdorf-Dürnkrut betreffend Zinsenzahlungen zum Konto 1-95x.xxx und zum
Konto 61.xxx nicht vor. Wenngleich in den Jahren davor und danach Zinsen
geleistet wurden, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass - und
bejahendenfalls in welchem Umfang - auch im Jahr 1999 Zinsen für diese
Verbindlichkeiten gezahlt wurden.
Der Bw. wurde in der Ladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung ausdrücklich aufgefordert, Bestätigungen
über alle betrieblichen Zinsenzahlungen in den Jahren 1999 bis 2002
beizubringen. Hinsichtlich aller übrigen Zinsenzahlungen liegen
Bestätigungen vor, nur nicht über die behauptete Zahlung von
241.000,00 S bzw.2.000,00 S im Jahr 1999.
Es ergibt sich schon aus den gerundeten Beträgen von
241.000,00 S und 2.000,00 S, dass es sich bei diesem Beträgen bloß um
eine Schätzung des steuerlichen Vertreters handelt. Es wäre dem Bw.
ein Leichtes gewesen, auch für diese angeblichen Zahlungen einen Nachweis
zu erbringen.
Wenn über diese Zinszahlungen von angeblich 241.000,00
S bzw. 2.000,00 S - als einzige - kein Nachweis welcher Art immer
(Zinsenbestätigung, Vorlage von Kontoauszügen,...) erbracht wurde,
lässt dies nur den Schluss zu, dass im Jahr 1999 für diese beiden
Konten - aus welchen Gründen immer - kein Zinsendienst geleistet
wurde.
Dieser Schluss steht auch im Einklang mit dem
ursprünglichen Veranlagungsentwurf des Finanzamtes für das Jahr 1999
(offenbar infolge der vom steuerlichen Vertreter in der Berufung vom
28. Juni 2002 erwähnten Vorsprache mit den Belegen am Finanzamt), der
von Zinsen i.H.v. 56.445,00 S ausging (tatsächlich nachgewiesen nunmehr
61.828,04 S, die Differenz sind die dem Bw. vorgeschriebenen Lagerhauszinsen)
und nur deshalb zu keinen positiven Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gelangte, weil eine Kapitalrückzahlung von 399.000 S
gewinnmindernd als "Pacht an Eltern" berücksichtig wurde.
Über die nachgewiesenen Zinsenzahlungen hinaus kommt
daher ein Abzug weiterer bloß geschätzter Zahlungen nicht in
Betracht.
Verträge zwischen nahen Angehörigen können
für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 67), wenn sie
nach
außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Nach dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen des Bw.
wurde ihm der Betrieb von seinen Eltern unentgeltlich überlassen unter
anderem mit der Vereinbarung, auch für die Zinsen aus den von den Eltern
aufgenommenen betrieblichen Verbindlichkeiten aufzukommen.
Dass ein Pachtvertrag - mit einem fremdüblichen
Pachtzins - vorliege, behauptet keine Partei des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens. Dies stünde auch in Widerspruch zu den vorliegenden
schriftlichen Erklärungen des Bw. und seiner Eltern.
Es liegt somit eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung
vor (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 17 Anm. 54).
Diese Nutzungsüberlassung ist als Leistungsbeziehung,
die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen
nicht vorkommt, danach zu beurteilen, wie sich dabei üblicherweise andere
Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 71 m.w.N.).
Nun entspricht es den üblichen Gepflogenheiten bei
einer Nutzungsüberlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes, dass der
nunmehrige Betriebsführer jedenfalls auch die Zinszahlungen für die
für den Betrieb aushaftenden Kredite übernimmt. Diese Zahlungen sind
daher beim Bw. abzugsfähig, unabhängig davon, ob er diese direkt den
jeweiligen Kreditgebern oder im Wege seiner Mutter geleistet hat.
Dieser Fall ist mit dem vom Vertreter des Finanzamtes in
der mündlichen Berufungsverhandlung herangezogenen Fall eines Mieters, der
nicht zusätzlich zum Mietzins auch die Finanzierungskosten des Vermieters
übernimmt, nicht vergleichbar, da eben kein entgeltlicher Pachtvertrag
(dessen Pachtschilling auch die Finanzierungskosten des Verpächters
abdeckt), sondern eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vereinbart wurde.
Dass der Überlasser eines Betriebes dem (unentgeltlichen) Übernehmer
alle Erträge des Betriebes überlässt, selbst aber den
Zinsendienst des Betriebes übernimmt, ist jedenfalls - ohne besondere
Gründe dafür - keine übliche Vorgangsweise.
Neben den Schuldzinsen sind nach § 13 der jeweiligen
land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung auch die bezahlten
"Pachtzinse" abzugsfähig.
Zwischen den Eltern des Bw. und dem Bw. wurde nach dem
aktenkundigen Vorbringen eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung ("Pacht 0
S" bzw. "Pachtschilling von 1 S") vereinbart.
In den vom Bw. vorgenommenen Kapitalrückzahlungen sind
entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vertreter des
Finanzamtes geäußerten Auffassung auch keine Pachtzinse (die beim Bw.
gewinnmindernd und bei den Empfängern steuerwirksam anzusetzen wären)
zu erblicken.
Weder lässt sich dem den Abgabenbehörden und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gegenüber angegebenen Inhalt der
zwischen den Eltern des Bw. und dem Bw. abgeschlossenen Vereinbarung etwas
über eine Kapitalrückzahlung durch den Sohn als Pachtzins entnehmen
(im Gegenteil wurde laut steuerlichem Vertreter vereinbart, dass der Sohn bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses "alle Aktiven und Passiven wie bei der
Übergabe zurückzustellen" habe, ein über 0 S "hinausgehendes
Entgelt wurde ... nicht vereinbart") noch wäre eine offenbar im Belieben
des Sohnes stehende Kapitalrückzahlung als fremdüblicher Pachtzins
anzusehen.
Die Berufung war daher hinsichtlich der Einkommensteuer
1999 - da sich infolge geringerer nachgewiesener Zinszahlungen positive
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 64.353,64 S ergeben - als
unbegründet abzuweisen, hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002 -
mit Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von jeweils 0,00
€ (und nicht: keinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) im
Ergebnis Folge zu geben.
Mangels Vorliegens von Gründen für eine
vorläufige Veranlagung gemäß
§ 200 BAO waren
sämtliche Abgabenfestsetzungen im Sinne des Berufungsantrages
endgültig vorzunehmen.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
war zufolge Zurücknahme in der mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 256 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Beilage:
7 Berechnungsblätter (davon 3 sowohl in S als auch in €)
Wien, am 1.
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1807-W/04
- Stammnummer
- 33956
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF