Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0261-W/07
Kein grobes Überwachungsverschulden bei Fehleinschätzung eines Überweisungsauftrages an die Bank der für steuerliche Agenden zuständigen Mitarbeiterin bei fehlender Deckung des Überweisungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-W/07vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.M., vertreten durch Geyer &
Geyer Steuerberatungs GmbH, 2130 Mistelbach, Liechtensteinstraße 6,
vom 27. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
16. November 2006 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 16. November 2006 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.478,09 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 08/2006 in
Höhe von € 73.904,31 nicht fristgerecht bis 16. Oktober 2006
entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 27. November 2006 beantragte der Bw. die
Zurücknahme des Säumniszuschlages und führte als Begründung
aus, dass es sich bei der verspäteten Einzahlung um den ersten
Verstoß seit Bestehen des G. handle. Da ein Teil des Bürobetriebs in
Räumen der Gemeinde stattfinde und die Buchhaltung samt der
dazugehörigen Bankgeschäfte von der Stadt durchgeführt werde, sei
es zu dieser Verzögerung gekommen. Zusätzlich sei durch Urlaub der
Sachbearbeiterin keine Überweisung durchgeführt worden.
Zukünftig würden
sämtliche Tätigkeiten in einem neuen einzigen Büro
durchgeführt werden, sodass solche Versäumnisse nicht mehr entstehen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Dezember 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 217 Abs. 1 bis 5 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten seien, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde. Im gegenständlichen Fall sei der Rest an Umsatzsteuer
August 2006 in Höhe von € 73.904,31 am 16 Oktober 2006 fällig
gewesen. Die Entrichtung sei jedoch erst am 31. Oktober 2006 - also
verspätet - erfolgt. Der Urlaub der Sachbearbeiterin bzw. die
räumliche Trennung des Bürobetriebs könne im
Rechtsmittelverfahren nicht zu einer Aufhebung des in Rede stehenden
Säumniszuschlages führen, da dieser Säumniszuschlag laut der
genannten Gesetzesbestimmung zu Recht bestehe.
Mit dem dagegen fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrag vom 20. Dezember 2006 wird gleichzeitig ein Antrag
auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO gestellt. Die Überweisung der Umsatzsteuer 08/2006 sei ohne grobes
Verschulden des Bw. statt zum Fälligkeitstermin 16.10.2006 erst mit
31.10.2006 aus folgenden Gründen erfolgt:
Die für die
Überweisungen des Bw. zuständige (und sonst immer sorgfältig und
zuverlässig arbeitende) Mitarbeiterin habe die Überweisung der
Umsatzsteuer 08/2006 in Höhe von € 78.512,86 rechtzeitig vor dem
Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben. Im Zeitpunkt des
Überweisungsauftrages habe das Bankkonto des Bw. ein Guthaben in Höhe
von rund € 50.000,00 ausgewiesen. Der Bw. sei zwar nicht berechtigt, das
Bankkonto zu überziehen. Da die Mitarbeiterin jedoch gewusst habe, dass mit
Beginn der Woche, in der die Umsatzsteuerzahlung fällig gewesen sei, ein
größerer Zahlungseingang auf das Bankkonto des Bw. eingehe, sei sie
der Meinung gewesen, dass der Überweisungsauftrag von der Bank
folgendermaßen bearbeitet werde:
Überweisung des gesamten
ausgewiesenen Guthabens in Höhe von rund € 50.000,00 mit
Überweisungsauftragsdatum sowie
Überweisung des
Differenzbetrages auf € 78.512,86 unmittelbar mit Eingang der Zahlung am
Beginn der Woche, in der die Umsatzsteuer 08/2006 fällig gewesen
sei.
Die Bank habe jedoch den
Überweisungsauftrag aufgrund mangelnder Deckung im Auftragszeitpunkt nicht
wahrgenommen und weder die rund € 50.000,00 überwiesen noch die
Überweisung wahrgenommen, als die Deckung des Überweisungsauftrages
gegeben gewesen sei.
In der Woche der
Fälligkeit der Umsatzsteuer 08/2006 sowie in der Folgewoche sei die die
Überweisung tätigende Mitarbeiterin in Urlaub gewesen, sodass ihre
Fehleinschätzung zunächst unbemerkt geblieben sei. Als der
Geschäftsführer des Bw. im Zuge der monatlichen Überprüfung
der Überweisungen festgestellt habe, dass die Überweisung der
Umsatzsteuer 08/2006 nicht erfolgt sei, habe er die Zahlung sofort
veranlasst.
Es werde ersucht, neben der
Tatsache, dass die Überweisung lediglich aufgrund eines minderen Grades des
Versehens seiner sonst sehr zuverlässigen Mitarbeiterin verspätet
erfolgt sei, in der Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Bw. bisher
jeder Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt pünktlich nachgekommen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist
festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Berufung ist zu entnehmen,
dass der Bw. im relevanten Zeitraum eine Mitarbeiterin beschäftigte, der
die Erledigung der steuerlichen Agenden bzw. die Überweisung der
Zahlungsverpflichtungen übertragen war. Dem Vorlageantrag ist - von der
Abgabenbehörde erster Instanz unwidersprochen - zu entnehmen, dass die
zuständige Mitarbeiterin bisher immer sorgfältig und zuverlässig
gearbeitet hat.
Im Falle der weisungswidrigen
Nichtentrichtung von fristgebundenen Zahlungen ist, sofern nicht ein eigenes
Verschulden des Bw. hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen
Mitarbeiterin des Bw. seinem Verschulden nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist
allein, dass der Bw. durch klare Weisungen an die Mitarbeiterin dafür Sorge
getragen hat, dass die Zahlungen fristgerecht entrichtet werden, wobei eine
Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die die - aus Sicht des Bw. bisher
verlässliche - Mitarbeiterin durchgeführt hat, also eine
Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht erforderlich ist.
Die Mitarbeiterin hat gewusst,
dass im Zeitpunkt des Überweisungsauftrages das Bankkonto des Bw. ein
Guthaben in Höhe von rund € 50.000,00 ausgewiesen hat und der Bw.
nicht berechtigt ist, das Bankkonto zu überziehen. Da sie jedoch auch
gewusst hat, dass mit Beginn der Woche, in der die Umsatzsteuerzahlung
fällig gewesen ist, ein größerer Zahlungseingang auf das
Bankkonto des Bw. eingehen wird, war sie der Meinung, dass der
Überweisungsauftrag von der Bank "in Raten" - zunächst das gesamte
ausgewiesene Guthaben in Höhe von rund € 50.000,00 mit
Überweisungsauftragsdatum, Überweisung des Differenzbetrages auf
€ 78.512,86 unmittelbar mit Eingang der erwarteten Zahlung am Beginn der
Woche, in der die Umsatzsteuer 08/2006 fällig gewesen ist - bearbeitet
wird.
Objektiv betrachtet hat die
bisher zuverlässige Mitarbeiterin den Überweisungsauftrag fristgerecht
erteilt und ist in Summe gesehen von einer gedeckten Überweisungssumme
ausgegangen. Wäre die Bank der Einschätzung der Mitarbeiterin gefolgt,
wäre die "Restzahlung" innerhalb der Respirofrist des § 217 Abs. 5 BAO
erfolgt, sodass aus der Sicht der Mitarbeiterin es den Anschein hatte, dass sie
die ihr übertragenen steuerlichen Aufgaben fristgerecht erfüllt hat.
Als Folge des Urlaubsantrittes hat die Mitarbeiterin jedoch die Überwachung
der Durchführung der Überweisung nicht weiter beobachten können.
Da das bisherige Verhalten der
Mitarbeiterin des Bw. keinen Anlass gab, Probleme an der Durchführung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu erkennen, kann aus der speziellen Situation kein
dem Bw. anzulastendes Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden
im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, abgeleitet werden, sodass
der Berufung Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid aufzuheben
war.
Wien, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-W/07
- Stammnummer
- 33894
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF