Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1783-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1783-W/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der KL, geb. 11. Oktober 1957, 1-W, D-straße 3/23,vom 18. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch
ADir. P, vom 9. Mai 2006 betreffend Familienbeihilfe ab 1. Mai
2006 entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich des Zeitraumes ab Mai 2006 bis einschließlich September
2006 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober
2006 wird der Berufung stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 wurde der Antrag der Frau
KL (im Folgenden kurz mit Bw bezeichnet) vom 31. Jänner 2006 auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab
1. Mai 2006 bis laufend für ihren Sohn BL,
geb. am 13. Jänner 1999, abgewiesen.
Begründend
führte die Abgabenbehörde aus, dass der Grad der Behinderung des
Kindes laut ärztlichem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 16. März 2006 mit 30% festgestellt worden sei.
Nach der ab 1. Jänner 1994 geltenden Rechtslage gelte ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe und der Grad der Behinderung
mindestens 50% betrage oder das Kind dauernd außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Die
Antragstellerin erhob gegen den Bescheid innerhalb offener Frist Berufung und
beeinspruchte den laut Fachgutachten bei ihrem Sohn festgestellten
Behinderungsgrad. Der Zustand Bs habe sich mit Schulbeginn verschlechtert,
weshalb eine Herabsetzung des Behinderungsgrades um 20% nicht gerechtfertigt sei
und um eine neuerliche Begutachtung gebeten werde.
Mit an das
Bundessozialamt gerichtetem Telefax vom 21. Juli 2006 wurde von Seiten der
Abgabenbehörde erster Instanz um eine neuerliche Begutachtung ersucht und
ein Gesamtgrad der Behinderung beim Sohn der Bw in Höhe von 40%
festgestellt (Gutachten vom 17. Oktober 2006).
Die Berufung
wurde unter Bezugnahme auf dieses Gutachten mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2006 als unbegründet abgewiesen.
Die Bw
beantragte innerhalb offener Frist die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Vorgelegt wurde ein Befund des
Stadtschulrates. Dermatologische Befunde wurden zur Vorlage in Aussicht
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes behinderte
Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad
der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im
gegenständlichen Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen mit Gutachten vom 16. März 2006 beim Sohn der
Antragstellerin den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% für voraussichtlich
mehr als drei Jahre fest. Diagnostiziert wurden eine Neurodermitis mit
Richtsatzposition 699 ICD: L20.8 und der Rahmensatzbegründung "unterer
Rahmensatz", da die Neurodermitis zum Zeitpunkt der Befundaufnahme in milder
Form vorlag und therapeutisch gut zu beeinflussen war.
Weiters wurde
eine chronisch obstruktive Bronchitis mit Richtsatzposition 286 ICD: J45 mit
Rahmensatzbegründung "unterer Rahmensatz, weil unter Therapie stabil",
festgestellt. Laut Gutachten ergab die Zusammenschau der beiden Leiden keine
Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da beide Leiden gut auf die
Therapie ansprachen und in milder Form vorlagen. Im Vergleich zum Vorgutachten
(Untersuchung vom 3. April 2003 mit Feststellung des GdB in Höhe von
60%) war die Neurodermitis gebessert, flächenmäßig nicht mehr so
ausgeprägt, die obstruktive Bronchitis unverändert. Der Befund der
Universitätsklinik für Kinderheilkunde vom 23. Juli 2004, in dem
eine atopische Dermatitis, eine obstruktive Bronchitis und eine
Nahrungsmittelallergie festgestellt worden sind, wurde im Gutachten vom
16. März 2006 als Vorbefund angeführt.
Die nach
erhobener Berufung gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid über
Ersuchen der Abgabenbehörde 1. Instanz durchgeführte weitere
amtsärztliche Begutachtung vom 17. Oktober 2006 ergab einen Gesamtgrad
der Behinderung von insgesamt 40%. Das Untersuchungsergebnis wurde der
Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegt. Als relevante vorgelegte Vorbefunde
wurden angeführt:
Befund vom
11.5.2005 AZW, IgE 87,4 kU/1 (normal), Prick Milbe positiv; Befund vom 23.7.2004
AKH Ambulanz, atopische Dermatitis, rez. obstruktive Bronchitis, LuFu
unauffällig; Schulnachricht 1. Kl. VS vom 11.9.2006,
Notwendigkeit der Unterstützung für Bereiche Feinmotorik,
Raumorientierung und Sprache.
Diagnose: Atopische
Dermatitis, Richtsatzposition 699, ICD: L20.8, Gesamtgrad der Behinderung 30%.
Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da zwar eine Allergie besteht,
unter der Therapie aber weniger als 30% der Körperoberfläche betroffen
sind;
Entwicklungsstörung
der motorischen Fähigkeiten, Richtsatzposition: 579, GdB: 30% ICD: F82.-;
Rezidivierende
obstruktive Bronchitis, Richtsatzposition: 285 GdB: 20% ICD: J45.0,
Rahmensatzbegründung: oberer Rahmensatz, da Inhalationstherapie
intermittierend notwendig ist, jedoch milde Verlaufsform mit unauffälliger
Lungenfunktion im Intervall. Gesamtgrad der Behinderung 40 % für
voraussichtlich mehr als drei Jahre. Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um
eine Stufe erhöht; Leiden 3 erhöht GdB nicht weiter, da gering
ausgeprägt. Keine Änderung der Einschätzung der Neurodermitis
gegenüber dem Vorgutachten vom März 2006. Hinzukommende Diagnose
führt zur Erhöhung des gesamten GdB.
Die
Berufungswerberin legte dem Vorlageantrag ein Untersuchungsergebnis des
Stadtschulrates vom 3. März 2006 bei und kündigte die Vorlage von
dermatologischen Gutachten an. Vorgelegt wurden der Befund des AK vom
27. Februar 2007 sowie die weiter unten angeführten Bestätigungen
und ärztlichen Gutachten.
Die
Berufungswerberin gab ergänzend an, dass sich ihr Sohn bei der Bj in
Behandlung bzw Therapie befinde. Das Kind habe Probleme mit der links-rechts
Raumorientierung und sei die diesbezügliche Therapie verlängert
worden. Es seien weitere ergotherapeutische Maßnahmen für den Herbst
2007 geplant und stehe B in dermatologischer Behandlung. Die Bw legte über
Vorhalt des UFS eine Bestätigung der Bj (AKJK) vom 31. Jänner
2007 vor, wonach der Sohn der Antragstellerin Teilleistungsschwächen im
Bereich der Raumorientierung und der visuellen Differenzierung habe (Behandlung
mit Trainingsprogramm von Dr. B. S und Überprüfung in absehbarer
Zeit).
Ein
hautfachärztliches Gutachten vom 11. September 2007 wurde vorgelegt.
Danach leidet der Patient an einer durch Schübe von Exzembildungen,
besonders an Armen und Beinen und im Halsbereich, gekennzeichneten
Neurodermitis. Nach diesem Befund waren zeitweilig auch bakterielle
Superinfektionen zu beobachten und der letzte akute Schub im Winter bzw
Frühling 2007 zu verzeichnen. Die Behandlung erfolgt durch stadiengerechte
Lokaltherapie in den Schüben und intensive Pflegemaßnahmen dazwischen
und ergänzend. Die Erkrankung nimmt einen chronischen Verlauf und ist durch
einen erhöhten Pflegeaufwand auch im Intervall gekennzeichnet.
Nach einer
weiteren Bestätigung der Bj vom 6. September 2007 (vorgelegt am
10. September 2007) wird der Sohn der Bw seit dem 24. Oktober 2007 im
AKJK regelmäßig psychotherapeutisch betreut. Die Vorlage eines
Klinisch-Psychologischen Befundes wurde angekündigt, ein Befund des
Ambulatoriums (Bj ) vom 20. September 2007 vorgelegt.
Der Befund der
Bj vom 20. September 2007, der hautärztliche Befundbericht des
Vertretungsarztes vom 17. August 2007 sowie die Überweisung an den
Vertragsfacharzt (Dr. H. H) zur Begutachtung wegen Verhaltensstörung
wurden mit den anderen dem UFS vorgelegten oa Befunden bzw der Ablichtung der
Bestätigung der "Bj " vom 6. September 2007 - hier mit Korrektur des
Beginndatums der Psychotherapiebehandlung vom 24. Oktober 2007 auf
24. Oktober 2006 ("Korrektur V") - mit dem Ersuchen des UFS um neuerliche
Befundaufnahme an das Bundessozialamt übermittelt.
Nach der vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen -unter Anführung der
bisherigen Vorstellungen, nämlich am 28.3.2003 (Einstufung gemäß
Positionen 699 50% und Position 286 30%, GdB 60%), weiters am 13.3.2006
(Einstufung gemäß Pos 699 30% Befundbesserung, Pos 286, Gesamt GdB
30%) und am 11.9.2006 (Pos 699 30% bestätigt, Pos 286 20%, neu Pos 578 30%,
Gesamtgrad der Behinderung 40%) -durchgeführten neuerlichen Begutachtung
vom 28. Jänner 2008 wurden die folgenden rezenten Befunde zur
Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
Diagnose:
Neurodermitis und Asthma, polyvalente Sensibilisierung:
27.2.2007 Atem-
und Allergieambulanz des AK : Nahrungsmittelallergie gegen Milch, Soja, Tomaten,
Reis. Gesamt IGE>5000U/L, mild moderate atopische Dermatitis, mild
episodische obstruktive Bronchitis;
11.9.2007 Dr.
H. W, Facharzt für Dermatologie: Chronisch rezidivierender Verlauf der
Neurodermitis, intensive Pflege;
17.8.2007
Dr. B. G, FA für Dermatologie: Betreuung seit 2004, gute klinische
Kontrolle unter Lokaltherapie;
20.9.2007 AfK
Bj , Mag. SZ, Dr. Bg: Seit 24.10.2006 regelmäßige Psychotherapie,
Diagnose: Posttraumatische Belastungsreaktion bedingt durch schwere chronische
Erkrankung beider älterer Geschwister. HAWIK: Verbalteil
überdurchschnittlich, Handlungsteil durchschnittliches Ergebnis, Hinweis
auf Teilleistungsstörung bei Raumorientierung und visueller
Differenzierung. Persönlichkeitstests: Belastungsreaktion, angstneurotische
Anzeichen. Längerfristige Psychotherapie notwendig.
Anamnese:
Zusätzlich zu den Diagnosen allergisches Asthma bronchiale und
Neurodermitis bei ausgeprägter Allergieneigung bestehen seit Herbst 2006
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bedingt durch die
schwere Erkrankung zweier älterer Geschwister. Eine 26-jährige
Schwester leidet an Multipler Sklerose. Im Sommer 2006 erkrankte die
31-jährige Schwester an Eierstock- und Gebärmutterkrebs.
Leistungsabfall beim Sohn der Antragstellerin in der Schule seit Herbst 2006,
zuvor im März 2006 Diagnose einer Teilleistungsstörung. Bei
angstneurotischen Symptomen erfolgte die Erstvorstellung Bs im Krisenzentrum
"die Bj " im Oktober 2006, auch der Befund vom September 2007 bestätigt die
weiter bestehende posttraumatische Belastungssituation und Notwendigkeit
weiterer wöchentlicher Psychotherapie und Teilleistungstrainings. Eine
Ergotherapie ist erforderlich und aus Platzgründen für Anfang 2008
geplant.
Derzeit
stabiler Hautzustand unter Einhaltung der Diät. Schübe treten 2-3 mal
jährlich auf, dann generalisiert mit punctum maximum an großen
Beugen. Es erfolgt eine Bedarfsinhalation mit Sultanol. Bei manifester Birken,
Gräser und Milbenallergie kommt es ganzjährig gelegentlich zu mild
episodischen obstruktiven Phasen. Betreuung an Atem- und Allergieambulanz des AK
und bei zwei Dermatologen.
Status
physicus: Guter AZ und eutropher EZ, interner Status unauffällig.
Haut derzeit bland, Pulmo frei (Diät wird streng eingehalten).
Status
psychicus: Kooperativer, freundlicher Knabe. Laut psychologischem
Gutachten anhaltende posttraumatische Belastungsreaktion, der Gesundheitszustand
der Geschwister sei weiter schlecht und für B traumatisierend. Insgesamt
gute intellektuelle Leistungen bei sehr guten verbalen Fähigkeiten und
deutlicher Raumlage/Orientierungsschwäche.
Therapie:
Psychotherapie, Teilleistungstraining wöchentlich. Eliminationsdiät
bei Nahrungsmittelallergie. Sultanol bei Bedarf. Haut: Pflege, Basistherapie,
bei Schüben Kortisonsalben.
Diagnose: Posttraumatische
Belastungsstörung, Teilleistungsstörung ICD 43.1, Pos 585 50%;
5 Stufen über unterem Rahmensatz, da angstneurotische Symptome und
dokumentierte Notwendigkeit regelmäßiger Psychotherapie;
Neurodermitis,
ICD L20.8, RS Pos 699 30%; unterer Rahmensatz, da unter Diät mild moderater
Verlauf;
Asthma
bronchiale ICD J45.1, RS Pos 285 20%, oberer Rahmensatz, da intermittierende
Inhalationstherapie und polyvalente Allergie.
Zusammenfassung
und Beurteilung:
Auch die
rezenten Befunde bestätigen die Einstufung gemäß Pos 699, 30%
und Pos 286, 20%. Gesamtgrad der Behinderung 60%, da Leiden 1 durch Leiden 2 um
eine Stufe erhöht wird (ungünstiges Zusammenwirken auf das
Gesamtbild). Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringer Funktionsausfall.
Überschneidend mit dem Berufungsverfahren in 2. Instanz
(Abweisungsbescheid vom Mai 2006) trat zusätzlich ein neues Leiden auf
(posttraumatische Belastungsstörung), sodass der Gesamtgrad der Behinderung
bei ausreichender rezenter Befunddokumentation aller Leiden mit 60%
rückwirkend ab Oktober 2006 festzustellen ist.
Wie bereits
einleitend ausgeführt wurde, hat die Feststellung des Behindertengrades
eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wird, durch
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Nach
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die auf
Grundlage der von der Antragstellerin im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegten ärztlichen Befunde und Bestätigungen des AKJK "die Bj"
durchgeführte Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen vom 28. Jänner 2008 ergab infolge des überschneidend
mit dem Berufungsverfahren aufgetretenen neuen Leidens (posttraumatische
Belastungsstörung) bei ausreichender rezenter Befunddokumentation aller
Leiden rückwirkend ab Oktober 2006 einen Gesamtgrad der Behinderung in
Höhe von 60%. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes hat sich der
Einschätzung der mit dem vorliegenden Begutachtungsfall erstmals befassten
Ärztin angeschlossen. Die Gründe für die geänderte
Feststellung des Grades der Behinderung wurden im Gutachten schlüssig
angeführt.
Die
erhöhte Familienbeihilfe war aus den angeführten Gründen ab dem
Zeitraum Oktober 2006 zu gewähren. Das Mehrbegehren hinsichtlich des
Zeitraumes von Mai 2006 bis September 2006 war abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1783-W/07
- Stammnummer
- 33935
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF