Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/06
Fahrtkosten eines als Springer tätigen Postbediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-W/06vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft.,
vertreten durch Dr. Siegfried PILLER, Steuerberater, C., vom 10. Februar
2006 und 21. Mai 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2004 und 2005 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 1. Februar 2006
und 16. Mai 2006 (Arbeitnehmerveranlagungen) entschieden:
Spruch:
Den
Berufungen wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) erhob durch
seinen steuerlichen Vertreter gegen die oben bezeichneten
Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 form und fristgerecht Berufung, weil die
geltend gemachte beruflichen Fahrtkosten (2004: € 2.827,09 und 2005: €
3.267,56) nicht als Werbungskosten berücksichtig wurden. Das Finanzamt
begründete das Abweichen von der Erklärung damit, dass dem Verlangen
einer lückenlosen und detaillierten Aufgliederung der beantragten
Reisekosten nicht entsprochen worden sei. Aus den vorgelegten Belegen hätte
nicht festgestellt werden können, ob und in welcher Höhe es sich bei
den Differenzwerbungskosten um Fahrtkosten, Tagesgeld oder Nächtigungsgeld
handle.
Auf Grund der dem Referenten übermittelten Unterlagen
und des am 20.3.2008 abgehaltenen Erörterungsgespräches steht
folgender Sachverhalt fest: "Der Bw. ist als Postbeamter am Schalter eines
Postamtes tätig. An seiner Stammdienststelle, dem Postamt B, arbeitet er
nur selten, weil er die Funktion eines Springers ausübt. Sein Einsatzgebiet
umfasst alle Postämter im Burgenland sowie des südöstlichen
Niederösterreichs. Der Personalstand der Postämter ist so knapp
bemessen, dass bei Abwesenheit eines Bediensteten (z.B. Urlaub, Krankheit,
Amtswege, Freistellungen, usw.) ein reibungsloser Arbeitsablauf nicht mehr
gewährleistet wäre. Die betriebsüblichen Abwesenheiten sind
bewusst im Sollpersonalstand der Postämter nicht einberechnet. Die dabei
einkalkulierten, temporären Personalunterstände werden durch Einsatz
von Springern behoben.
Der Bw. wird von der Personalzentrale in St. Pölten
mittels mündlicher Dienstaufträge den Postämtern, an denen er
vorübergehend tätig zu sein hat, dienstzugeteilt. Die
Dienstaufträge erfolgen idR. fernmündlich und kurzfristig, weil auf
unvorhergesehene Abwesenheit, wie z.B. bei Vertretungen im Krankheitsfall, rasch
reagiert werden muss.
Um rechtzeitig am Dienstverrichtungsort zu sein (das
Postamt muss pünktlich aufsperren) beginnen seine Dienstreisen meist
zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und enden zwischen 19.00 und 21.00 Uhr. Er fährt
täglich mit seinem Pkw direkt von seiner Wohnung zum Dienstverrichtungsort
und wieder zurück. Ein Zimmer wird ihm von Dienstgeber nicht zur
Verfügung gestellt. Aus den vorgelegten detaillierten Abrechungsbelegen des
Dienstgebers geht eindeutig hervor, wenn der Bw. während der Dienstreise
auswärts nächtigt. In diesem Fall werden nämlich die
tatsächlichen Nächtigungskosten ersetzt. Auf Grund der
lückenlosen und mustergültigen Reiseabrechnungen der Jahre 2004 und
2005 steht fest, dass der Bw. in diesem Zeitraum täglich nach Hause
zurückgefahren ist und nicht am Dienstzuteilungsort genächtigte.
Aus Anlass einer mehrtägigen Dienstreise erhält
der Bw. auf Grundlage der für Beamte geltenden Reisegebührenvorschrift
Tagesgeld zur Abdeckung des Verpflegungsmehraufwandes, sowie die Fahrtkosten
für eine einmalige Hin- und Rückfahrt zwischen Dienststelle und
Dienstverrichtungsort sowie ein pauschales Nächtigungsgeld von 15,--€.
Wenn der Dienstzuteilungsort weniger als 120 km von der Stammdienststelle
entfernt ist, wurde vom Dienstgeber das Nächtigungsgeld wegen Zumutbarkeit
der täglichen Heimreise gesetzeskonform versteuert. Es handelt sich
insoweit um einen Teil des versteuerten Arbeitlohnes des Bw.
Das Tagesgeld wird vom Dienstgeber zu Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwandes während der Dienstreise in Übereinstimmung
mit § 26 Z 4 EStG 1988 geleistet. Es steht daher mit den Fahrtkosten des
Bw. bei den mehrtägigen Dienstreisen in keinem wirtschaftlichen
Zusammenhang. Durch die täglichen Heimfahrten mit seinem Pkw hat der Bw.
berufliche Fahrtkosten zu tragen, die ihm vom Arbeitgeber nur zu einem kleinen
Teil ersetzt werden. Er erhält die Kosten einer einmaligen Hin- und
Rückfahrt zwischen Stammdienststelle und dienstzugeteilten
Dienstverrichtungsort und falls dieser weiter als 120 km von der
Stammdienststelle entfernt ist, wird zudem ein steuerfreies Nächtigungsgeld
von € 15,-- gemäß
§ 26 Z. 4 EStG 1988 bezahlt. Seine
Ausgaben für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit seinem Pkw
zwischen Wohnung und vorübergehenden Dienstverrichtungsort sind bei den
mehrtägigen Dienstzuteilungen aber wesentlich höher und diesen
Differenzbetrag, will der Bw. als Werbungskosten in Abzug bringen.
Bei den eintägigen Dienstreisen erhält der Bw. -
wie aus der obigen Darlegung schon hervorgeht - vom Arbeitgeber vollen Ersatz
seines Reiseaufwandes (Tagesgeld und Fahrtkosten), sodass er diesbezüglich
auch keine Differenzwerbungskosten geltend gemacht hat. Regelmäßig
erfolgen die Dienstzuteilungen über mehrere Tage und können auch zwei
bis drei Wochen dauern. Nur in sehr seltenen Fällen übersteigen sie
die Dauer eines Monats. Im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 war dies nicht der
Fall.
Die Sachverhaltsschilderung des Bw. fand in seinen
vorgelegten Reisebelegen bis ins Detail vollen Beweis. Im Zuge des
Erörterungsgespräches wurde auch von der Amtsvertretung des
Finanzamtes der steuerliche Anspruch des Bw. anerkannt. "
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. beansprucht, dass die ihm bei seinen
mehrtägigen Dienstzuteilungen, erwachsenen Differenzfahrtkosten für
die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung und den auswärtigen
Dienstverrichtungsorten auf Basis des amtlichen Kilometergeldes als
Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Über diesen Sachverhalt erbrachte
er vollen Beweis. Über diesen, der Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhalt, wurde Übereinstimmung zwischen Finanzamt und Bw. hergestellt.
In den Jahren 2004 und 2005 haben die Dienstzuteilungen in
keinem einzigen Fall solange angedauert, dass die vorübergehenden
Dienstverrichtungsorte zu einer Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1
Z. 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale) geworden wären. Die vom Bw.
nachgewiesenen Differenzfahrtkosten auf Basis des amtlichen Kilometergeldes
waren daher als klassische Werbungskosten
gemäß § 16 Abs.1 EStG zu
berücksichtigen. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens konnte der rechtliche
Anspruch auf die Abzugsfähigkeit der vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten für das Jahr 2004 in Höhe von € 2.827,09 und
für das Jahr 2005 in Höhe von € 3.267,56 einvernehmlich zwischen
den Parteien geklärt werden. Eine weitere Rechtsausführung über
diese zweifelsfrei bestehenden Werbungskosten des Bw. war daher entbehrlich.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/06
- Stammnummer
- 33857
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF