Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1057-L/07
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-L/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. Mai 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und deren damaliger Ehegatte
schlossen am 21. Dezember 2006 im Rahmen des Scheidungsverfahrens
einen Vergleich, dessen maßgebliche Punkte lauten:
II. Vermögensauseinandersetzung: 1.
Liegenschaften: a) Die Antragsteller sind zu je 115/450stel Anteilen an
Wohneinheit I und zu je 55/225stel Anteilen an Wohneinheit II Eigentümer
der Liegenschaft EZ 95, Grundbuch H. Im Rahmen der
Vermögensbereinigung aus Anlass der Ehescheidung übergibt Frau Bw. die
ihr gehörigen 115/450stel Anteile an Wohneinheit I und die ihr
gehörigen 55/225stel Anteile an Wohneinheit II, an dieser Liegenschaft
an Herrn Gerhard E und dieser ist damit einverstanden, dass ohne ihr weiteres
Zutun, ob der ihr gehörigen Anteile an dieser EZ das Eigentumsrecht
für Herrn Gerhard E einverleibt wird, sodass dieser zu 230/450stel Anteilen
an Wohneinheit I und zu 220/450stel Anteilen an Wohneinheit II Eigentümer
der Liegenschaft wird und entspricht dies dem Alleineigentum an der Liegenschaft
EZ 95, Grundbuch H.. Als Gegenleistung für die Übertragung
der 115/450stel Anteile an Wohneinheit I und der 55/225stel Anteile an
Wohneinheit II hat Herr Gerhard E die ob dieser Liegenschaft einverleibten
Pfandrechte jeweils zu Gunsten der R- Gesellschaft m.b.H. sowie das zu Gunsten
des Landes OÖ einverleibte Pfandrecht zu übernehmen und die
Antragstellerin diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu
halten.
b) Die Antragsteller sind je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ 225, Grundbuch R samt dem darauf
sich befindlichen Haus R.. Im Rahmen der Vermögensbereinigung aus Anlass
der Ehescheidung übergibt Frau Bw. ihren Anteil an dieser Liegenschaft an
Herrn Gerhard E und ist damit einverstanden, dass ohne ihr weiteres Zutun, ob
dem ihr gehörigen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft das
Eigentumsrecht für Herrn Gerhard E einverleibt wird, sodass dieser
Alleineigentümer der Liegenschaft wird. Als Gegenleistung für
den Hälfteanteil hat Herr Gerhard E das, ob dieser Liegenschaft
einverleibte Pfandrecht zu Gunsten der R- Gesellschaft m.b.H. zu übernehmen
und die Antragstellerin diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu
halten.
c) Die Antragsteller sind je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ 32, Grundbuch T samt dem
darauf sich befindlichen Haus 11. Im Rahmen der Vermögensbereinigung aus
Anlass der Ehescheidung übergibt Herr Gerhard E seinen Anteil an dieser
Liegenschaft an Frau Bw. und ist damit einverstanden, dass ohne sein weiteres
Zutun, ob dem ihm gehörigen Hälfteanteil das Eigentumsrecht für
die Berufungswerberin einverleibt wird, sodass diese Alleineigentümerin der
Liegenschaft wird.
Die folgenden Vergleichspunkte 2. (Fahrnis, eheliches
Gebrauchsvermögen), 3. (eheliche Ersparnisse), 4. (sonstige
Vermögenswerte) sind für den gegenständlichen Fall nicht von
Bedeutung.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab die
Berufungswerberin die Verkehrswerte der von ihr hingegebenen Liegenschaften wie
folgt bekannt:
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Liegenschaft
EZ 95
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Sachwert
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290.752,00 €
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Lasten: Wohnrecht Eltern
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130.625,00 €
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ergibt Verkehrswert
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160.127,00 €
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laufende Darlehen ca.
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100.000,00 €
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Summe
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60.127,00 €
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davon 50 % =
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30.063,50 €
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Liegenschaft EZ 225
in Y
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Verkehrswert (laufende Darlehen abgezogen)
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14.800,00 €
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davon 50 % =
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7.400,00 €
Herr Gerhard E gab über Anfrage des Finanzamtes den
Wert der Parzelle Z Nr. 11 unter Darstellung der maßgeblichen
Umstände mit geschätzten 16.000,00 € bekannt, davon der Wert
des hingegebenen Anteiles = 8.000,00 €.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit 2 % von der Tauschleistung in Höhe von
37.463,50 € fest. Die Begründung lautet wie folgt: Beim
Tauschvertrag ist die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des für das
erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich
einer allfällig geleisteten Aufzahlung zu berechnen.
Dagegen richtet sich die Berufung mit sinngemäß
folgender Begründung: Im gegenständlichen Fall handle es sich
auch nicht um einen Tauschvertrag, wie aus dem Scheidungsvergleich zu entnehmen
sei, da die Berufungswerberin auf ihre Ansprüche zum größten
Teil verzichte. Es sei unverständlich, dass für eine Liegenschaft, die
man hergibt, eine Grunderwerbsteuer zu entrichten habe.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag auf die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird Folgendes ergänzt: Es
handle sich auf keinen Fall um eine Tauschleistung, was aus den zu entrichtenden
Beträgen der Grunderwerbsteuer schon hervorgehe. Der Tausch würde
heißen, annähernd so viel zu erhalten wie zu geben. Es sei
unverständlich, für Liegenschaften, die die Berufungswerberin
übertragen habe, eine Grunderwerbsteuer zu entrichten, da sie auf den
größten Teil verzichtet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG bei einem Tausch die
Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer
vereinbarten zusätzlichen Leistung. Der Tausch ist ein Vertrag,
wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird
(§ 1045 ABGB); er ist ein zweiseitig verbindlicher
Konsensualvertrag, der grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden
ist. Gegenstand des Tauschvertrages kann sein der Austausch zweier
Grundstücke (so genannter Grundstückstausch) oder der Tausch eines
Grundstückes gegen ein anderes Grundstück und Hingabe einer
beweglichen Sache (Geld). Beim Grundstückstausch, also bei einem
Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil einen Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl
vom Wert der Leistung des einen, als auch vom Wert der Leistung des anderen
Vertragsteiles zu berechnen; es liegen also zwei Erwerbsvorgänge vor. Unter
Gegenleistung für das Grundstück, das jeder der Tauschpartner
erhält, ist jeweils das von ihm in Tausch gegebene Grundstück zu
verstehen. Als Wert des als Tauschleistung hingegebenen Grundstückes ist
dabei dessen gemeiner Wert anzusetzen.
Übertragen beide Partner einer Scheidungsvereinbarung
wechselseitig Liegenschaftsanteile und eine entsprechende
Darlehensübernahme, so ist von einem Tauschvorgang auszugehen, wobei die
jeweiligen Tauschleistungen im Streitfall eindeutig bezeichnet waren (VwGH vom
29.1.1996, 95/16/0187). Auf Basis dieser Verwaltungsgerichtshof -
Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass
es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine
Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite
dieses Vergleiches nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen und die diesbezügliche
Darlehensübernahme. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der
Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen
ist daher als Tausch im Sinne der oben zitierten Bestimmung anzusehen, die
jeweiligen Tauschleistungen sind im Scheidungsvergleich eindeutig bezeichnet.
Gegenleistung der Berufungswerberin für den Erwerb des
Hälfteanteiles an der einen Liegenschaft ist daher die Hingabe der
Hälfteanteile an den vom bisherigen Ehegatten übernommenen
Liegenschaftsanteilen. Die Grunderwerbsteuer war daher im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG vom (einbekannten)
gemeinen Wert der hingegebenen Grundstücke zu bemessen.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht, weshalb über die Berufung wie im Spruch
zu entscheiden ist.
Linz, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-L/07
- Stammnummer
- 33877
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF