Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1301-L/07
Nicht im Sinne des § 17 GrEStG wirksame Vertragsaufhebung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-L/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Juli 2007
betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erwarb mit Kaufvertrag vom
6./9.2.2006 von den Ehegatten Peter und Margarete K die in Vertragspunkt I.
näher bezeichneten Grundstücke. Nach Vertragspunkt II.
erfolgte die Berichtigung des Kaufpreises in nachstehender Weise: Die
Käuferseite verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis iHv.
148.294,00 € binnen drei Wochen ab Unterfertigung dieses Vertrages an
den Schriftenverfasser auf das Treuhandkonto des Schriftenverfassers bei der
Notarentreuhandbank AG zu bezahlen. Punkt XI. (Rechtskraft)
lautet: Die Käuferseite beabsichtigt, auf den
vertragsgegenständlichen Grundstücken Reihenhäuser zu errichten.
Der entsprechende Baubewilligungsantrag wird unverzüglich beim
zuständigen Marktgemeindeamt eingereicht werden. Die Rechtswirksamkeit
dieses Vertrages ist (neben der planbehördlichen Genehmigung) vor der
rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung entsprechend diesem Antrag bis
spätestens 15. Mai 2006 abhängig. Die Rechtswirksamkeit
dieses Vertrages ist daher auch von der rechtskräftigen Erteilung der
Baubewilligung entsprechend der Einreichung bis zum vorgenannten Termin
aufschiebend bedingt. Der Eintritt dieser Bedingung ist nur dem
Schriftenverfasser, nicht aber dem Grundbuch gegenüber
nachzuweisen. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22.3.2006 die
Grunderwerbssteuer von der Gegenleistung iHv. 74.147,00 € (?)
fest.
Am 18. Mai 2007 wurde dem Finanzamt der zwischen
der Berufungswerberin als Verkäuferin und den vormaligen Verkäufern
geschlossene Aufhebungsvertrag zum oben angeführten Kaufvertrag angezeigt.
In Vertragspunkt II. heißt es: Da der Erwerbsvorgang
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch
Vereinbarung rückgängig gemacht wird, wird gem.
§ 17 GrEStG beantragt, die Steuerfestsetzung entsprechend
abzuändern. Punkt IV. des Vertrages lautet:
Rückabwicklung: Der Kaufvertrag vom 6./9.2.2006 und damit auch die
Kaufpreiszahlung sind rückabzuwickeln. Frau Bw. bestätigt hiemit, den
seinerzeitigen Kaufpreis iHv. 148.294,00 € zur Gänze erhalten zu
haben.
Mit Bescheid vom 30.7.2007 wies das Finanzamt den auf
§ 17 GrEStG gestützten Antrag mit nachfolgender Begründung ab:
Gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang
nur rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren
vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der
Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder
erlangt. Der Verkäufer muss wieder die volle uneingeschränkte
Verfügungsmacht über das Grundstück innehaben. Die
Grundstücke, für die mittlerweile ein Planungskonzept für die
Errichtung einer Doppelhausanlage erstellt wurde, wurden gleichzeitig mit der
Aufhebung an die Firma C GmbH veräußert. Da somit die Aufhebung des
Kaufvertrages im Interesse der Antragstellerin und der bereits bestimmten neuen
Erwerberin lag, ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungsmacht
über die Grundstücke an die Ehegatten Peter und Margarete K
zurückgegangen ist.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Gem. Punkt XI. des Kaufvertrages war die
Rechtskraft dieses Vertrages von der rechtskräftigen Erteilung der
Baubewilligung entsprechend dem noch zu stellenden Baubewilligungsantrag bis
spätestens 15.5.2006 abhängig und daher die Rechtswirksamkeit des
Vertrages aufschiebend bedingt. Nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz
wurde in den Vertrag die Erklärung der Käuferseite aufgenommen, dass
der gegenständliche Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei
zulässig sei, da dieses die Flächenwidmung Bauland aufweise.
Festzuhalten ist, dass 1. die rechtskräftige Baubewilligung
bis zum genannten Termin nicht erteilt wurde, da von Grundanrainern Rechtsmittel
gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben wurden und 2. das
Vertragsobjekt in einem Vorbehaltsgebiet gem. § 6
OÖ Grundverkehrsgesetz liegt. Gem. § 7 dieses Gesetzes sind
Rechtserwerbe zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken in
Vorbehaltsgebieten genehmigungspflichtig.
Zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung war noch nicht
absehbar, ob das Vertragsobjekt nicht zur Gänze oder teilweise zu
Freizeitwohnsitzzwecken genutzt würde. Auf Grund der fehlenden
rechtskräftigen Baubewilligung konnten auch die weiteren Planungen noch
nicht konkret abgeschlossen und daher weder der Antrag auf Genehmigung des
Rechtserwerbes iSd. § 7 OÖ Grundverkehrsgesetz gestellt noch
die Erklärung abgegeben werden, dass der Rechtserwerb zur Begründung
eines Hauptwohnsitzes dient. Insoweit war daher der gegenständliche
Kaufvertrag noch nicht in Rechtswirksamkeit getreten.
In weiterer Folge haben sich (bevor das von der Erwerberin
geplante Bauvorhaben auf Grund der mangelnden Bauplatzbewilligung umgesetzt
werden konnte) in den persönlichen Verhältnissen der Käuferin
gravierende Änderungen ergeben (Schwangerschaft), wodurch auch die
Umsetzung des von ihr geplanten Projektes durch sie nicht mehr möglich war.
Die Vertragsparteien sind daher übereingekommen, den gegenständlichen
Vertrag vollinhaltlich aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung ab: Gem.
Punkt XI. des Kaufvertrages vom 6.2.2006 war die Rechtswirksamkeit des
Vertrages von der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung bis
spätestens 15.5.2006 abhängig. Die Baubewilligung wurde lt. Auskunft
des Bauamtes der Gemeinde Seewalchen am 30.5.2006 erteilt. Die
Abgabenbehörde geht trotz dieser geringfügig verspätet erteilten
Baubewilligung davon aus, dass nach dem Parteiwillen der Vertrag rechtswirksam
wurde. Obwohl die Grunderwerbssteuer bereits mit Bescheid vom 22.3.2006
festgesetzt wurde, kam es zu keiner Meldung an das Finanzamt, dass die
Steuerschuld mangels Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht
entstanden sei.
Ein weiteres Indiz für die Wirksamkeit des Vertrages
ist, dass die Projektierungsarbeiten am Projekt Doppelhäuser "R"
fortgeführt wurden. Die Leistungsbeschreibung für die zu errichtenden
Häuser ist datiert mit 19.1.2007 und wurde von der Firma ZT GmbH EH -
dessen Geschäftsführerin und Gesellschafterin die Berufungswerberin
ist - erstellt. Ein weiterer Gesellschafter dieser Gesellschaft ist
Dipl.Ing. Wolfgang H, welcher auch alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma C. GmbH ist, welche die Grundstücke mit
Kaufvertrag vom 12.3.2007 erworben hat. Angesichts der Verflechtung der
Berufungswerberin und der neuen Erwerberin der Grundstücke ist es
auszuschließen, dass auf Grund des Aufhebungsvertrages vom 12.3.2007 die
ursprünglichen Verkäufer die Verfügungsmacht über die
Grundstücke wieder erlangt haben.
Die Erhebungen bei der Gemeinde S haben weiters ergeben,
dass die Errichtung von Freizeitwohnsitzen in S nicht mehr erlaubt ist. Da von
vornherein der Antrag auf Baubewilligung von Doppelhäusern als
Hauptwohnsitz geplant war, ist keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung
erforderlich. Dementsprechend wurde in Punkt VIII. des Vertrages gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 3 des
OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 die Erklärung in die
Vertragsurkunde aufgenommen, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei
zulässig ist.
Im Antrag gem. § 276 BAO wird
ergänzt: 1. Baubewilligung: Es ist nochmals festzuhalten,
dass die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 6./9.2.2006 von der
rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung bis spätestens 15.5.2006
abhängig gemacht war, wobei - wie auch in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - die Baubewilligung seitens der zuständigen
Baubehörde erst am 30.5.2006 erteilt wurde.
2. Persönliche Verhältnisse der ersten
Käuferin: Nochmals wird auf die Veränderungen in den
persönlichen Verhältnissen der seinerzeitigen Käuferin
hingewiesen, da ihr durch die Familiengründung die Verwirklichung des von
ihr geplanten Projektes mit einem neu geborenen Kind aus zeitlichen aber auch
aus physischen Gründen nicht mehr möglich war.
3. Grundverkehrsrechtliche Bestimmung: Zunächst
ist festzuhalten, dass Rechtserwerbe gem. § 7 des OÖ GVG
(Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet, wozu die Marktgemeinde S. zählt)
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Eine derartige
Genehmigung wurde dem gegenständlichen Kaufvertrag noch nicht
erteilt. Eine Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Rechtserwerber
erklärt, dass der Erwerb des Vertragsobjektes, welches in einem
Vorbehaltsgebiet gem. dem OÖ GVG liegt, zur Begründung eines
Hauptwohnsitzes dient. Die entsprechende Erklärung muss vom Käufer
abgegeben werden und wird üblicherweise in den entsprechenden Kaufvertrag
aufgenommen. Dazu ist auszuführen, dass in den seinerzeitigen,
zwischenzeitig aufgehobenem Kaufvertrag vom 6./9.2.2006 nur die Erklärung
aufgenommen wurde, dass das vertragsgegenständliche Grundstück die
Flächenwidmung Bauland aufweist. Für den Fall der Begründung von
Freizeitwohnsitzen (auch durch spätere Erwerber der einzelnen
Reihenhäuser) wäre daher sehr wohl die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung erforderlich gewesen. Da die C GmbH als Käuferin das
Risiko einer Nichtgenehmigung (beim Erwerb zum Zweck der Errichtung eines
Freizeitwohnsitzes) nicht auf sich nehmen wollte, wurde in dem zweiten
Kaufvertrag zwischen den Ehegatten K und der Firma C GmbH daher
ausdrücklich die Erklärung aufgenommen, dass der gegenständliche
Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, was aber nur dann möglich
ist, wenn er zur Begründung eines Hauptwohnsitzes dient. Diesfalls
entfällt daher eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
Am 10.1.2008 wurde Herr Peter K über Ersuchen der
Berufungsbehörde zum Ablauf der Verkaufsverhandlungen an die
Berufungswerberin bzw. über den Ablauf der Verhandlungen der
Kaufvertragsaufhebung und des Abschlusses des Kaufvertrages mit der C GmbH
befragt, wobei er Folgendes zur Niederschrift gab: Vorerst wird
festgehalten, dass Herr Dipl.Ing. FH auf Ersuchen des Herrn Peter K
anwesend ist. Zum Gegenstand der Erhebung werden folgende Angaben
gemacht: Ich, Peter K, habe ursprünglich mit Herrn Dipl.Ing. FH
über den Verkauf der gegenständlichen Grundstücke verhandelt. Als
Erwerberin war aber seine Tochter vorgesehen, welche auch dann den ersten
Kaufvertrag unterzeichnet hatte. Auf Grund persönlicher und familiärer
Umstände seitens der Erwerberin, Frau Bw., sollte dieser Kaufvertrag vom
9.2.2006 aufgehoben werden und die Grundstücke von der Firma C GmbH
erworben werden. Da sich für mich als Verkäufer der Grundstücke
nichts ändern würde, stimmte ich dieser formellen Änderung zu.
Der Kaufpreis wurde lt. Kontoauszug der Notarentreuhand-Bank am 1.3.2006
gutgeschrieben. Die Überweisung an mich erfolgte am 26.9.2006. Es war nie
die Rede davon, die Grundstücke zurückzugeben oder den Kaufpreis an
die seinerzeitige Erwerberin zurückzuzahlen. Der Aufhebungsvertrag und der
neue Kaufvertrag wurden daher von mir ohne weiteres unterschrieben. Weitere
Angaben kann ich dazu nicht machen.
Außerdem wurden bei der Bauabteilung der Gemeinde S
Erhebungen gepflogen, wobei das Ergebnis aktenvermerksmäßig wie folgt
festgehalten wurde: Anhand der Unterlagen aus dem Bauakt kann
nachvollzogen werden, dass im Ansuchen um Baubewilligung vom 9.3.2006 (bei der
Baubehörde eingelangt am 20.3.2006) als Bauwerber die Bezeichnung C D
gewählt worden ist. Die Bauverhandlung fand am 3.5.2006 statt. Die
Baubewilligung wurde am 30.5.2006 erteilt. Auf Grund von Einsprüchen von
Nachbarn und Anrainern gegen diese Baubewilligung hat sich das Verfahren etwas
verzögert. Diese Einsprüche wurden in der Folge allerdings alle
abgewiesen und somit ist diese Baubewilligung auch rechtskräftig. Die Firma
St GmbH hat als bauausführendes Unternehmen am 14.2.2007 den Baubeginn mit
Kalenderwoche 9/2007 bekannt gegeben.
Weiters heißt es in diesem Erhebungsbericht
(Aktenvermerk): Während des Gespräches mit Herrn K und Herrn
DI FH anlässlich der Erhebung stellte sich heraus, dass sich alle
Beteiligten einig waren, dass sich in Folge der Aufhebung des ersten
Kaufvertrages und mit Abschluss des zweiten Vertrages im Gegenstand des
Rechtsgeschäftes nichts ändern würde. Herr Dipl.Ing. FH gab
zu verstehen, dass familiäre Umstände seitens der ersten Erwerberin,
Frau Bw. es wirtschaftlich notwendig erscheinen ließen, eine GmbH zu
gründen und diese anstelle von Frau Bw. als Erwerberin, Bauträger und
letztlich als Haus- und Grundstücksverkäuferin auftreten zu
lassen. Nur deshalb wurde der erste Kaufvertrag aufgehoben und
gleichzeitig der neue abgeschlossen. Auf mein Ersuchen hin, mir den neuen
Kaufvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen, teilte mir Herr K mit, dass er noch
keine Ausfertigung davon erhalten habe. Wegen Befangenheit wollte Herr
DI FH seine Angaben bzw. die des Verkäufers Herrn Peter K, welche in
der Niederschrift festgehalten wurde, nicht offiziell bestätigen und hat
auch deshalb diese Niederschrift nicht mit unterfertigt. Der
Vollständigkeit wird noch erwähnt, dass Herr DI WH der Ehegatte
von Frau Bw. bzw. der Schwiegersohn von Herrn DI FH ist.
Die Niederschrift und das Erhebungsergebnis wurden der
Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht; eine diesbezügliche Stellungnahme
ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Nach Abs. 2 entsteht die Steuerschuld, wenn die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung
oder mit der Genehmigung. Es trifft im Sinne des Berufungsvorbringens zu,
dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages von der rechtskräftigen Erteilung
der Baubewilligung bis spätestens 15.6.2006 abhängig sein sollte. Wenn
jedoch eine ursprünglich vereinbarte Vertragsbedingung nachträglich
einverständlich nicht erfüllt wird, so wird die ursprünglich
vereinbarte Bedingung ihrer Rechtsnatur als zukünftiges, ungewisses
Ereignis beraubt und fällt daher als solche weg. In einem solchen Fall
entsteht daher die Steuerschuld im Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen
Vereinbarung bzw. eines solchen stillschweigenden Einverständnisses nach
Abs. 1 und nicht nach Abs. 2 des § 8 GrEStG (Fellner, Kommentar zum GrEStG,
Ergänzung C, Rz. 27 zu § 8). Dem Vorbringen in Bezug auf
das OÖ GVG ist entgegenzuhalten, dass in Punkt VIII. des Kaufvertrages der
nach diesem Gesetz genehmigungsfreie Erwerb zulässig ist und keine Zweifel
an der Richtigkeit dieser Erklärung erkennbar sind (Widmung: Bauland); ob
die nach Errichtung des geplanten Bauvorhabens erforderliche
Hauptwohnsitzbegründung durch die Erwerber erfolgen wird, ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung nach § 17 Abs. 4 GrEStG
entsprechend abzuändern.
Voraussetzung für einen auch im
grunderwerbssteuerrechtlichen Sinn wirksamen Vertragsrücktritt bzw. eine
Vertragsaufhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht
wieder erlangt haben muss, die er vor dem Vertragsabschluss innehatte. Eine
Rückgängigmachung liegt im Sinne der Rechtsprechung nur dann vor, wenn
der Verkäufer hierdurch wiederum jene (freie) Verfügungsmacht
über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss des Kaufvertrages
innehatte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die
Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen im
Voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt, die Auflösung des alten und
der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden, da in
einem derartigen Fall der Verkäufer die Möglichkeit, das
Grundstück an einen Dritten zu veräußern, nicht wiedererlangt.
Eine solche Rückgängigmachung liegt somit dann nicht vor, wenn ein
Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen. Entscheidend für die Rückgängigmachung ist also,
dass die Vertragspartner einander derart aus ihren vertraglichen Bindungen
entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Verkäufer seine
ursprüngliche Stellung wiedererlangt. Das bedeutet, dass der Verkäufer
die ihm als ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden
Grundstückes zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein
für ihn erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach eigenem
Belieben und nach seinen eigenen Vorstellungen abzuschließen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet
dies: Zum Einen ist festzustellen, dass die Vertragsaufhebung gleichsam
"nur auf dem Papier" stattgefunden hat, weil, wie sich aus der Aussage des Herrn
Peter K vom 10.1.2008 ergibt, die in Punkt IV. des Aufhebungsvertrages
vereinbarte Rückzahlung des Kaufpreises tatsächlich nicht
stattgefunden hat und sich dieser Vertragspunkt als nicht den Tatsachen
entsprechend erweist. Es sei nie die Rede davon gewesen, die Grundstücke
zurückzugeben oder den Kaufpreis an die seinerzeitige Erwerberin
zurückzuzahlen, so die weitere Aussage des Herrn K. Von einer ernsthaften
Vertragsaufhebung kann also keine Rede sein.
Ebenso aussagekräftig ist der Aktenvermerk des
Finanzamtes, in welchem es heißt: Während des Gespräches
mit Herrn K und Herrn DI FH anlässlich der Erhebung stellte sich heraus,
dass sich alle Beteiligten einig waren, dass sich in der Folge der Aufhebung des
ersten Kaufvertrages und mit Abschluss des zweiten Kaufvertrages im Gegenstand
des Rechtsgeschäftes nichts ändern würde. Herr DI FH gab zu
verstehen, dass familiäre Umstände seitens der ersten Erwerberin, Frau
Bw., es wirtschaftlich notwendig erscheinen ließen, eine GmbH zu
gründen und diese an Stelle von Bw. als Erwerberin, Bauträger und
letztlich als Grundstücksverkäuferin auftreten zu lassen. Nur deshalb
wurde der erste Kaufvertrag aufgehoben und gleichzeitig der neue
abgeschlossen. Alleine aus diesen beiden angeführten Gründen
ist davon auszugehen, dass eine auch im Sinne des § 17 GrEStG wirksame
Vertragsaufhebung nicht stattgefunden hat; die Abweisung des Antrages erfolgte
somit zu Recht.
Linz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1301-L/07
- Stammnummer
- 33930
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF