Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2566-W/07
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2566-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufungen des HH, vertreten durch K-GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
9. März 2007 und 11. Juni 2007 betreffend
Säumniszuschlag nach der am 27. März 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
vom 15. Juni 2007 gegen den Bescheid vom 11. Juni 2007 wird
insoweit stattgegeben, als der Säumniszuschlag mit € 45,08
anstatt € 61,28 festgesetzt wird.
Im Übrigen werden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2007 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 66,86
fest, da die Einkommensteuer 1-3/2007 in Höhe von € 3.343,00
nicht bis 15. Februar 2007 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.), den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen für
2007 sei Berufung erhoben und beantragt worden, den Bescheid über die
Vorauszahlungen für 2007 ersatzlos aufzuheben.
Der Bw. stelle die Anträge gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 61,28
fest, da die Einkommensteuer 4-6/2007 hinsichtlich eines Teilbetrages in
Höhe von € 3.064,00 nicht bis 15. Mai 2007 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen für
2007 sei Berufung erhoben und beantragt worden, den Bescheid über die
Vorauszahlungen für 2007 ersatzlos aufzuheben.
Der Bw. stelle den Antrag gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 11. Juli 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass die Vorschreibung der
Vorauszahlungen für 2007 durch eine Schätzung der Einkünfte
für 2005 entstanden sei, welche ebenfalls nicht hätte erfolgen
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende
Abgabenfestsetzung eine Berufung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Er setzt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.4.1995,
92/13/0115) auch die Rechtskraft der Festsetzung der Stammabgabe nicht
voraus.
Laut Aktenlage wurden die Einkommensteuervorauszahlungen
2007 mit Bescheid vom 1. August 2007 mit € 11.755,08
festgesetzt und ein Betrag von € 810,00 an Einkommensteuer 4-6/2007
gutgeschrieben. Die Berufungsbehörde hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077) grundsätzlich
von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Anträge
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO können auch in
einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz,
SWK 2001, S 343). Auf Grund des in der Berufung gestellten Antrages
war somit gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von
€ 810,00 der Säumniszuschlag vom 11. Juni 2007 in
Höhe von € 61,28 mit € 45,08 neu zu berechnen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2566-W/07
- Stammnummer
- 33873
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF