Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0536-F/07
Das Kind war nachweislich vom 9. Mai bis 27. Dezember 2006 dem Haushalt der Kindesmutter zugehörig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-F/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 4, 6800 Feldkirch,
vom 8. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
24. September 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. August 2004
bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 30. April
2006 rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. September 2007 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember
2006 betreffend ihren Sohn c gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da c bereits im Juli 2004 aus dem
Haushalt der Kindesmutter ausgeschieden war und eine überwiegende
Kostentragung durch die Bw nicht vorlag.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2007 und führte hiezu ua aus, dass ihr Sohn im
Juli 2004 nach i zur Tagesmutter gekommen sei, da sie arbeiten musste. Sie
hätten ihn dann dort als Hauptwohnsitz angemeldet (wegen der Schule,
Buskarte usw). Sie werde von der Jugendwohlfahrt die zuständigen Unterlagen
anfordern und der Behörde übermitteln. Ihr Sohn sei erst seit 17.
April 2007 bei ihr abgemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass die
Berufungsausführungen den Aufenthalt von c bei der Tagesmutter betreffend
ins Leere gingen und dieser Aufenthalt vom Finanzamt selbstverständlich
abgeklärt worden sei. Er liege vor dem strittigen Zeitraum und sei nicht
Gegenstand einer Rückforderung - Haushaltszugehörigkeit von c zur Bw
sei anerkannt worden. Tatsächlich sei c am 16. Juli 2004 auf Grund einer
Erziehungsmaßnahme aus dem Haushalt der Bw genommen und im Rahmen der
vollen Erziehung in einer Wohngemeinschaft in e untergebracht worden. Nach
diversen Haftaufenthalten sei er im Mai 2007 entlassen und nach Österreich
- in den Haushalt seines Vaters - abgeschoben worden. Damit sei der in Rede
stehende Sohn der Bw aus ihrem Haushalt ab Mitte Juli 2004 ausgeschieden. Die
für die Fremdunterbringung von c anfallenden sehr hohen
Unterbringungskosten seien zur Gänze durch öffentliche Institutionen
getragen worden. Von der Seite der Bw seien keine Kostenersätze geleistet
worden. Somit liege keinesfalls eine überwiegende Kostentragung (das
wäre die Kostentragung im Ausmaß von mehr als der Hälfte der
anfallenden Unterbringungs- und Unterhaltskosten), wie wie der Gesetzgeber
fordert, durch die Person der Bw ab Mitte Juli 2004 für den Sohn
vor.
Im Akt befinden sich ua folgende Unterlagen:
Staatsbürgerschaftsnachweis
vom 1. Juli 2003 betreffend den Sohn der Bw
Geburtsurkunde
vom 20. Oktober 1989 betreffend den Sohn der Bw
Behördenanfrage
aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Juli 2007 (der Sohn der Bw war in der
Zeit vom 23. Juli 2004 bis 27. Dezember 2006 an der Adresse der Bw als
Hauptwohnsitz und in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 17. April 2007 als
Nebenwohnsitz gemeldet);
Schreiben
der Justizvollzugsanstalt u vom 29. August 2007, in dem bestätigt wird,
dass der Sohn der Bw vom 14. November 2005 bis 9. Mai 2007 inhaftiert gewesen
sei. Am 9. Mai 2006 sei er jedoch zur Landabschiebung nach Österreich zur
p, verbracht worden. Eine Wohnadresse in Österreich sei leider nicht
bekannt.
Schreiben
der Bw vom 20. Mai 2007, wo sie ua bekannt gibt, dass ihr Sohn am 27. Dezember
2006 in den Arrest nach d musste. Er sei Ende April zu seinem Vater gezogen und
sie hätten sogleich ab 1. Mai 2007 die Familienbeihilfe
umgemeldet.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 stellte die Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg als Vertreterin der Bw
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass hinsichtlich
der Frage der Haushaltszugehörigkeit hiermit auf die Bestätigung der
Bezirkshauptmannschaft h vom 18. Oktober 2007 verwiesen werde, derzufolge das
Kind der Bw bis 30. November 2005 im Rahmen der Erziehungsmaßnahme in der
Jugendwohngruppe o aufhältig war. Nach einem Haftaufenthalt, der am 9. Mai
2006 endete, habe das Kind bis 27. Dezember 2006 wieder im Haushalt der
Kindesmutter gelebt, somit bei der Bw. Für diesen Zeitraum bestehe der
Anspruch auf Familienbeihilfe sohin zu Recht und sei der
Rückforderungszeitraum diesbezüglich zu kürzen. Auf Grund dieses
Sachverhaltes werde beantragt, den Bescheid vom 24. September 2007 sowie die
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass
die Rückforderung von Familienbeihilfe auf den Zeitraum August 2004 bis
einschließlich April 2005 (richtigerweise wohl 2006) beschränkt wird.
Als Beweis würden eine Bestätigung vom 18. Oktober 2007 und eine
Meldebestätigung vorgelegt.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft h vom 18. Oktober
2007 wurde angegeben, dass der Sohn der Bw vom 23. Juli 2004 bis 27. Dezember
2006 im Haushalt der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei (siehe
ZMR-Abfrage). In dieser Zeit habe sich der Sohn vom 17. April 2004
(richtigerweise wohl 17. Juli 2004) bis 30. November 2005 im Rahmen einer
Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Jugendwohngruppe o befunden. Dieser
Aufenthalt sei bis zum Ende des Monates November 2005 finanziert worden. Bereits
am 15. November 2006 (richtigerweise wohl 2005) habe der Sohn in Haft gemusst.
Seine Entlassung sei am 9. Mai 2006 erfolgt. Danach habe der Sohn bis 27.
Dezember 2006 wieder bei der Kindesmutter (Bw) gelebt. Vom 27. Dezember 2006 bis
19. Jänner 2007 habe sich der Sohn im Polizeianhaltezentrum d befunden.
Nach seiner Entlassung habe er kurze Zeit, vom 17. April bis 14. Mai 2007, bei
seinem Vater gewohnt. Vom 14. Mai bis 6. Juni 2007 habe er im Hotel s in h
gewohnt. Danach habe er vom 6. Juni bis 17. Juli 2007 in h, g, gewohnt. Von dort
aus sei er dann am 17. Juli 2007 nach h, q, umgezogen. Seit 12. September 2007
sei er in der JVA h, gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein
Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Haushaltsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt ua nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit a)
bzw (lit b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am
Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt.
Gemäß
§ 10 Abs 2 FLAG 1967 erlischt der
Familienbeihilfeanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe
trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der
Empfänger die Beträge zu Unrecht bezogen hat. Ob und gegebenenfalls
wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich
(VwGH vom 15.5.1963, 904/62; VwGH vom 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH vom
31.10.2000, 96/15/0001).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs 5 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Gemäß
§ 167 Abs 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Wie bereits während des Berufungsverfahrens des
Finanzamtes ausgeführt ist der Sohn der Bw laut Schreiben der
Justizvollzugsanstalt u vom 29. August 2007 bereits am 9. Mai 2006 nach
Österreich abgeschoben worden. Eine Wohnadresse in Österreich sei
nicht bekannt. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2007 davon aus, dass der Sohn der Bw
erst im Mai 2007 entlassen und nach Österreich abgeschoben wurde, was nach
den Angaben im obgenannten Schreiben der Justizvollzugsanstalt und den
Ausführungen im Vorlageantrag vom 23. Oktober 2007 jedenfalls nicht den
Tatsachen entsprach. Auch die Bezirkshauptmannschaft h gibt in ihrem Schreiben
vom 18. Oktober 2007 an, dass der Sohn seit seiner Entlassung am 9. Mai 2006 bis
27. Dezember 2006 im Haushalt der Kindesmutter gelebt hat.
Das Finanzamt hatte diese Angaben und die Aussagen der Bw
in ihren Eingaben in seiner Berufungsvorentscheidung nicht vollständig
rechtlich gewürdigt. Nachdem sich die Angaben von verschiedenen
Behörden und Auskunftsstellen mit den Angaben der Bw decken und es
keinerlei Hinweise gibt, die den Schluss zuließen, dass diese
Feststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden, ist im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
davon auszugehen, dass der Sohn tatsächlich bei der Kindesmutter (Bw) in
der Zeit vom 9. Mai bis 27. Dezember 2006 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
insoweit der Rückforderungsanspruch - so wie im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23.
Oktober 2007 angeführt - dementsprechend einzuschränken war. Für
die Zeit vom 16. Juli 2004 bis 9. Mai 2006 war der Sohn der Bw nachweislich laut
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und Angaben der Vertreterin der Bw in
ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2007 nicht im Haushalt der Kindesmutter
befindlich.
Somit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-F/07
- Stammnummer
- 33944
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF