Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0370-F/02
Gebührenfreiheit von Sicherungsgeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-F/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gebührenfreiheit gilt auch für eine vom Verkäufer ausbedungene, vom Käufer an einen Dritten zu erbringende Leistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ##, vertreten durch
Dr. Günther Fleisch gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Hypothekargebühr, ErfNr 202.014/2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9 April
2002 veräußerte WS eine Eigentumswohnung in L an DK. DK verpflichtete
sich unter anderem der Berufungsführerin eine monatliche Leibrente in
Höhe von € 800,00 sowie nach deren Tod dem WS eine monatliche
Leibrente in Höhe von € 400,00 einzuräumen. Zur Sicherung
dieser Leibrenten bestellte DK der Berufungsführerin und dem WS das
Vertragsobjekt zum Pfand.
Die kapitalisierte Leibrente
wurde in die Bemessungsgrundlage für den Grunderwerbsteuerbescheid vom
22.7.2002 einbezogen.
Mit Bescheid vom 22.7.2002
schrieb das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Gebühr
gemäß
§ 33 TP 18 Abs 1 GebG
vor.
In der Berufung vom 14.8.2002
gegen diesen Bescheid brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor,
dass die Bestellung der Hypothek als Nebengeschäft zur Sicherstellung der
Forderung der Einschreiterin auf Zahlung der Leibrente im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag als Hauptgeschäft, welches mit dem Grunderwerbsteuerbescheid
bereits der Grunderwerbsteuer unterzogen worden sei, erfolgt sei, sodass - da
auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Satz 2 GebG
vorlägen - die Bestellung der Hypothek gebührenfrei sei. Sie beantrage
daher den Gebührenbescheid zur Gänze aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 19.9.2002 als
unbegründet abgewiesen, weil im vorliegenden Fall das Hauptgeschäft
Kaufvertrag zwischen WS und DK abgeschlossen worden sei, das weitere
Geschäft Hypothekarverschreibung zwischen DK und der
Berufungsführerin. Die erforderliche Personenidentität liege daher
nicht vor und der Berufung habe daher keine Folge gegeben werden
können.
Durch den Vorlageantrag vom
25.9.2002 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden in einer Urkunde mehrere
Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht
zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen,
so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten
(§ 19 Abs 2 Satz 1 GebG). Gemäß
§ 19 Abs 2 Satz 2 GebG
gilt dies aber nicht für die in der Urkunde über das
Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung und
Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte oder
Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach dem
Gebührengesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder
Verkehrsteuer unterliegt. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des §
19 Abs 2 Satz 2 GebG ist sohin an folgende Voraussetzungen geknüpft, die
alle kumulativ gegeben sein müssen:
Das
Hauptgeschäft muss einer Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes
oder einer Verkehrsteuer unterliegen;
Das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss in derselben Urkunde wie das
Hauptgeschäft enthalten sein;
Das
Nebengeschäft muss zur Erfüllung oder Sicherung des
Hauptgeschäftes dienen;
Das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss zwischen denselben
Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden.
Das Hauptgeschäft ist im
gegenständlichen Fall die Übertragung der gegenständlichen
Liegenschaft von WS an DK. Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG sind auch
Leistungen an Dritte, wenn sie für den Erwerb des Grundstückes
erbracht werden, Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Die an
die Berufungsführerin zu entrichtende Leibrente ist daher Teil der
Gegenleistung für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft und
unterliegt daher der Grunderwerbsteuer. In der Urkunde über dieses
Hauptgeschäft ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die
Entrichtung des Kaufpreises auch die Pfandrechtsbestellung für die an die
Berufungsführerin zu zahlende Leibrente zwecks Sicherung dieser Forderung
erfolgt. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob das Sicherungsgeschäft
zwischen denselben Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft, abgeschlossen
wurde. Parteiidentität liegt dann vor, wenn die Sicherstellung dem
Verkäufer geleistet wird. Das gleiche gilt aber auch für den Fall,
dass die Leistung vom Verkäufer nur ausbedungen worden ist, vom Käufer
aber an einen Dritten zu erbringen ist (VwGH vom 19.10.1955, Zl 497/54 VwGHSlg
1271 F zum wortgleichen § 19 Abs 2 GebG 1946 und
Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Band I, § 19 Tz 25). Da sohin alle Tatbestandsmerkmale
des § 19 Abs 2 Satz 2 GebG erfüllt sind, war der Berufung stattzugeben
und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-F/02
- Stammnummer
- 3394
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF