Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1149-W/05
Anspruchszinsen auf Grund einer Berufung gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid nicht abzuändern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1149-W/05vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DIE
Wirtschaftstreuhänder Lehner, Baumgartner & Partner,
2000 Stockerau, Schießstattgasse 7, vom 13. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
15. Dezember 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 15.
Dezember 2004 Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 112,79 fest.
Am 13. Jänner 2005 erhob der Berufungswerber
(Bw.) gegen die Einkommensteuer 2000, 2001, 2002, die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2001 und auch gegen den gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheid das Rechtsmittel der Berufung.
Dabei führte der Bw. aus, dass die Lagerhalle als
betrieblich zu qualifizieren sei und beantragte, alle mit dieser Lagerhalle
zusammenhängenden Betriebsausgaben wieder zu berücksichtigen und alle
zusammenhängenden Vorsteuern wieder abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2000 (und
weiterer Abgaben). Dieser Einwand war nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Da darüber hinaus keine Gründe vorgebracht
wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen, war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1149-W/05
- Stammnummer
- 33955
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF