Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0046-W/08
Geleistete Zahlungen für die Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sind einkommensteuerpflichtig gemäß § 29 Z 3 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-W/08vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inK., vertreten durch
Neuner+Henzl Treu-Mandat GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien, Garnisongasse 1, vom
27. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vom 15. November 2000 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin Bw. wurde im Jahr 1999 mit
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und sonstigen
Einkünften in Höhe von S 600.000,- aus dem Verkauf des
Grundstückes K. veranlagt.
Dieses Grundstück K. war mit Kaufvertrag vom 23. April
1996 vom Gatten der Bw. um S 1.000.000,- erworben worden.
Mit Vereinbarung vom 7. Juni 1996 verpflichtete sich der
Ehegatte der Bw. gegenüber die von ihm am 23. April 1996 erworbene
Liegenschaft K. ohne Zustimmung der Bw. weder zu veräußern, noch zu
belasten, insbesondere nicht zu verpfänden (Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c ABGB) oder
sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben, auch nicht unentgeltlich, oder durch
Überlassung zur Nutzung oder durch Vermietung.
Weiters räumte der Ehegatte der Bw. zur Gänze das
alleinige Fruchtnießungsrecht gemäß
§ 509 ABGB an der
Liegenschaft ein. Die Bw. erklärte die diesbezügliche Annahme.
Folgende Eintragung erfolgte im Grundbuch:
1) die Einverleibung des Veräußerungs- und
Belastungsverbot im Sinne der Bestimmung des § 364 c ABGB zur Gunsten der
Bw,
2) die Einverleibung des Fruchtnießungsrechtes
gemäß
§ 509 ABGB zu Gunsten der Bw.
Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1999 verkaufte der Gatte
der Bw. die Liegenschaft. Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von S 1,800.000,-
erhielt die Bw. für die Aufgabe ihres Belastungs- und
Veräußerungsverbotes sowie ihres Fruchtgenussrechtes einen Betrag in
Höhe von S 600.000,-. Den Restbetrag in Höhe von S 1,200.000
erhielt der Gatte der Bw.
Das Finanzamt gab der Bw. bekannt, dass beabsichtigt sei,
die der Bw. im Jahr 1999 zugeflossenen S 600.000,- als Einkünfte aus
Leistungen gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 (sonstige Einkünfte) zu
versteuern. Diese Rechte seien der Bw. von Ihrem Gatten unentgeltlich
eingeräumt worden und könnten nicht als "Vermögen" angesehen
werden. Durch die Freistellung der belasteten Liegenschaft von der im
Belastungs- und Veräußerungsverbot gelegenen
Eigentumsbeschränkung erführe das Vermögen der Bw. als
Verbotsberechtigter keine Minderung. Ein die Steuerpflicht nach § 29 Z.3
EStG 1988 ausschließende Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes bzw. eine der Veräußerung gleichzuhaltende
Vermögensumschichtung liege daher nicht vor. (VwGH 23.5.2000, 95/14/0029).
Der Vertreter der Bw. nahm dazu wie folgt Stellung: Die Bw.
hätte am 7. Juni 1996 von ihrem Gatten an einer von diesem im April 1996
gekauften Liegenschaft das lebenslange Fruchtgenussrecht sowie ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt erhalten. Diese
Vereinbarung sei getroffen worden, weil die Bw. das auf der Liegenschaft zu
errichtende, als Zweitwohnsitz gedachte Haus entsprechend mitfinanzieren sollte,
sodass letztlich an der bebauten Liegenschaft Hälfteeigentum der beiden
Ehegatten begründet werden könnte. Infolge geänderter
Lebensplanung sei jedoch eine größere Liegenschaft in Juli 1998
erworben worden. Zum Zweck der Teilfinanzierung des Kaufpreises für das
neue Grundstück musste das Grundstück K. verkauft werden
Das Fruchtgenussrecht der Bw. sowie das zu Gunsten der Bw.
intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot sind keine
grundstückgleichen Rechte. Die Bw. hat das Entgelt für die von ihr
aufgegebenen Rechte außerhalb der Frist des § 30 Abs.1 Z 1lit c) EStG
1988 erhalten und demnach keinen Spekulationsgewinn zu verbuchen. Einmalige
Entgelte für die Aufgabe von Rechten seien auch nicht nach § 29 Z 3
EStG 1988 steuerpflichtig, weil Rechte ebenso Wirtschaftsgüter sind wie
körperliche Gegenstände und Vermögensumschichtungen im
Privatvermögen - außer bei Vorliegen eines Spekulationstatbestandes -
nicht besteuert werden könnten.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde der
Kaufpreis in Höhe von S 600.000,- als sonstige Einkünfte iSd
§ 29 Z 2 EStG 1988 veranlagt, da die entgeltliche Aufgabe der Rechte aus
dem Belastungs- und Veräußerungsverbot den Tatbestand des
§ 29 Z 3 EStG erfüllten. In der Aufgabe ist ein Tun, Dulden
bzw. Unterlassen gegen Entgelt gelegen, durch welches einem anderen ein
wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt worden sei. Der Vorgang sei nicht als
Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende
Vermögensumschichtung anzusehen.
In der Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus,
dass das Finanzamt insbesondere nicht berücksichtigt oder auch nur
erwähnt hätte, dass der werthaltige Teil der Rechte an der verkauften
Liegenschaft das Fruchtgenussrecht gewesen sei, wogegen das
Veräußerungs- und Belastungsverbot nur eine Bremse für ihren
Ehegatten dargestellt habe, die Liegenschaft ohne ihre Zustimmung
veräußern zu können. In dem von der Bw. vorgelegten
Privatgutachten wurde festgehalten, dass von den von der Bw. lukrierten S
600.000,- dem Fruchtgenussrecht S 525.000,- sowie dem Belastungs- und
Veräußerungsverbot S 75.000,- zuzuordnen seien.
Ablösezahlungen für ein Fruchtgenussrecht seien
aber als Vermögensumschichtungen nicht einkommensteuerpflichtig. Das
Finanzamt hätte also den Sachverhalt verkannt und daher eine rechtswidrige
Entscheidung getroffen.
Im Zuge eines Ergänzungsverfahrens, in dem der Bw. der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vorgehalten wurde, brachte die Bw.
vor, dass das wirtschaftliche Eigentum in § 24 Abs.1 lit d BAO
geregelt sei. Darunter versteht Stoll im Kommentar zur BAO, Wien 1994,
S 285 das Schalten und Walten wie ein Eigentümer.
Dass die wirtschaftlich bedeutenderen Rechte an der
Liegenschaft dem Gatten der Bw. zustanden, ergibt sich schon daraus, dass die
Bw. beim Liegenschaftsverkauf nur S 600.000,- ATS realisierte, ihr Gatte jedoch
S 1.200.000,- ATS.
Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes und auch des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes stellten die zur Verfügung
stehenden Rechtsinstrumente dar, um die ursprünglich ganz schwache
Rechtsposition von der Bw. pro futuro zu verbessern: nämlich für den
Fall, dass der Ehegatte, dem das Grundstück allein gehörte, nach
Fertigstellung eines Hauses, zu dem die Gattin sehr wohl finanziell beitragen
sollte, bei einer eventuellen Scheidung oder im Ablebensfall des Ehemannes nicht
gänzlich rechtlos dastünde. Wäre nämlich das Haus in so
einer Situation nicht oder noch nicht ehelicher Wohnsitz gewesen, hätte der
Ehegatte bei einer testamentarischen Verfügung die Benützung der
Gattin von Grund und Haus final beenden können. (Pflichtteile an der
Erbmasse sind wesentlich geringer und überdies in Geld
ablösbar!)
In der von der Partei beantragten mündlichen
Verhandlung wurde der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Bw
ausdrücklich bestritten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte
Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte Folgendes
aus:
"Im gegenständlichen Fall wurde das
Grundstück K. im April 1996 vom Ehegatten erworben. Im Juni 1996 wurde
zwischen dem Ehegatten und der Bw. die Vereinbarung geschlossen, dass die
gegenständliche Liegenschaft K. vom Ehegatten weder veräußert,
noch belastet (Belastungs- oder Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c ABGB) werde, insbesondere nicht verpfändet oder sonst in
irgendeiner Weise weitergegeben werde, auch nicht unentgeltlich, oder durch
Überlassung zur Nutzung oder durch Vermietung.
Weiters räumte der Ehegatte der Bw. das
alleinige Fruchtnießungsrecht (Zuwendungsfruchtgenuss) gemäß
§ 509 ABGB an der gegenständlichen Liegenschaft ein.
Durch die Einräumung der vorstehenden im
Grundbuch verbücherten Rechte (Veräußerungs- und
Belastungsverbot, Fruchtgenussrecht) hatte der im Grundbuch eingetragene
Eigentümer, der Ehegatte, kein Recht mehr, über das Grundstück zu
verfügen.
Gemäß
§ 24 Abs.1 lit.d BAO gelten
bei der Erhebung von Abgaben für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter,
soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, dass
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet werden.
Dadurch dass der Gatte der Bw. das
Fruchtgenussrecht, das Belastungs- und das Veräußerungsrecht
eingeräumt hätte, erhielte sie eine eigentümerähnliche
Stellung.
1999 sei das Grundstück verkauft worden. Laut
Kaufvertrag erhielt der Gatte S 1,200.000,-, S 600.000,- erhielt die Bw.
für die Aufgabe ihres Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie
des Fruchtgenussrechtes.
Da die Einräumung der vorstehend
ausgeführten Rechte unentgeltlich erfolgt sei, sei vom
Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers, des Ehegatten der Bw. im Jahr 1996,
auszugehen. Die gesetzlich vorgegebenen Frist von 10 Jahren, die den
Spekulationstatbestand begründet, sei verwirklicht worden. Bei
unentgeltlichem Erwerb sei auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
bzw. des letzten entgeltlichen Erwerbers abzustellen.
Laut Aktenlage wären beim Gatten im Jahre
1999 S 33.521,- als sonstige Einkünfte im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer unterzogen. Diese waren als Spekulationseinkünfte
erklärt worden.
Auf Grund des vorstehend ausgeführten
Überganges des wirtschaftlichen Eigentums auf die Bw. sind dieser sonstige
Einkünfte aus Spekulationsgewinn in Höhe von S 608.521,-
(S 600.000,- + S 33.521,- abzüglich S 25.000,-) zuzurechnen und zu
besteuern."
Die Bw. brachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.
November 2007, Zl. 2007/14/0021 ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin schuldrechtlich weder Käuferin noch
Verkäuferin der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen sei. Die belangte
Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine
Sonderkonstellation vorläge, die es dennoch erlaubte, die strittigen
Einkünfte nach § 29 Z 2 iVm § 30 EStG 1988 ohne weiteres der
Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
erfolgt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach Maßgabe des
wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel
der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches
Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche
Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen
Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung,
Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn
er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich des
Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das
Vorliegen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen
Falles festzustellen. Stoll, Kommentar zur BAO I, 296, sieht ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten des Fruchtgenussberechtigten (nur) als
ein mögliches Indiz dafür an, diesem wirtschaftliches Eigentum
zuzuerkennen.
Indem die belangte Behörde allein das Bestehen des
Fruchtgenussrechtes sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes
für das Vorliegendes wirtschaftlichen Eigentums bei der
Beschwerdeführerin als ausreichend erachtet hat, es also verabsäumt
hat, die Voraussetzungen für die Stellung der Beschwerdeführerin als
wirtschaftliche Eigentümerin anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse
des gegenständlichen Falles festzustellen (wobei etwa der Umstand, dass der
Ehemann die in Rede stehende Liegenschaft auch wieder verkaufte, ein Indiz gegen
das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums der Beschwerdeführerin sein
kann), hat sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des
Inhaltes belastet.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
folgend war der Berufung insofern stattzugeben, dass kein Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums erfolgt sei. Das Grundstück sei vom Gatten der
Bw. gekauft und auch wieder von ihm veräußert worden.
Wie bereits vorstehend ausgeführt legte der Vertreter
im Berufungsverfahren ein Gutachten hinsichtlich der Bewertung des
Fruchtgenussrechtes und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit
Stichtag 12.02.1999, (Tag der Veräußerung des Grundstückes) vor.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass von den geleisteten Zahlungen in
Höhe von S 600.000,- auf das Fruchgenussrecht S 525.000,- und ein Betrag
von S 75.000,- auf die Aufgabe des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes fallen.
Gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 sind sonstige
Einkünfte Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte
aus gelegentlichen Vermittlungen und aus Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z
1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des Z 1,2 oder 4 gehören.
Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahre
höchstens 220 Euro (3000 S) betragen.
Der Begriff "Leistung" wird im Gesetz nicht definiert. Eine
Begriffsbestimmung lässt sich jedoch aus den beiden im Gesetz
angeführten Beispielen herleiten. Voraussetzung für die Steuerpflicht
gem. Z 3 ist, dass ein Verhalten vorliegt, dass einem anderen einen
wirtschaftlichen Vorteil verschafft, sodass es zu einem Leistungsaustausch
kommt. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist
dabei nicht erforderlich. Der Tatbestand der Leistung kann auch bei einmaligen
Zahlungen erfüllt sein, es ist weder Nachhaltigkeit noch
Regelmäßigkeit erforderlich. (EStG, Einkommensteuergesetz,
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, § 29 Anm 50 ff)
Der Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht ist
eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3, weil höchstpersönliche
Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können, und deshalb
keine Wirtschaftsgüter darstellen. Beispiele für
höchstpersönliche Rechte sind ua Veräußerungs- und
Belastungsverbote (§ 364c ABGB), der Verzicht stellt daher eine Leistung im
Sinne des § 29 Z 3 dar. Keine Leistungen gemäß
§ 29 Z 3 EStG ist eine Ablöse für ein Fruchtgenussrecht, da eine
Minderung der Vermögenssphäre vorliegt (16.9.1986, 83/14/0123, 1987,
324; E 10.2.1987, 86/14/0125, 1987, 507). (Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, Doralt, § 29 Tz 41 ff)
Im Kaufvertrag über die Veräußerung des
Grundstückes betrug der Kaufpreis 1,800.000,-, wovon die Bw. den Betrag von
S 600.000,- für die Aufgabe ihres Belastungs- und
Veräußerungsverbotes sowie Fruchtgenussrechtes erhalten hat. Laut dem
vom Vertreter der Bw. vorgelegten Gutachten entfiel auf die geleistete Zahlung S
525.000,- auf die Aufgabe des Fruchtgenussrechtes und S 75.000,- auf die Aufgabe
des Belastungs- und Veräußerungsverbotes.
Der vorstehend angeführten Rechtsprechung folgend war
daher der Betrag in Höhe von S 75.000,- für die Aufgabe des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine Leistung gemäß
§ 29 Z 3 EStG und daher einkommensteuerpflichtig.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-W/08
- Stammnummer
- 33916
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF