Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1938-W/07
Keine Anerkennung von Umschulungskosten einer Kindergärnterin zur Yogalehrerin, wenn die neue Tätigkeit nur als Nebentätigkeit geplant ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1938-W/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ER, Adr., vom 23. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 24. April 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Kindergärtnerin,
beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2006 die Berücksichtigung
der Ausbildungskosten von 2.325 € und Reisekosten von 938,52 €
für eine Ausbildung zur Yogalehrerin.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht als
Werbungskosten und brachte im
Einkommensteuerbescheid 2006 lediglich
den Pauschbetrag von 132 € in Abzug. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass aufgrund der derzeitigen beruflichen Tätigkeit die
Einkünfteerzielung der Bw. nicht gefährdet sei. Die geltend gemachte
Ausbildungsmaßnahme sei derzeit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Sollte die Bw. jedoch in weiterer Folge einen Gesamtüberschuss als
Yogalehrerin erzielen, könne dies als rückwirkendes Ereignis zu einer
Bescheidänderung führen.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 brachte die Bw. vor, die Ausgaben
für die Ausbildung zur Yogalehrerin seien für die Jahre 2004 und 2005
anerkannt worden. Auf Grund dieser Anerkennung und der großen zeitlichen
Belastung durch die Ausbildung habe sie ihre Tätigkeit als
Kindergärtnerin um ein Viertel reduziert. Ihre Einkünfte seien durch
den Gehaltsverlust und die Ausbildungskosten vermindert. Nach Beendigung der
Ausbildung werde sie wieder voll arbeiten und es sei mit Sicherheit ein
Überschuss aus ihrer Tätigkeit als Yogalehrerin zu erwarten; sie habe
jetzt schon Anfragen wegen eines Kurses. Wie aus der Werbungskostenaufstellung
zu entnehmen sei, fallen außer den Kosten für Ausbildung, für
Arbeitsmittel und dergleichen kaum Ausgaben an. Das werde sich auch nach
Beendigung der Ausbildung nicht ändern. Nach den LStR Rz 361 handle es sich
um vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere seien ihre Berufschancen bzw.
ihre Verdienstmöglichkeiten nach Beendigung der Ausbildung
verbessert.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, da
Umschulungsmaßnahmen zwar auf eine künftige Tätigkeit abzielen
und begrifflich vorweggenommene Werbungskosten darstellen, aber Umstände
vorliegen müssten, die über eine bloße Absichtserklärung
zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Diese Umstände seien
jedenfalls gegeben bei Arbeitslosigkeit, bei Gefährdung einer weiteren
Einkunftserzielung im bisherigen Beruf und bei Verbesserung der Berufschancen
oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung. Die Intensität der
Nachweisführung oder Glaubhaftmachung müsse umso höher sein, je
mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung
privater Interessen bzw. Neigungen eigne.
Die Einkünfteerzielung im derzeitigen Beruf sei nicht
gefährdet und auch die anderen Voraussetzungen für eine Anerkennung
der Umschulungskosten seien nicht gegeben. Die entstandenen Kosten seien daher
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies nochmals auf die Verbesserung der Berufschancen
und Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung hin. Sie mache beim
Berufsverband der Yogalehrenden in Österreich eine Ausbildung zur
Yogalehrerin. Daraus lasse sich eine zukünftige Tätigkeit als
Yogalehrerin und eine Einkünfteerzielung ablesen. An der Intensität
der Glaubhaftmachung zukünftiger Einkünfteerzielung habe sich im
Vergleich zu den beiden Vorjahren, in denen die Umschulungsmaßnahmen sehr
wohl als Werbungskosten anerkannt worden seien, nichts geändert.
Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergänzte die Bw. ihr Vorbringen und gab bekannt, dass die Ausbildung beim
Berufsverband Yogalehrender Österreichs (BYO) vom Wintersemester 2004 bis
zum Oktober 2008 dauere und folgende Themen zum Inhalt habe:
Yoga-Praxis: Asana, Pranayama, Mudra, Kriya,
Meditation Yoga-Philosophie und Geschichte des Yoga Medizinische
Grundlagen Unterrichtsgestaltung Unterrichtspraktikum
(Lehrproben) Yoga im Westen: Psychologische Grundkenntnisse,
Selbsterfahrung und Selbstreflexion, ethische Grundlagen
Die Ausbildung zur Yogalehrerin sei einerseits für
ihren Beruf als Kindergartenpädagogin ein wichtiger Bestandteil im Umgang
mit Kindern, deren Eltern und Kolleginnen, andererseits ermögliche die
Ausbildung die Abhaltung von Kursen mit Kindern und Erwachsenen. Nach Abschluss
der Ausbildung erfolge das Anerkennungsverfahren "YogalehrerIn BYO/EYU". Dieses
bestehe in einer schriftlichen Hausarbeit von mindestens 60 Seiten, einer
Lehrprobe von 45 Minuten und einem Gespräch. Das erfolgreich abgeschlossene
Anerkennungsverfahren berechtige zur Führung der Berufsbezeichnung
"YogalehrerIn BYO/EYU".
Die Tätigkeit als Yogalehrerin sei als Nebenberuf im
Rahmen einer selbständigen Arbeit geplant. Es bestehe keine Gefahr, den
derzeitigen Arbeitsplatz als Kindergärtnerin zu verlieren.
Im Wintersemester 2007 habe die Bw. einen ersten
Kinderyogakurs abgehalten, für den sie Einnahmen von 500 € erhalten
habe. In ihrem Wohnort bestehe qualifiziertes Interesse an Kinder- und
Erwachsenenkursen. Nach Beendigung der Ausbildung rechne sie mit Einnahmen von
ca. 2.000 € pro Jahr. Insofern habe sie verbesserte
Verdienstmöglichkeiten. Nach Ende der Ausbildung bestehe die
Möglichkeit, in verschiedenen Kindergärten Kindern Yoga näher zu
bringen. Dazu gebe es aber noch keine konkreten Planungen.
Dem Schreiben der Bw. ist eine Bestätigung der
Kindergarteninspektorin des Amtes der Landesregierung vom 27. Juli 2005
beigelegt, welche die Yoga-Ausbildung der Bw. befürwortet, da sie für
die Tätigkeit als Kindergartenpädagogin von Vorteil sei. Nach
Abschluss der Ausbildung sei geplant, dass die Bw. in mehreren
Kinderbetreuungseinrichtungen des Bezirkes Yoga-Gruppen für
Kindergartenkinder leiten solle.
Weiters übermittelte die Bw. zwei Rechnungen für
die Yoga-Lehrausbildung 2006 über insgesamt 2.325 € sowie
Rechungen für Verpflegung und Aufenthalt anlässlich der besuchten
Seminare.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. absolviert neben ihrer Tätigkeit als
Kindergärtnerin ab Herbst 2004 eine 4-jährige Ausbildung zur
Yogalehrerin. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung erhält die Bw.
die Qualifikation als "YogalehrerIn BYO/EYU" (Berufsverband Yogalehrender
Österreichs/Europäische Yoga-Union) und beabsichtigt die Abhaltung von
Kinder- und Erwachsenenkursen zur Erzielung von Zusatzeinnahmen, welche die Bw.
mit ca. 2.000 € pro Jahr schätzt. Im Wintersemester 2007 hat die
Bw. bereits einen Kinderyogakurs abgehalten. Der Arbeitsplatz der Bw. als
Kindergärtnerin ist nach ihren Angaben nicht gefährdet.
Strittig ist, ob die Aufwendungen der Bw. in Zusammenhang
mit der Ausbildung zur Yoga-Lehrerin als Kosten für
Umschulungsmaßnahmen steuerlich zu berücksichtigen sind. Darüber
hinaus wurde von der Bw. im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgebracht, dass die Yoga-Ausbildung auch für ihren Beruf als
Kindergartenpädagogin von Nutzen ist.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für das Jahr
2006 anzuwendenden Fassung zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Eine idente Regelung gilt gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 7 EStG auch für den Bereich der Betriebsausgaben im Rahmen von
betrieblichen (selbständigen, gewerblichen) Einkünften.
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten. Die Umschulungsmaßnahme
muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum
Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände
vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, VwGH
16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt
voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv
feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Gleiches gilt für vorweggenommene Betriebsausgaben,
welche bereits vor Betriebseröffnung anfallen können, allerdings nur
wenn die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt
ist. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss für die
Außenwelt erkennbar sein
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 57).
Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend
sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht
sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig
(Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2,
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004,
621).
Im Sinne dieser Rechtsausführungen kann eine
umfassende Ausbildung zur Yoga-Lehrerin für eine Kindergartenpädagogin
dem Grunde nach durchaus eine Umschulungsmaßnahme darstellen. Es ist auch
davon auszugehen, dass eine ernsthafte und konkrete Absicht zur
Einkünfteerzielung vorliegt, insbesondere da die Bw. mittlerweile bereits
einen Kinderyogakurs abgehalten hat.
Es wird jedoch eine Umschulung, die wie im vorliegenden
Fall auf eine Nebentätigkeit abzielt, steuerlich nicht gefördert. Die
angestrebte neue Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen
Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/
Wanke,
EStG, § 16 Anm 142). Auch der Unabhängigen Finanzsenates hat sich
bereits mit Ausbildungskosten für eine Nebentätigkeit befasst und in
mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, dass die gesetzliche Bestimmung
betreffend "Umschulungsmaßnahmen" so zu interpretieren ist, dass die
Ausbildung für einen Zweitberuf (Nebentätigkeit) nicht als umfassende
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4
Abs. 4 Z 7 EStG gilt (UFS 8.2.2007, RV/2955-W/06, UFS 7.3.2007, RV/0632-L/05,
UFS 12.9.2007, RV/0372-K/06).
Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR), welche allerdings
für den Unabhängigen Finanzsenat keine bindende Rechtsquelle
darstellen, enthalten ähnliche Ausführungen. So wird in den LStR Rz
358a (in der ab 21. November 2007 gültigen Fassung) ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Begriff "Umschulung" impliziert, dass hier nur
Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen
Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind.
In diesem Sinne ist auch die Aussage in Rz 361 - auf welche
die Bw. Bezug nimmt - zu verstehen, wonach bei einer Verbesserung der
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung von einer
Absicht zur künftigen Einnahmenerzielung auszugehen ist. Anders als die Bw.
offenbar meint, ist nicht auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten
insgesamt abzustellen, sondern auf die verbesserten Verdienstmöglichkeiten
bzw. Berufschancen im Rahmen des neuen Berufs im Vergleich zur alten
Tätigkeit. Bei Einkünften der Bw. von rund 25.000 € (im Jahr
2006) als Kindergärtnerin und erwarteten Einnahmen als Yogalehrerin von
2.000 € liegt auf der Hand, dass die neue Tätigkeit keine besseren
Verdienstmöglichkeiten bieten wird als die bisherige Tätigkeit.
Aus den Ausführungen in den LStR ist daher für
den Standpunkt der Bw. ebenso wenig zu gewinnen.
Da die Bw. nach ihren Angaben nicht beabsichtigt, ihren
derzeitigen Beruf aufzugeben, sondern die neue Ausbildung zur Erzielung eines
Zusatzeinkommens verwenden will, können demgemäß die
Aufwendungen der Bw. nicht als Umschulungskosten anerkannt werden. Weder in
finanzieller noch in zeitlicher Hinsicht ist den Angaben der Bw. folgend ein
Überwiegen der angestrebten Tätigkeit gegenüber dem bisherigen
Beruf anzunehmen.
Auch eine Anerkennung der Yoga-Lehrer-Ausbildung als Aus-
und Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem von der Bw.
ausgeübten Beruf als Kindergärtnerin kommt aus folgenden
Erwägungen nicht in Betracht:
Die Hauptelemente des Yoga sind Körperhaltungen,
Atemübungen, Meditation, Entspannung und Regeneration. Yoga bewirkt auf
körperlicher Ebene Kräftigung und Dehnung, Gleichgewicht, Aktivierung,
Belebung und Entspannung. Auf seelisch-geistiger Ebene kann sich
Ausgeglichenheit und Wohlbefinden, innere Ruhe, Konzentration und Lebensfreude
einstellen. Richtig ausgeführt kann Yoga Haltungsschäden lindern und
Heilungsprozesse unterstützen (www.erber-yoga.at).
In Hinblick darauf wird zwar nicht bestritten, dass die
Yoga-Ausbildung für eine Kindergartenpädagogin bei ihrer
täglichen Arbeit von Vorteil ist. Der geforderte Zusammenhang der
Bildungsmaßnahme mit der von der Steuerpflichtigen ausgeübten
Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG ist jedoch nicht gegeben.
Denn ein solcher Zusammenhang ist nach einhelliger Rechtsmeinung nur dann
anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der Tätigkeit verwertet werden können. Generell nicht
abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten
Lebensführung dienen, dazu gehört z.B. Persönlichkeitsbildung
(Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/1 und
203/5/1).
Eine private Mitveranlassung der Yoga-Ausbildung kann nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Soweit die Ausbildung der eigenen
Persönlichkeitsentwicklung oder dem körperlichen Wohlbefinden der Bw.
gedient hat, ist wegen des Zusammenhangs mit der privaten Lebensführung
keine Abzugsfähigkeit gegeben.
Soweit die Bw. vorbringt, es bestehe für sie im Rahmen
ihres Dienstverhältnisses die Möglichkeit, in Zukunft
Kindergartenkindern Yoga näher zu bringen, ist dem entgegenzuhalten, dass
die bloße Möglichkeit - selbst wenn sie von der
Kindergarteninspektorin bestätigt wird - nicht ausreicht, um einen
konkreten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit darzutun, zumal es
laut Bw. dazu noch keine konkreten Planungen gibt. Nur für den (derzeit
nicht vorliegenden) Fall, dass die Abhaltung von Yoga-Kursen in
Kindergärten tatsächlich Teil des offiziellen Aufgabenbereiches der
Bw. als Kindergärtnerin ist, wäre eine steuerliche
Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausbildungskosten uU.
denkbar.
Da somit weder die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als Umschulungsmaßnahme noch als Ausbildung in Zusammenhang
mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegeben sind, war die
Berufung abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1938-W/07
- Stammnummer
- 33927
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF