Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2275-W/06
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlung unter Umständen auch für Lohnsteuer relevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2275-W/06vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung des Bw., vertreten durch BKS Steuerberatungs GmbH,
3150 Wilhelmsburg, Untere Hauptstraße 10, vom 28. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vertreten
durch Mag. Eva-Maria Zeh, vom 6. April 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am
27. März 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 4.852,59 (statt bisher € 29.843,03)
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der
D-GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
22. November 2005 das Konkursverfahren eröffnet.
In Beantwortung eines Vorhaltes
zur Erbringung eines Nachweises, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert
gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, gab der
Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 bekannt, dass
sich der Rückstand von € 50.875,63 noch um die darin
ausgewiesenen Lohnabgaben für die Monate September und Oktober 2005 in
Höhe von € 13.134,08 und € 37.741,55 vermindere, da
für diese Monate die Löhne bzw. Gehälter nicht mehr ausbezahlt
worden wären und auch auf dem Abgabenkonto bereits eine Korrekturbuchung
erfolgt wäre.
Hingegen wären die
Lohnabgaben für Juli und August 2005 von der Hausbank nicht mehr
überwiesen worden, da das Konto nicht gedeckt gewesen wäre. Warum eine
Überweisung der Löhne und Gehälter erfolgt wäre, wäre
nicht nachvollziehbar. Die Lohnabgaben wären aber sofort nach Kenntnis der
Nichtabfuhr bzw. fristgerecht gemeldet worden. Die Zahlungen an Lohnabgaben an
die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für die Monate 07 bis
09/2005 wären mit Bankeinzug erfolgt, obwohl für 09/2005 keine
Gehaltszahlungen mehr geleistet worden wären. Diese Bankeinzüge und
jene für die Kreditraten wären seitens der Hausbank automatisch
erfolgt.
Zahlungen, die mit Erlagschein
oder Telebanking zu überweisen gewesen wären, wären seitens der
Hausbank wegen Nichtdeckung nicht mehr durchgeführt worden. Die
Umsatzsteuern 07 bis 09/2005 wären nicht mehr überwiesen, jedoch
rechtzeitig gemeldet worden. Zahlungen an Lieferanten hätten auf Grund der
Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Mittel durch die Hausbank
ebenfalls ab Mitte August 2005 nicht mehr geleistet werden können. Es
wären einzig und allein Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung des
Betriebes notwendig gewesen wären, zB. an Versicherungen bzw. an
Lieferanten, um Aufträge fertig stellen zu können, erfolgt.
Nachdem sämtliche
Gläubiger gleich behandelt worden wären, liege kein Verschulden des
Geschäftsführers im Hinblick auf die Nichtbezahlung der bezeichneten
Abgabenforderungen vor. Abschließend wies der Bw. darauf hin, dass selbst
am 8. August 2005 noch keinerlei Probleme bei der Zahlungspflicht
eingetreten wären, da ein Betrag von € 50.000,00 an
Kapitalertragsteuer zur Einzahlung gebracht worden wäre.
Mit Bescheid vom 6. April
2006 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als Geschäftsführer der D-GmbH für
Abgaben in der Höhe von € 29.843,03, nämlich Umsatzsteuer
06/2005, 08/2005 und 09/2005 sowie Lohnsteuer 2003, 2004, 07/2005, 08/2005 und
01-11/2005, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung
der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten
eingebracht werden können.
In der dagegen am
28. April 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat und
wandte ergänzend ein, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet wäre, da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen die
Begründung eines Bescheides erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt
der Entscheidung zu Grunde gelegt worden wäre, aus welchen Erwägungen
die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt wäre, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die
Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachte.
Die Begründung eines
Abgabenbescheides müsse in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der
in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finde, sowohl für
den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
für diesen nachvollziehbar wäre. Die Begründung des angefochtenen
Bescheides entspreche jedoch in keiner Weise dem Umfang der vom VwGH in seiner
Rechtsprechung entwickelten Begründungspflicht und wäre daher in
keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Haftungsanspruch der
Abgabenbehörde gegen den Bw. zu begründen. Bei Einhaltung der
entsprechenden Verfahrensvorschriften hätte die Abgabenbehörde I.
Instanz zu einem anders lautenden Bescheid kommen müssen.
Die Heranziehung des Vertreters
zur Haftung hätte weiters zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften
Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein
Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Das Tatbestandsmerkmal, dass die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht
eingebracht werden könnten, wäre unter anderem nur dann als
erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der
Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach
gleichmäßiger Aufteilung auf alle Verbindlichkeiten - zur
Verfügung gehabt hätte und er nicht - wenn auch nur anteilig -
für die Abgabentilgung Sorge getragen hätte. Ob der verantwortliche
Vertreter seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen wäre, und ob der
Abgabenschuldner die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
gehabt hätte, wäre danach zu beurteilen, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet
wäre. Dazu wurden die Ausführungen der Vorhaltsbeantwortung vom
23. Dezember 2005 wiederholt.
Mit Schreiben vom
16. Oktober 2007 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um Erstellung
eines Liquiditätsstatus zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung. Am
10. November 2007 bzw. am 13. November 2007 übermittelte der Bw.
das Kassakonto sowie drei Bankkonten, die Aufschluss über die Höhe der
vorhandenen liquiden Mittel geben sollten, und eine monatsweise
Gegenüberstellung der Finanzamtsschulden zu den übrigen
Verbindlichkeiten sowie der jeweiligen Zahlungen, wobei sich folgende Quoten
ergeben würden:
|
Zeitraum
|
Abgabenschulden
|
Übrige
Verbindlichkeiten
|
August
2005
|
52,19
%
|
0,65
%
|
September
2005
|
0,00
%
|
0,74
%
|
Oktober
2005
|
0,00
%
|
0,27
%
|
November
2005
|
0,00
%
|
0,09
%
In der am
27. März 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nach seiner Kontoabfrage
nicht mehr aushaftend wären und daher ein Haftungsausspruch nicht erfolgen
könne. Weiters wurde moniert, dass der angeführte Haftungsbescheid
keine Begründung zum ausgeübten Ermessen und auch keinen Hinweis auf
die Bestimmung des § 124 BAO enthalte.
Im Haftungsbescheid
befänden sich auch die Lohnsteuern 2003 und 2004, 01-11/2005 wofür
kein Parteiengehör gewahrt worden wäre, wobei hinsichtlich des
Zeitraumes 01-11/2005 ausgeführt wurde, dass dieser Betrag tatsächlich
den Zeitraum 1. September bis 22. November 2005 betreffe und daher
erst nach Konkurseröffnung fällig geworden wäre. Weiters wurde
eingewendet, dass diesen Nachforderungen Fehlberechnungen zu Grunde lägen,
hinsichtlich derer der Lohnsteuerprüfer im Rahmen einer GPLA (gemeinsame
Prüfung lohnabhängiger Abgaben) eine andere Rechtsansicht vertreten
hätte.
Die genaue Bezeichnung der
Abgaben wäre im Spruch des Haftungsbescheides nicht ersichtlich, sondern
lediglich aus der Begründung, wobei Ritz ausführe, dass im Spruch des
Haftungsbescheides die Bezeichnung des Abgabenbetrages hinsichtlich einer
bestimmten Abgabe angeführt sein müsse.
Im August 2005 wäre ein
Betrag von € 50.000,00 an Kapitalertragsteuer auf das Abgabenkonto
entrichtet worden, ein Hinweis dafür, dass der Bw. die Abgabenbehörde
wohl keinesfalls benachteiligen wollte.
Zur schuldhaften
Pflichtverletzung wurde vorgebracht, dass der Grund für die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ein Schreiben der Firma Siemens vom 19. September
2005 gewesen wäre, in welchem ein Schaden in Höhe von € 5,9
Mio gegenüber der GmbH geltend gemacht worden wäre, weil von der GmbH
durchgeführte Serienanfertigungen von Dächern bemängelt und
Schadenersatz verlangt worden wäre. Da das Prozesskostenrisiko die
finanziellen Möglichkeiten der GmbH bei weitem überschritten
hätte, wäre dem Bw. der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens empfohlen worden.
Im Haftungsbescheid wäre
die schuldhafte Pflichtverletzung nicht dargelegt worden.
Die Vertreterin des Finanzamtes
verwies in Bezug auf die haftungsgegenständliche Lohnsteuer auf die
Rechtsprechung des VwGH zu § 78 Abs. 3 EStG, woraus sich
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. ableiten lasse, weil der Bw. keine
entsprechende Kontrolle der Bank bei den Überweisungen vorgenommen
hätte. Im Übrigen lasse sich aus dem vorliegenden
Liquditätsstatus eine Gleichbehandlung der Behörde nicht
ableiten.
Dagegen wendet der steuerliche
Vertreter des Bw. ein, dass die Gleichbehandlung aus dem vorliegenden
Liquiditätsstatus ersichtlich wäre. Für August 2005 wäre
sogar eine Bevorzugung der Abgabenbehörde erfolgt; in den Monaten
September, Oktober und November eine geringfügige quotenmäßige
Benachteiligung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 98,7 % der
haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da das am 22. November 2005
über das Vermögen der D-GmbH eröffnete Konkursverfahren mit
Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Oktober 2007 nach
Verteilung einer Konkursquote von 1,3 % beendet wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der D-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, ist es gelegen, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte und erstellte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - ergab, dass der Bw. im Zeitraum August 2005 den
Abgabengläubiger nicht nur nicht benachteiligt, sondern sogar bei weitem
bevorzugt hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung für die aushaftende
Umsatzsteuer 06/2005 und Lohnsteuer 07/2005 (jeweils fällig am
16. August 2005) kann daher nicht vorliegen.
Hingegen
ergab der Liquiditätsstatus für die Monate September bis November
2005, dass lediglich andere Gläubiger befriedigt wurden. Es war daher zu
errechnen, in welchem Ausmaß der Abgabengläubiger bei
Gleichbehandlung befriedigt worden wäre, da darüber hinaus ebenfalls
keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen kann. Bei Annahme, dass die
jeweiligen Zahlungen der Höhe der vorhandenen liquiden Mittel entspricht
ergab für die am 17. Oktober 2005 fällige Umsatzsteuer 08/2005
eine Pflichtverletzung in Höhe von 0,27 %, das entspricht daher einem
Betrag von € 23,73, sowie für die am 15. November 2005
fällige Umsatzsteuer 09/2005 eine Pflichtverletzung in Höhe von
0,09 %, was wiederum einem Betrag von € 6,32 entspricht. Eine
Haftung für die im bekämpften Bescheid enthaltenen Umsatzsteuern kommt
zwar infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Bw. in Höhe dieser
Beträge in Betracht, es wurde aber im Hinblick auf die Geringfügigkeit
im Rahmen des Ermessens von der Haftungsinanspruchnahme Abstand genommen.
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten allerdings Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Die enthaltenen Lohnsteuern
2003, 2004 und 01-11/2005 waren jedoch aus der Haftung zu nehmen, da dem
Vorbringen des Bw., dass es sich laut Ergebnis GPLA um Fehlberechnungen auf
Grund von - vom Amtsbeauftragten unwidersprochenen - abweichenden
Rechtsansichten gehandelt hätte, zu folgen war, zumal die Festsetzung auf
Grund der Lohnsteuerprüfung erst während des laufenden
Konkursverfahrens erfolgte.
Hinsichtlich der Lohnsteuer
08/2005 liegt hingegen infolge der Nichtentrichtung eine schuldhafte
Pflichtverletzung vor.
Der Einwand des Bw., ein
geltend gemachter Schadenersatzanspruch hätte zur Insolvenz geführt,
geht dabei ins Leere, da es für die Haftung nach § 9 BAO
ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Weiters war dem Einwand des Bw.
dass im angefochtenen Bescheid die Aufgliederung nach Abgabenarten und
Zeiträumen lediglich in der Begründung, nicht aber im Spruch
vorgenommen worden wäre, zu entgegnen, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine Unterlassung der Aufgliederung im Spruch
unbeachtlich ist, solange diese in der Begründung nachgeholt wird, weil
diese dann automatisch zum Spruchbestandteil wird, da der Bescheid einer
Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen ist sowie Spruch und
Begründung eine Einheit bilden. Bestehen Zweifel über den Inhalt des
Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH
19.5.1993, 91/13/0169).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 4.852,59 (98,7 % von € 4.916,51) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2275-W/06
- Stammnummer
- 33912
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF