Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0292-W/08
Sind Wiederaufnahmegründe im Betriebsprüfungsbericht nicht angeführt, erfolgt keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-W/08vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Sepp Zacek,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1190 Wien, Kaasgrabengasse 1B,vom
12. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk, vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 6. August 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für den Zeitraum 2000 bis 2002 und Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für den Zeitraum 2000 bis 2002 , ferner gegen die Umsatzsteuernachschau
für den Zeitraum 1 bis 12 2003 entschieden:
Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 wird Folge
gegeben.
Die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 werden
aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 2000 bis 2002 wird gem. § 273 BAO als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen einen
Bescheid aus einer "Umsatzsteuernachschau 1 bis 12 2003" wird gem. § 273
BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
EDV-Programmierer und lebt in Wien.
Im Rahmen einer
Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 traf die Prüferin
unter anderem folgende Feststellungen:
|
Tz. 13
|
Vorsteuerkorrekturen
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Vorsteuern
bisher
|
47.082,73
|
22.595,12
|
2.024,42
|
|
|
|
|
Tz. 17
|
-913,04
|
-1.565,22
|
-65,22
|
Tz. 19
|
-120,11
|
-124,27
|
-8,09
|
Tz. 22
|
-1.111,30
|
-328,55
|
-4,27
|
Tz. 22
|
-595,64
|
-184,84
|
-20,22
|
Tz. 23
|
-6.430,20
|
|
|
Tz. 25
|
8.371
29
|
|
22,67
|
|
46.284,73
|
20.392,24
|
1.949,29
|
|
|
|
|
Vorsteuern lt.
BP
|
46.284,73
|
20.392,24
|
1.949,29
|
Nachforderung
lt. BP
|
798,00
|
2.202,88
|
75,13
|
Tz. 17
|
Nichtabzugsfähige Kosten gem. § 20
EStG
Im gesamten
Prüfungszeitraum wurden Aufwendungen geltend gemacht, die gem.
§ 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten darstellen. Es wurden Kosten
für Einrichtungsgegenstände, Lebensmittel, Kosmetikartikel,
elektrische Geräte, Küchenzubehör, Kinderartikel,
Aquariums-Zubehör u.ä. geltend gemacht.
Aus Vereinfachungsgründen wurde seitens der BP ein
Pauschalbetrag als nichtabzugsfähige Kosten im Sinne des § 20
EStG hinzugerechnet.
Hinsichtlich Vorsteuerkorrektur wird ein Mischsatz von 15%
in Ansatz gebracht.
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
7,000,00
|
12.000,00
|
500,00
|
ant.
Vorsteuerkürzung (ust-rechtsl.)
|
913,04
|
1.565,22
|
65,22
|
Tz. 18
|
Privatanteil KFZ-Kosten
Der bisher angesetzte Privatanteil in Höhe von 10%
wird seitens der BP auf 30% erhöht.
Im Hinblick auf fehlende Aufzeichnungen (zwecks Nachweis
bzw. Glaubhaftmachung der betrieblichen Nutzung), die steuerlichen
Berücksichtigung des Arbeitszimmers (Mittelpunkt der Tätigkeit), den
Umfang der geltend gemachten Kosten sowie die Feststellung, dass innerhalb von
Wien die öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi (bestätigt durch
entsprechende, vorgelegte Belege) benutzt werden, erscheint die geschätzte
betriebliche Nutzung (70%) seitens der BP glaubhaft.
Es wurden umsatzsteuerrechtlich keine Vorsteuern geltend
gemacht.
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Privatanteil
bisher
|
9.408,07
|
11.527,96
|
615,26
|
Privatanteil
lt. BP
|
28.224,21
|
34.583,88
|
1.845,78
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
Lt. BP
|
18.816,14
|
23.055,92
|
1.230,52
|
Tz. 19
|
Privatanteil Handy
Hinsichtlich der Handykosten (2 Handy) Wird seitens der BP
ein Privatanteil in Höhe von 5% in Ansatz gebracht.
Die Vorsteuerkorrektur wird entsprechend
vorgenommen.
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Handykosten
bisher
|
14.413,34
|
14.912,44
|
971,27
|
Privatanteil
lt. BP
|
720,67
|
745,62
|
48,56
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
720,67
|
745,62
|
48,56
|
ant.
Vorsteuerkürzung (ust-rechtl.)
|
120,11
|
124,27
|
8,09
|
Tz. 20
|
Fremdleistungen
Aufgrund der Erhebungen seitens der BP wurde festgestellt,
dass hinsichtlich der bisher geltend gemachten Fremdleistungen betreffend A und
B keine Leistungen oder Zahlungen erfolgten, weshalb der entsprechend geltend
gemachte Aufwand nicht anzuerkennen ist.
Betreffend Fremdleistungsaufwand C erfolgte die Zahlung im
Kalenderjahr 2003 und ist somit aufgrund der gewählten Gewinnermittlungsart
(§ 4 (3) EStG) erst im Kalenderjahr 2003 zu
berücksichtigen.
Vorsteuern wurden nicht geltend gemacht.
|
|
€
|
|
2002
|
A
|
726,70
|
B
|
726,70
|
C
|
726,70
|
|
2.180,10
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
2.180,10
|
Tz. 21
|
Garagierungskosten am Wohnort
Hinsichtlich der Garagierungskosten am Wohnort werden die
Kosten nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung der Wohnung
(= Arbeitszimmer) i.H.v. 11,60% berücksichtigt.
Vorsteuern wurden nicht geltend gemacht.
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Kosten
bisher
|
16.071,50
|
10.339,
00
|
734,45
|
11,60% lt.
BP
|
1.864,
29
|
1.199,
32
|
85,20
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
14.207,21
|
9.139,68
|
649,25
|
Tz. 22
|
Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer in Wien, .... hat eine Fläche von
12.62 m2.
Die gesamte Fläche der Wohnung (inkl. Loggia)
beträgt
108,83 m2. Daraus
ermittelt sich ein betrieblich genutzter Anteil in Höhe von 11,60%.
Bisher wurden 20,30% in Ansatz gebracht. Die Inbetriebnahme
erfolgte im 2. Halbjahr 2000. Bisher wurde eine AfA (Ganzjahresbetrag) in
Höhe von 4% geltend gemacht. Im Kalenderjahr 2000 ist lediglich die
Berücksichtigung des halben AfA-Betrages zulässig. Ab 2001 ist eine
AfA (Ganzjahresbetrag)in Höhe von 3% aufgrund der geänderten
Gesetzeslage zu berücksichtigen.
Berechnung der AfA:
|
|
Kaufpreis
abzüglich Grundwert
|
2.022.402,00
|
ATS
|
|
davon 11.60%
betrieblich genutzt
|
234.598,63
|
ATS
|
|
1/1 AfA
4%
|
9.383,
95
|
ATS
|
|
1/2 AfA
4%
|
für
2000
|
4.691,
97
|
ATS
|
|
1/1 AfA
3%
|
für
2001-2002
|
7.037,96
|
ATS
|
|
1/1 AfA
3%
|
|
511,47
|
€
Berechnung der Betriebskosten,
Energieaufwand
2000
|
lt.
Saldenl
|
Energieaufwand
60% (20% Ust)
|
6.888,25
|
ATS
|
|
Betriebskosten
60% (10% Ust)
|
7.383,90
|
ATS
|
|
|
|
|
lt. BP
|
Energieaufwand
11,60% (20% Ust)
|
1.331,73
|
ATS
|
|
Betriebskosten
11,60% (10% Ust)
|
1.427,
55
|
ATS
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Energieaufwand
brutto
|
6.667,
82
|
ATS
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
1.111,30
|
ATS
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Betriebskosten
brutto
|
6.551,99
|
ATS
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
595,64
|
ATS
2001
|
lt. E
A-R
|
Energieaufwand
20,30% (20% Ust)
|
4.599,66
|
ATS
|
|
Betriebskosten
20,30% (10% Ust)
|
4.744,29
|
ATS
|
|
|
|
|
lt. BP
|
Energieaufwand
11,60% (20% Ust)
|
2.628,
38
|
ATS
|
|
Betriebskosten
11,60% (10°/q Ust)
|
2.711,
02
|
ATS
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Energieaufwand
brutto
|
1.971,
28
|
ATS
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
328,55
|
ATS
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Betriebskosten
brutto
|
2.033,27
|
ATS
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
184,84
|
ATS
2002
|
lt. E
A-R
|
Energieaufwand
20,30% (20% Ust)
|
59,71
|
€
|
|
Betriebskosten
20,30% (10% Ust)
|
519,08
|
€
|
|
|
|
|
lt. BP
|
Energieaufwand
11,60% (20% Ust)
|
34,12
|
€
|
|
Betriebskosten
11,60% (10% Ust)
|
296,62
|
€
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Energieaufwand
brutto
|
25,59
|
€
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
4,27
|
€
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
Betriebskosten
brutto
|
222,46
|
€
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
20,22
|
€
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
AfA
bisher
|
12.316,43
|
12.316,43
|
895,07
|
AfA lt.
BP
|
4.691,
97
|
7.037,96
|
511,47
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
7.624,46
|
5.278,47
|
383,60
|
Energieaufwand
bisher
|
8.265,90
|
4.599,66
|
59,71
|
Energieaufwand
lt. BP
|
1.598,08
|
2.628,38
|
34,12
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
6,667,82
|
1.971,28
|
25,59
|
ant.
Vorsteuerkürzung (ust-rechtl.)
|
1,111,30
|
328,55
|
4,27
|
Betriebskosten
bisher
|
8.122,29
|
4.744,29
|
519,08
|
Betriebskosten
lt. BP
|
1.570,31
|
2.711,02
|
296,62
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
6,551,99
|
2.033,27
|
222,46
|
ant.
Vorsteuerkürzung (ust-rechtl.)
|
95,64
|
184,84
|
20,22
|
Tz. 23
|
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Folgende Anschaffungen sind im Sinne des § 20
EStG nicht abzugsfähig.
Die bisher geltend gemachten AfA-Beträge stellen keine
Betriebsausgaben dar und die geltend gemachten Vorsteuern nicht
abzugsfähig.
|
|
ATS
|
€
|
|
2001
|
2002
|
WC-Sonderwunsch
Mischek
|
|
|
|
AfA
bisher
|
2.005,70
|
145,76
|
|
AfA
lt. BP
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Vorsteuer
bisher
|
4.011,54
|
|
|
Vorsteuer
lt. BP
|
0,00
|
|
|
|
|
|
2
Karniesen
|
|
|
|
AfA
bisher
|
1.002,85
|
97,17
|
|
AfA
It. BP
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Vorsteuer
bisher
|
800,45
|
|
|
Vorsteuer
lt. BP
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Aquarium
|
|
|
|
AfA
bisher
|
|
58,80
|
|
AfA
It. BP
|
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Vorsteuer
bisher
|
1.618,21
|
|
|
Vorsteuer
lt. BP
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
(AfA) lt. BP
|
3.008,55
|
301,73
|
ant.
Vorsteuerkürzung (ust-rechtl.)
|
6.430,20
|
|
Tz. 24
|
Zinsen, Bankspesen
Die Zinsen und Spesen werden im Zuge der BP auf Basis der
vorgelegten, handschriftlichen Aufstellung des steuerlichen Vertreters sowie der
E-A-Rechnung
Berechnung der abzugsfähigen Zinsen, Spesen:
|
a)
|
Bank Austria
xxx xxx 908
|
Geschäftskonto
|
100%
betrieblich
|
b)
|
Bank Austria
xxx xxx 916
|
Geschäftskonto
|
100%
betrieblich
|
c)
|
Bank Austria
xxx xxx 924
|
Kreditkonto
|
100%
betrieblich ab 2001
|
d)
|
Bank Austria
xxx xxx 974
|
Kreditkonto
|
11,60%
für 2000
ad a) angefallene Kosten lt.
Aufstellung
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
12.282,27
|
2.312,37
|
7,48
|
|
6,605,42
|
4.319,04
|
182,47
|
|
18.887,69
|
6.631,41
|
189,95
Anerkennung als Betriebsausgaben
in Höhe von100% lt. BP
ad b) angefallene Kosten lt.
Aufstellung
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
3.688,
01
|
|
|
|
2.391,72
|
|
|
|
6.079,73
|
|
Anerkennung als Betriebsausgaben
in Höhe von 100% lt. BP
ad c) angefallene Kosten lt.
Aufstellung
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
|
57.132,51
|
3.797,18
|
|
|
17.138,10
|
358,25
|
|
|
74.270,
61
|
4.155,
43
Anerkennung als Betriebsausgaben
in Höhe von 100% lt. BP
ad d) angefallene Kosten lt.
Aufstellung
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
97.020,
58
|
79.536,87
|
5.762,
81
Anerkennung als Betriebsausgaben
in Höhe von11,60% für 2000
lt. BP
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
a)
|
18.887,69
|
6.631,41
|
189,95
|
b)
|
6.079,73
|
|
|
c)
|
|
74.270,61
|
4.155,43
|
d)
|
11.254,39
|
9.226,28
|
668,49
|
|
36.221,81
|
90.128,30
|
5.013,
87
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Kosten bisher
(lt. E-A-R)
|
51.297,39
|
104.588,54
|
1.924,99
|
Kosten lt.
BP
|
36.221,
81
|
90.128,
30
|
5.013,
87
|
|
|
|
|
Hinzu-/Abrechnung
lt. BP
|
15.075,58
|
14.460,24
|
-3.088,88
|
Tz. 25
|
Zur Schlussbesprechung vorgelegte Belege
Die zur Schlussbesprechung vorgelegten Belege werden
seitens der BP im betrieblichen Ausmaß berücksichtigt.
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Innenjalousie
für Arbeitszimmer
|
4,079,33
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
679,89
|
|
|
|
|
|
|
Install.
für Arbeitszimmer
|
2.678,00
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
446,33
|
|
|
|
|
|
|
AfA Melanboden
f. Arbeitszimmer
|
521,98
|
1.043,95
|
75,87
|
Inbetriebnahme
2. HJ 2000
|
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
2,087,90
|
|
|
|
|
|
|
Türbeschlag,
Montage
|
733,00
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
122,17
|
|
|
|
|
|
|
AfA Wand
für Arbeitszimmer
|
1.080,04
|
2.160,08
|
156,98
|
Inbetriebnahme
2. HJ 2000
|
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
4.320,17
|
|
|
|
|
|
|
Verputzarbeiten
für Arbeitszimmer
|
1.475,00
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
245,83
|
|
|
|
|
|
|
Änderungen
(Licht) für Arbeitszimmer
|
2,820,00
|
|
|
anteilige
Vorsteuern
|
470,00
|
|
|
|
|
|
|
Software
|
|
|
81,15
|
UPC,
Global
|
|
|
136,03
|
Vst
anteilig
|
|
|
22,67
|
|
|
|
|
Sofortabzugsf.
Berücksichtigung
|
11.785,33
|
|
217,18
|
AfA-Berücksichtigung
|
1.602,02
|
3.204,04
|
232,85
|
Vorsteuerberücksichtigung
(ust-rechtl.)
|
8.372,29
|
|
22,67
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 6.8.2004
Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für den Zeitraum 2000 bis 2002.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide lautet
jeweils:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Die Wiederaufnahmebescheide sind mit "[Sachbescheid] [Jahr]
überschrieben", darunter befinden sich die Worte "Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom 15.04.2002". Die
Rechtsmittelbelehrung lautet unter anderem: "In der Berufung sind der Bescheid
zu bezeichnen ([Sachbescheid] für [Jahr] vom 6. August 2004) sowie die
gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen."
Am 4.9.2004 erhob der steuerliche Vertreter das
Rechtsmittel der Berufung gegen "alle Bescheide aus der Betriebsprüfung
für die Jahre 2000 bis 2002, Einkommensteuer und Umsatzsteuer und
Anspruchzinsen, ferner Umsatzsteuernachschau 1 bis 12/2003" und führte in
diesem Schriftsatz näher aus:
"A. Umsatzsteuerbescheide. Ich beantrage die
Vorsteuerkürzungen im Sinne der nachfolgenden Berufungsanträge gegen
die Einkommensteuerbescheide zurückzunehmen.
B. Einkommensteuerbescheide:
Tz 17: Zur Klarstellung darf hingewiesen werden, dass die
unter "Lebensmittel" bezeichneten Hinzurechnungen in erster Linie Kaffee
für Kundengespräche beinhalten, was doch im allgemeinen anerkannt
wird.
Ich beantrage die Pauschalhinzurechnungen für jedes
Jahr um ATS 500,00 und für 2002 um € 36,00 zu kürzen.
Tz 18: Privatanteil PKW:
Ich beantrage, wie bisher beim Finanzamt offen gelegt,
einen Privatanteil von nur 10% anzuerkennen.
Der Bw. schaffte als tüchtiger "Einzelkämpfer" in
den drei Prüfjahren einen Umsatz von insgesamt € 293.619,00 oder
ATS 4,040.289,00. Diese Leistung erfordert einen intensiven persönlichen
Arbeitseinsatz sowie eine höchst intensiven Einsatz der vorhandenen
Produktionsfaktoren z.B. PKW und Büro.
Der Bw. hatte sehr wenig Freizeit und konnte seinen PKW
daher auch verhältnismäßig nur geringfügig privat nutzen.
Bekanntlich ist ein Fahrtenbuch nur bei KM-Geld-Verrechnung vorgeschrieben,
nicht jedoch, wenn sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen befindet. Die
gesetzlichen Unterlagen, wonach in diesem Fall ein Fahrtenbuch geführt
werden muss, konnten uns bisher nicht vorgelegt werden. Es konnte uns keine
sachliche Begründung für die plötzliche und drastische
Verdreifachung des Privatanteiles gegeben werden.
Tz 19: Ich beantrage die Handy-Privatnutzung-Hinzurechnung
zu stornieren. Wie in Tz 18 erwähnt, ist die intensive betriebliche Nutzung
auch der Handygeräte eine unabdingbare Voraussetzung für die Erzielung
der Betriebsleistung, der Bw. muss ständig erreichbar sein für
EDV-"Notfälle", Auskünfte über Software und Hardwareprobleme
geben können. Wenn ein zweites Handy verwendet wurde, war dies für
Ausfälle bzw. für die Telefonstation durch die Gattin
unabdingbar.
Tz: 20: Erst im Jahre 2002 ergab sich die Notwendigkeit von
bescheidenen Fremdleistungen für akquisitorische Zwecke. Größere
Aufträge waren nunmehr im Auslaufen und die Werbemaßnahmen notwendig.
Frau A ist die Schwester meines Mandanten und leider behindert, doch konnte sie
Postwurfsendungen vorbereiten. Eine Remuneration wurde jedoch im nachhinein
durch die Eltern storniert und abgelehnt. Frau B hat graphische Leistungen
erbracht, auch hier haben ihre Eltern in Ausübung ihrer Vormundschaft eine
Entgeltzahlung verhindert und storniert. Auf die steuerliche Geltendmachung
wurde daher vom Bw. anlässlich der BP verzichtet.
Tz 21: Die Garagenkosten (Miete) sind 100%ig mit dem
Vorhandensein des Gewerbebetriebes verknüpft. Die ständige
Fahrbereitschaft ist in dieser Bürolage (... keine Parkchance,
Bürohaus ist reine Fußgängerzone - wie bei BP besichtigt) nur
durch die Innehabung einer Garage gewährleistet. Die oft akut auftretenden
EDV-Probleme müssen raschest behoben werden, da der Bw. für seine
Arbeit auch haftet und beim Kunden andererseits hohe Folgekosten bei
Ausfällen drohen.
Ich beantrage die Garagenkosten gemäß
betrieblichen Anteil der PKW-Kosten steuerlich anzuerkennen (90%).
Tz 22: An der Adresse ... hat der Bw. seinen gewerblichen
Standort (siehe Gewerberegister) mit seinem Büro. Es ist der Mittelpunkt
seines Erwerbes, wo Besprechungen, Empfang von Kunden und, die eigentliche
Programmierarbeit stattfindet. Es müssen auch die betrieblichen Besucher
und. Partner durch den Vorraum gehen und u.a. auch die Toilette benützen.
Die Prozentzahl der betrieblichen Nutzung von 20,3% wie bisher
berücksichtigt diese Tatsache und auch, dass der Loggia Anteil der dem
Bürozimmer vorgelagert ist betrieblich genutzt wurde. Die Prüferin hat
übrigens diese Tatsachen bei der Besichtigung zur Kenntnis genommen.
Bei der richtigen Berechnung des betrieblichen Anteils muss
auch die Tatsache gelten, dass die Loggia beim Gesamtausmaß nur mit 50%
enthalten ist (es werden für die Loggia auch nur 50% der Betriebskosten
verrechnet). Daher ist 100% für nur 93m2 richtig anstatt
108,83 m².
Das Aquarium dient der Verschönerung des Büros
und der klimatischen Verbesserung. (Während der BP-Besichtigung war eine
Baustelle wegen Wasserschaden und war das Aquarium nicht vorhanden).
Die Nutzung des gewerblichen Standortes begann eindeutig
bereits im ersten Halbjahr, was auch diverse Rechnungen belegen. Ich beantrage
die AfA entsprechend der Gesetzeslage anzuerkennen"
Hierzu gab die Prüferin folgende Stellungnahme
ab:
ad A) Nach Ansicht der BP besteht kein Grund etwaige
durch die °BP durchgeführte Vorsteuerkürzungen im Zuge des
Berufungsverfahrens zurückzunehmen.
ad B)
Tz. 17 Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde
auf eine genauere Überprüfung hins. Werbeaufwand, Computeraufwand,
Büroaufwand, Instandhaltung, GWG, Fachliteratur und Reinigungsaufwand
verzichtet. Es wurde jedoch anhand der Belege sowie
Aufzeichnungen/Buchhaltungsunterlagen stichprobenweise festgestellt, dass Kosten
für Wohnungseinrichtungsgegenstände, elektrische Geräte,
Kosmetikartikel, Kinderartikel, Aquariums-Zubehör und Lebensmittel
steuerlich in Abzug gebracht wurden, die typischerweise nichtabzugsfähige
Kosten im Sinne des § 20 EStG darstellen. Seitens der BP wurde ein
sehr geringer Betrag (im Hinblick auf die gesamten o.a. Aufwendungen) als
Pauschalbetrag hinzugerechnet. Die beantragten Lebensmittel (Kaffee) sind
betragsmäßig unbeachtlich.
Seitens der BP wird angeregt, im Falle einer genaueren
Überprüfung (Feststellung der tatsächlichen nicht
abzugsfähigen Kosten anhand der Belege und ihrer Verbuchung) eine
Verböserung hins. der nicht abzugsfähigen Kosten
durchzuführen.
Tz. 18Wie bereits
im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgehalten, ist der Umfang der
betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW
grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (RZ 1612
Est-Richtlinien). Wenn der Bw. keine Aufzeichnungen führt, sind sie im
Schätzungswege zu ermitteln (RZ 1615). Es wurden keinerlei Aufzeichnungen
über etwaige Fahrten/Reisen vorgelegt. Weiters wurden auch Taxi-Rechnungen,
Monatskarten und Fahrscheine (ohne Angaben/Aufzeichnungen) geltend gemacht. Im
Hinblick auf die Berücksichtigung des Arbeitszimmers und mangels
entsprechender Aufzeichnungen/Glaubhaftmachung über die betriebliche
Nutzung des PKW erscheint der Ansatz eins 30%-igen Privatanteiles (im
Schätzungswege) seitens der BP glaubwürdig.
Tz. 19Die Nutzung
zweier Handy durch den Bw. zu 100% betrieblich erscheint unglaubwürdig.
Weiters erklärte der Bw. im Zuge der Schlussbesprechung, dass 1 Handy
durch seine Lebensgefährtin C verwendet wird, um im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit "nicht gewollte Telefonate" abzublocken. Seitens der BP wurde ein
Privatanteil i.H.v. 5% angesetzt. Die ausschließlich betriebliche Nutzung
zweier Mobiltelefone ist unglaubwürdig. Der Ansatz eines zumindest 5%-igen
Privatanteils im Schätzungswege erscheint erforderlich.
Tz. 20Es wurden als Fremdleistungsaufwand im KJ 2002 5 Zahlungen i.H.v. je
€ 726,70 geltend gemacht. Diesbezüglich wurden seitens der BP
Erhebungen durchgeführt.
B : geb.
8.4.1989
Die Mutter des minderjährigen Kindes bestätigte
niederschriftlich, dass ihre Tochter in der Weihnachtszeit dem Bw. eine
Zeichnung geschenkt hat. Sie hat weder für ihn gearbeitet, noch Geld von
ihm erhalten.
Seitens der BP nicht anerkannt.
A : geb.
10.3.1958
Schwester des Bw. bestätigte (vehement) telefonisch,
dass sie niemals für ihn gearbeitet hat.
Auf weitere Veranlassungen/Erhebungen (z. B. Vorladung,
Aufnahme Niederschrift etc.) verzichtet.
Seitens der BP nicht
anerkannt.
D: geb.
15.9.1925
zukünftiger Schwiegervater des Bw.; bestätigte
telefonisch, dass er öfters für ihn gearbeitet hat, weiß aber
nicht mehr, wann er für ihn gearbeitet hat und wie viel er
betragsmäßig erhalten hat.
Auf weitere Veranlassungen/Erhebungen (z.B. Vorladung,
Aufnahme Niederschrift etc.) im Hinblick auf Alter und persönliche Stellung
zum Bw. verzichtet.
Seitens der BP anerkannt.
E: geb.
24.9.1933
telef. nicht erreicht.
Auf weitere Veranlassungen/Erhebungen (z. B. Vorladung,
Aufnahme Niederschrift etc.) im Hinblick auf Alter und persönliche Stellung
zum Bw. verzichtet.
Seitens der BP anerkannt.
C : geb.
2.5.1957
Lebensgefährtin; bestätigte niederschriftlich
für den Bw. gearbeitet zu haben und diesbezüglich im KJ 2003 bezahlt
worden zu sein.
Seitens der BP wurde der Aufwand grundsätzlich
anerkannt, ist aber erst bei der
Gewinnermittlung 2003 zu berücksichtigen.
Tz. 21Wie bereits
im Prüfungsverfahren vorgehalten, sind Garagierungskosten am Wohnort
höchstens im Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Gebäudes
abzugsfähig (RZ 509).
Die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung
(Arbeitszimmer) beträgt 11,60%. Daher können nur Garagierungskosten
i.H.v. 11,60% anerkannt werden.
Tz.
22 Die Eigentumswohnung in Wien,... gehört dem Bw. und ist Wohnort
des Bw. und Ort der Geschäftsleitung. Weiters befindet sich dort das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer des Bw.
Hins. der Berechnung der betrieblichen Nutzung der
Eigentumswohnung (Arbeitszimmer) ist nach Ansicht der BP die durchgehende Loggia
(31,63 m2, im
Kaufpreis enthalten) miteinzubeziehen.
Die betriebliche Mitbenützung der Loggia, des
Vorraumes und der Toilette stellen nicht abzugsfähige Kosten dar.
Einrichtungsgegenstände können nur denn als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich
anzuerkennenden
Arbeitszimmer-Verwendung
finden, ausschließlich der beruflichen Benützung dienen und der
Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert.
Betr. Anschaffungs- und Erhaltungskosten des Aquariums
besteht nach Meinung der BP keine berufliche Veranlassung. Weiters ist fraglich,
ob das Aquarium tatsächlich im Arbeitszimmer in Verwendung ist, nachdem
aufgrund der Räumlichkeiten (Einbauschränke) ein geeigneter Platz
fehlt.
Hinsichtlich Inbetriebnahme/Nutzung des Arbeitszimmers
wurde bereits im Zuge des Prüfungsverfahren abgeklärt, dass im
1. J 2000 die alten Räumlichkeiten in der ehelichen Wohnung in ...
verwendet wurden (die entsprechenden Kosten sind berücksichtigt worden) und
im 2.HJ 2000 die Inbetriebnahme des Arbeitszimmers in ... erfolgte. Die amtliche
Anmeldung erfolgte im Jänner 2001. Lt. Vergleichsausfertigung im Zuge der
Ehescheidung erfolgte die Übergabe der ehelichen Wohnung im August 2000.
Weiche Rechnungen belegen die Inbetriebnahme des Arbeitszimmers im 1. HJ. 2000?
Im Falle des nachträglichen Nachweises müssten etwaige bisher
anerkannte Kosten korrigiert werden, da nicht beide Arbeitszimmer gleichzeitig
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen können. Weiters wurde schriftlich
seitens Abg.Pfl./Vertreter im Zuge des Prüfungsverfahrens bekannt gegeben,
dass das Arbeitszimmer in ... der Zeit vom 1.6. - 10.10.2000 in Betrieb genommen
wurde.
Ust-Nachschau:
Im Zuge der BP erfolgte keine Festsetzung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 2003. In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung ist zu entnehmen, dass es keine Feststellungen getroffen
werden, die zu einer Änderung der bisher erklärten
Besteuerungsgrundlagen führen.
Diese Stellungnahme wurde dem Bw. am 2.5.2005 (ohne
Zustellnachweis) übermittelt.
Auf Grund einer Urgenz der Berufungserledigung vom
14.11.2007 übersandte das Finanzamt dem Bw. am 3.12.2007 erneut die
Stellungnahme der Prüferin, worauf sich der Bw. mit Schreiben vom 4.1.2008
wie folgt äußerte:
"...
Ich übermittle eine Stellungnahme meines Mandanten
(E-Mail gesendet am 12.12.07 01:10 sic!) aus der Sie bitte mit der Sprache eines
österreichischen Staatsbürgers spontan und nicht emotionsfrei
unbeschadet des Ablaufs von mehr als drei Jahren die Frust ablesen
können...
adB) zu Tz 17 Eine Beachtung der Verwaltungsökonomie
hat bei der Prüfung wirklich nicht stattgefunden. Ich wurde z.B. entgegen
jeder Vorgangsweise, die eine zügige Abwicklung befördern würde,
von der Prüferin nie zeitnahe informiert, ob Beanstandungen vorliegen.
Hingegen wurde mir stets bedeutet, dass alles in Ordnung ist. Inzwischen wurden
unangemeldete diverse Hausbesuche organisiert von Dritten, die offenbar nicht
genug eingeweiht waren.
So war aber auch eine optimale Mitwirkung des Bw. und von
mir nicht möglich.
In Wirklichkeit wurde entgegen der Behauptung nicht locker
und stichprobenweise geprüft, sondern sehr aufwendig und pitzelig.
Eine Verböserung, die vorgeschlagen wurde, haben wir
daher nicht zu befürchten.
Tz 18: Die nicht unbedeutenden Einnahmen hielten jeder
Prüfung stand.
Zur Erzielung dieser Einnahmen hat mein Mandant viel
arbeiten müssen, auch Geräte, Materialien und sonstige
Produktionsfaktoren mussten eingesetzt werden, damit letzten Endes auch der
Fiskus einen großen Teil davon kassieren konnte ( auch schon vor der
Prüfung jahrelang!). Der PKW war im Betriebsvermögen und diente nach
Par 4 EStG 1988 zur Erzielung von Einkünften und ohne Mobilität ist
ein solches Einkommen nicht zu erzielen. Die 30%ige private Nutzung ist zu hoch
gegriffen, da in der knappen Freizeit - mein Mandant hat auch am Wochenende
arbeiten müssen - und besitzt kein Feriendomizil keine Zeit für
private Fahrten verbleibt, sodass bei dieser Beurteilung eine besondere
Härte entstanden ist.
Tz 19: Handy. Jeder Finanzbeamte führt mindestens ein
Handy mit sich. Kleinlicher geht es wirklich nicht mehr. Immerhin anerkennt die
Rechtsordnung und Rechtssprechung bei geringfügiger privater Nutzung die
volle Absetzbarkeit von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens.
Tz 20: Die Finanzspione bei Frau B und Frau A (leider eine
behinderte junge Frau) haben genug Schrecken verursacht und eine
unverhältnismäßige nicht ökonomische Inszenierung
veranstaltet, die bei einer offenen fairen Auseinandersetzung mit der
Betriebsprüferin vermeidbar gewesen wäre.
Tz 21: Die Behandlung der Garagierungskosten ist - wie mein
Mandant ja schreibt - unlogisch!
Tz 22: Der Bw. ist mit dem Wohnungsplan beim FA bei einer
zuständigen Dame vorstellig geworden, im Zuge dessen ihm 20,3% betriebliche
Nutzung zugestanden wurden. Ich ersuche wegen der betrieblichen teilweisen
Zuordnung der Loggia die betriebliche Veranlassung anzuerkennen. Es entspricht
auch der Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei einer Übersiedlung
meist eine gewisse Zeit des Überganges festzustellen ist und dass in diesem
Zeitraum in beiden Räumlichkeiten eine Nutzung stattfindet.
In diesem Fall ist die ... im Mai 2000 offiziell bezogen
worden und die ...bis August-September auch benützt worden.
...
Der durch Ihr Finanzamt überdies streng bestrafte Bw.,
ist wie Sie leicht feststellen können, ein braver Steuerzahler, der im
Hinblick auf seine Selbständigkeit und sein tüchtiges Unternehmertum
insoweit auch nicht in den Genuss der Steuergeschenke des 13. und 14. fast
steuerfreien Monatsgehaltes kommen konnte."
Beigeschlossen war eine Kopie folgender Mail des Bw. an
seinen steuerlichen Vertreter:
"Danke für Deine Bemühungen und für die
Übermittlung des FA-Schreibens an mich.
Folgende Gedanken dazu möchte ich Dir
übermitteln. Ich bitte Dich, diese in Ruhe zu lesen und mir gegebenenfalls
die dafür aufgewendete Zeit in Rechnung zu stellen.
Du fragtest mich, was mich an der Sache am meisten wurmt!
Die Tatsache, dass die Prüfung so abgehandelt wurde, als ob mir andere, aus
welchen Gründen auch immer, Geld bei der Türe hereinwürfen. Ich
hatte den Eindruck, dass ein Arbeitstag 8 Stunden "zu dauern habe" und alles
andere Privatvergnügen sei. Tatsächlich hatte ich kaum Freizeit und
habe jahrelang fast meine gesamte "Wachzeit" mit bezahlten EDV-Projekten,
Weiterbildung, Schulungsvorbereitung und Schulung anderer verbracht.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Einnahmen, die
ich als Einzelperson erziele, das FA veranlassen würden, verschiedene
Aufzeichnungs-Nachlässigkeiten toleranter zu sehen. Rückwirkend
betrachtet, hätte ich die Einnahmen in der gemeldeten Höhe gar nicht
erbringen können, wenn ich alles so dokumentiert hätte, wie es das FA
wünscht. Die Dokumentationszeit ist ja "umsatzlose Zeit". Mich in der
gleichen Zeit weiterzubilden bringt allen Beteiligten ungleich mehr als
"lückenlose Genauigkeit".
Das Finanzamt wurde somit durch höhere Einnahmen
befriedigt. Meine lückenlosen Meldungen aller Einnahmenrechnungen an das
FA, was ebenfalls bei der Betriebsprüfung penibel untersucht wurde, wurden
nirgendwo wohlwollend erwähnt. Sie ergaben sogar höhere Meldungen
durch mich, als die anderen bekannt gegeben haben. Solange ich mich
zurückerinnere, hatte ich auch immer ein MwSt-Guthaben. Das passiert dann
halt leider auch.
Meine Arbeitstage dauerten ca. 12-20 Stunden, den Rest
musste ich schlafen. Ich kam nie auf die Idee, meinen während dieser
Arbeitszeit getätigten Stuhlgang und den Stuhlgang anwesender
Geschäftskontakte als 100%iges Privatvergnügen anzusehen. Alle
Besprechungen die durchgeführt wurden, mussten aus Platzgründen in den
Privaträumen abgehalten werden (eine Anrechnung wäre unvorstellbar).
Ich bin ja nicht ein Lehrer, der zur Verbesserung der Schularbeiten einen
Privatraum nutzt, meine Wohnung war meine Büroanschrift. Sie war mein
geschäftliches Zentrum. Auf den Computern habe ich meine Aufträge
erfüllt, und meine Weiterbildung betrieben. Nie habe ich meine sehr
professionell hochgezogene EDV-Landschaft zu irgendetwas anderem benutzt als zu
meiner Job-Erfüllung und zur Weiterbildung.
Das Auffinden von "Kinderspielzeug, Kosmetikartikeln,
Wohnungszubehör u.dgl." war nicht stichprobenweise, sondern recht penibel.
Mehr als das was gefunden wurde, konnte nicht gefunden werden. Die angesprochene
"Verböserung" ist eine Zumutung. Die Kinderartikel waren Spiel- und
Lern-CD's, die "Kosmetikartikel" waren Körpersprays und Zahnpasta. Bei den
CD's muss ich mich geschlagen geben, obwohl es wegen der
Computerzugehörigkeit lächerlich ist. Die Sprays möchte ich nur
zu 20% Privat sehen. Wenn ich für meine Geschäftskontakte gut von Mund
und Körper riechen möchte und 80% meines Tages für
Geschäftstätigkeit aufwende, so rieche ich eben in diesem Prozentsatz
Geschäftlich "gut" und nicht Privat. "Wohnungszubehör" waren die
versehentlich zu viel veranschlagten Loggia-Karniesen und die versehentlich zu
100% statt mit 20,3% eingebrachte Restzahlung des Toilettenmöbels. Das war
ein Irrtum und habe ich bereits zurückgezahlt. Mehr, außer den
Büromöbeln, war es nicht.
Das Aquarium ist zwar strittig, aber dessen
Bemängelung lächerlich. Es war in den langen Arbeits-Tagen und
-Nächten so ziemlich die einzige Augenablenkung vom Bildschirm, die ich
hatte und es hat somit dazu beigetragen, längere "Umsatzbringende" Zeiten
vor dem Computer zu ermöglichen, als wenn es nicht gewesen wäre.
Für die Geschäftskontakte war es natürlich auch ein
gefälliger Blickfang.
Die Bemängelung des Aquariums beweist ein fehlendes
oder falsches Job-Verständnis des FA über die Leistung
selbständiger EDV-Fachkräfte, die den ganzen Tag in den Bildschirm
glurren und unter ständig steigenden technischen Anforderungen
Lösungen für Probleme Anderer erdenken.
Wieso ich das KFZ zwar zu 70% betrieblich abschreiben darf,
den Abstellplatz dazu aber nicht, verstehe ich nicht. Der Platz war ja nur
für das KFZ gemietet worden und war räumlich in einem anderen
Gebäude als das Büro. Das Fahrzeug ist mein erweiterter Arbeitsplatz
und zeitlich gesehen die einzig lukrative Möglichkeit der Fortbewegung zu
den Kunden. Ich kann Wegzeiten nicht als Arbeitszeit verrechnen, wie das andere,
z.B. die FA-Prüfer selbstverständlich tun. Bei mir wird nur der
persönliche Einsatz honoriert und mit dem KFZ komme ich wesentlich
schneller zu "Umsatzbringenden Zeiten" als mit jedem anderen
Fortbewegungsmittel.
Ich habe Frau C nie als meine Lebensgefährtin
tituliert. Sie ist eine sehr gute Bekannte von mir und führt ihr eigenes
Leben. Wir lebten stets und auch heute noch an getrennten Adressen. Sie
schätzt mich anscheinend und hilft mir einiges bei z.B. Buchhaltung,
Werbung, Tipparbeiten, Botengängen, Lösungsfindung, Softwaretests usw.
Sie hatte immer ihr eigenes Telefon und hat sich bereit erklärt, mir mit
einem 2.Handy lästige Kontakte vom Hals zu halten. Die Bettel- und
Verkaufskontakte nahmen so überhand, dass sinnvolles Arbeiten nur mehr
schwer möglich war. Für Privatgespräche auf ihrem eigenen Telefon
hatte sie Tarife, wo Gespräche keine Kosten verursachten. Entlohnt wurde
sie in "gewissen" Stunden und sonstigen Naturalien. Auch Herr D war für
mich nie ein "zukünftiger Schwiegervater". Hier wurden einfach
Familienverhältnisse konstruiert.
Angesichts der Arbeitsbelastung und der lukrierten
Umsätze ist es nicht abwegig Fremdleistung, in einem für die
Beteiligten, zulässigem steuerlichen Ausmaß zu beanspruchen.
Sinnvollerweise wird im Bekanntenkreis zuerst gefragt. Arbeiten wie falten,
kuvertieren, einwerfen, Übersetzen, Korrekturarbeiten, Programmtests und
dgl. also eher unqualifizierte Arbeiten werden von Behinderten (meine Schwester)
oder Pensionisten (Herr und Frau F) gerne durchgeführt. Gratis wollte ICH
sie nicht beanspruchen. Meine Schwester durfte wegen ihrer
Invaliditätspension nichts dazuverdienen, was vorher keiner bedacht hatte,
weswegen Sie aus Angst abstritt (das Geld konnte sie dann auch nicht erhalten),
Frau B war mit ihrer Jugend ein eigenes Kapitel. Sie bezeichnete sich selbst als
angehende Künstlerin und ich wollte ihre Kunst fördern. Wir besprachen
ausgiebig die künstlerische Ausarbeitung meiner Weihnachtspost 2003 und sie
versprach, diese zu verwirklichen. Ich versprach ihr die Honorierung ihrer
Leistungen und weitere Unterstützung. Leider kam es nie zu der
Weihnachtspost, die vorbereitete Rechnung verblieb versehentlich in der
Buchhaltung und wurde verbucht. Ihre Eltern haben die ganze Sache scheinbar
falsch wahrgenommen und mir vorgeworfen, ihre Tochter für meine "Illegalen
Machenschaften" zu missbrauchen. Unser Verhältnis ist heute noch sehr
gespalten. Geld floss keines, weil keine Leistung erbracht wurde.
Von welcher Ungenauigkeit in der Abrechnung wird eigentlich
gesprochen?
Von ca. € 2.700,- Fehlbetrag pro Jahr bei ca. €
80.000,- Einnahmen pro Jahr excl. MwSt. Das waren ca. 3,5% der Einnahmen excl.
MwSt.
Meiner Meinung nach wurde der vorliegende Fall vom FA
gehörig dramatisiert, ja sogar kriminalisiert. Bei den gemeldeten Einnahmen
war es überhaupt nicht erforderlich in einen derartigen, fast ein Jahr
andauernden Kontrollwahn zu verfallen. Auch nach Vorliegen der Ergebnisse
hätte man mit wesentlich mehr Augenmaß agieren können. Die
Rückzahlung der zuviel abgeschriebenen Beträge incl. Belehrung
wäre völlig ausreichend gewesen.
Aber nun bin ich vor dem FA ein Krimineller und traue mich
in Wirklichkeit nicht mehr, mit denen in irgendeinen Kontakt zu treten. Fehler
können immer passieren. Welche Auswirkungen würden sie haben?
Für das FA ist es vielleicht ungewöhnlich, dass
jemand SO viel arbeitet, aber unmöglich ist es nicht. Vor allem nicht in
hochspezialisierten EDV-Jobs. Die erzielten Umsätze sind die beste
Rechtfertigung aller Aufwände.
Im Moment arbeite ich genauso viel wie damals, erziele aber
viel weniger Einnahmen. Das FA-Prüfungsjahr 2004 hat mir und meinem Job
schwer zu schaffen gemacht. Ich musste damals 2 zukunftsorientierte
Aufträge schmeißen und ich hoffe, dass ich dieses Loch in den
nächsten Jahren irgendwie werde stopfen können.
PS: Was ist für einen EDV-Spezialisten das Wichtigste
im Berufs-Leben?
Ein Büroraum, ca. 5 Computer, bestes und modernes
Fachwissen, ein sicheres KFZ, 1 mobiles und 1 KFZ-Handy mit
Freisprecheinrichtung, gutes Auftreten UND "Ein vorauseilender, einwandfreier
Ruf'. Ich arbeite vor allem für den letzten Punkt sehr hart. Mein Erfolg
gibt mir Recht. Die Einnahmen belohnen nicht nur meine Bemühungen, sondern
auch das FA. Ich arbeite aber nicht hart um "Das Letzte" zu sein."
Mit Bericht vom 30.1.2008 legte das Finanzamt Wien
2/20/21/22 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 18.3.2008 bekräftigte der
steuerliche Vertreter, dass sich die Berufung auf gegen die
Wiederaufnahmebescheide richte und wurden die der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide anhaftenden Mängel behoben. Diesbezüglich
wurde ausgeführt, dass die vom Finanzamt geltend gemachten
Wiederaufnahmegründe seien hinsichtlich aller Prüfungsjahre und aller
Abgabenarten unberechtigt, da keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des
Gesetzes vorlägen. Auch sei keine entsprechende Begründung vom
Finanzamt vorliegend. Hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide werde auch
Vorlageerinnerung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung des Bw. vom 12.10.2004 richtet sich gegen
"alle Bescheide aus der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002,
Einkommensteuer und Umsatzsteuer und Anspruchzinsen, ferner
Umsatzsteuernachschau 1 bis 12/2003".
Aus der Wortwahl "alle Bescheide" sowie der Bezeichnung und
der Rechtsbelehrung der Wiederaufnahmebescheide ergibt sich, dass auch die
jeweiligen Wiederaufnahmebescheide von der Berufung umfasst sind, wenngleich
diesbezüglich die Berufung mangelhaft ist.
Die der Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide
anhafteten Mängel wurden behoben.
Zur Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
1-12/2003:
Wie sich aus Tz. 12 des Prüfungsberichtes ergibt,
wurde zwar eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-12/2003
vorgenommen, jedoch habe die Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
für diesen Zeitraum keine Feststellungen ergeben, die zu einer
Änderung der erklärten Besteuerungsgrundlagen führen. "Etwaige
Korrekturen erfolgen im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung
2003."
Auch im Abgabeninformationssystem sind
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den genannten Zeitraum nicht
ersichtlich.
Da aus der "Umsatzsteuernachschau 1-12/2003" keine
Bescheide resultierten, ist die Berufung insoweit als unzulässig
zurückzuweisen.
Zu den Wiederaufnahmebescheiden betreffend Einkommensteuer
und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens eine im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 leg. cit.
zuständige Behörde.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Sache,
über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§
289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt
herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das
Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem
Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des
Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl.
VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108 und die dort zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt
gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor
(oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Berufungsbehörde den vor ihr
bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am
Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte
andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen)
Wiederaufnahme heranzieht.
Das Finanzamt hat in seinen Wiederaufnahmebescheiden mit
dem Verweis auf die im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen
ausschließlich die im Prüferbericht dargestellten
Wiederaufnahmsgründe herangezogen.
Im Betriebsprüfungsbericht wird unter Tz 30 als
Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen,
für die Umsatzsteuer ausdrücklich auf Tz 13 - 16 und für die
Einkommensteuer auf Tz 27 bis 29 verwiesen.
In diesen Tz werden einerseits die Vorsteuerkorrekturen
zahlenmäßig dargestellt (Tz 13) und die Umsatzsteuer berechnet (Tz 14
bis 16), andererseits die Einkommensteuer berechnet (Tz 27 bis 29).
Neu hervorgekommene Tatsachen, die als Wiederaufnahmegrund
herangezogen werden könnten, werden darin jedoch nicht dargestellt.
Sich gegebenenfalls als Wiederaufnahmegrund eignende neu
hervorgekommene Tatsachen werden zwar in anderen Textziffern des
Prüfungsberichtes dargelegt. Auf diese Textziffern wird jedoch bei der
Begründung der Wiederaufnahme nicht verwiesen und können diese daher
im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zur Begründung der
Wiederaufnahme herangezogen werden (vgl. etwa UFS 17.12.2007, RV/2054-W/03; UFS
28.12.2007, RV/2050-W/04 u.a.).
Da in den die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheiden die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigenden Gründe nicht als solche angeführt wurden, ist im
Rahmen des Berufungsverfahrens eine Beurteilung, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Gründe eine
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, nicht möglich. Die
zahlenmäßige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen allein
begründet keine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. die oben zitierten
UFS-Entscheidungen).
Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
sowie Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 erweisen sich daher als
inhaltlich rechtswidrig und sind gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufzuheben.
Zu den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom 6.8.2004
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO ist mit den
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides, die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt nach § 307 Abs. 3 BAO
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet
somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte
Sachbescheid lebt wieder auf (vgl.
Ritz, BAO Kommentar³, § 307
Tz 8 die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist auch dann unzulässig,
wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtbestand
ausscheidet.
Da infolge der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide die
gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
sind, ist die Berufung gegen diese als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Wien, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-W/08
- Stammnummer
- 33841
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF