Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0082-W/05
Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-W/05vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Roland Wegerer,
Steuerberater, 1220 Wien, Schachnerstraße 20, vom 30. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 13. April 2004 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2000 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 8.221,19 fest.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw.) das Rechtsmittel
der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Jahr 2000 wie in den Vorjahren Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Facharzt , und zwar als Einzelunternehmer sowie aus zwei
Beteiligungen und er außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Spitalsarzt bezogen habe.
Am 31. Juli 2001 sei seine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 durch seinen Steuerberater
auf Grund einer vorzeitigen Abberufung durch das Finanzamt mit Frist
1. August 2001 eingereicht worden.
In dieser Einkommensteuererklärung seien seine
Beteiligungseinkünfte aus zwei Gesellschaften mit dem Vermerk "Höhe
unbekannt" angeführt worden.
Am 6. August 2001 sei der Einkommensteuerbescheid
2000 unter Zugrundelegung der restlichen Einkünfte aus selbständiger
Arbeit sowie aus nichtselbständiger Arbeit ergangen, wodurch sich eine
Gutschrift der bezahlten Vorauszahlungen in Höhe von ATS 1,170.224,00
(€ 85.043,49) ergeben habe.
Durch die ebenfalls erfolgte Herabsetzung der
Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2001 hätte sich ein Gesamtguthaben in
Höhe von ATS 2,715.274,00 (€ 97.326,66) ergeben.
Mit Ende September (Buchung mit 5. Oktober) 2001 sei
unter gleichzeitiger Verwendung des Guthabens eine Anzahlung im Sinne des
§ 205 Abs. 3 BAO für den Zeitraum 1-12/2000 in Höhe von
ATS 3,275.000,00 (€ 238.003,53) erfolgt.
Am 26. März 2002 sei für das Jahr 2000 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter
Einkommensteuerbescheid ergangen. Dieser habe jedoch nur eine der beiden
Einkünfte aus Gesellschaftsverhältnissen enthalten. Bei der Berechnung
der Abgabengutschrift sei die gesamte Anzahlung zur Anrechnung gebracht worden,
wodurch sich ein Guthaben in Höhe von € 98.021,11 ergeben
habe.
Dieses Guthaben sei auf dem Abgabenkonto bis zur
Veranlagung der Einkommensteuer 2001 am 9. Jänner 2003
verblieben. Die Veranlagung für das Jahr 2001 habe unter Anrechnung einer
geleisteten Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO eine Nachforderung
in Höhe von € 98.543,40 ergeben, die gegen das bestehende
Guthaben aufgerechnet worden sei.
Am 13. April 2004 sei für das Jahr 2000 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 geänderter Einkommensteuerbescheid
ergangen. Dieser habe nun auch die zweite der beiden Einkünfte aus
Gesellschaftsverhältnissen enthalten. Bei der Berechnung der
Abgabenforderung sei die bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
€ 149.675,23 berücksichtigt worden, wodurch sich eine
Nachforderung in Höhe von € 98.068,35 ergeben habe.
Entsprechend den Bestimmungen des § 205 BAO
ergebe sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen
aus der Gegenüberstellung von festgesetzter Einkommensteuer unter
Außerachtlassung von Anzahlungen mit den Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe.
Wie die vorstehenden Darlegungen zeigen würden, sei im
vorliegenden Fall die Problematik dadurch entstanden, dass für das Jahr
2000 insgesamt drei Einkommensteuerbescheide ergangen seien.
Erstbescheid vom 6. August 2001, geänderte
Bescheide vom 26. März 2002 und 13. April 2004.
Durch den ersten Bescheid seien die entrichteten
Vorauszahlungen fast zur Gänze gutgeschrieben worden.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung sei
anschließend unter Verwendung dieses Guthabens sowie einer Zahlung eine
fast die volle Nachforderung abdeckende Anzahlung im Sinne des § 205
Abs. 3 BAO geleistet worden.
Mit dem zweiten Bescheid sei diese Anzahlung ebenfalls in
ein Guthaben umgewandelt worden, welches unverändert auf dem Konto bis zum
Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2001 verblieben sei. Eine
Anzahlungswidmung für das Guthaben sei nicht vorgenommen worden.
Erst mit dem dritten Bescheid sei die Veranlagung für
das Jahr 2001 vollständig gewesen und die Anspruchsverzinsung
ausgelöst worden, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.
Unter der Annahme, dass der Bescheid vom 13. April
2004 der einzige für 2000 ergangene Einkommensteuerbescheid wäre,
stelle sich die Berechnung der Bemessungsgrundlage wie folgt dar:
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Einkommensteuer 2000
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€ 258.281,56
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-€ 10.537,98
|
Festgesetzte Einkommensteuer 2000
|
€ 247.743,58
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Vorauszahlungen laut
Vorauszahlungsbescheid
|
-€ 94.736,31
|
Entrichtete Anzahlungen
|
-€ 152.960,03
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 47,24
Die Größenordnung der vorstehend berechneten
Bemessungsgrundlage würde gemäß den Bestimmungen des
§ 205 Abs. 2 BAO keine Festsetzung von Anspruchszinsen
bewirken.
Ein gleichlautendes Ergebnis würde sich ergeben, wenn
der Bescheid vom 26. März 2002 bereits alle Einkünfte des
letzten Bescheides enthalten hätte, wie die nachfolgende Darstellung
zeige:
|
Einkommensteuer 2000
|
€ 258.281,56
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-€ 10.537,98
|
Festgesetzte Einkommensteuer 2000
|
€ 247.743,58
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
-€ 9.692,81
|
Entrichtete Anzahlungen
|
-€ 238.003,53
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 47,24
In der Einkommensteuererklärung 2000 vom
1. August 2001 habe der Bw. beide Beteiligungsverhältnisse mit dem
damaligen Wissensstand angeführt. Seitens der Behörde seien Bescheide
erlassen worden, die mit Ausnahme des letzten Bescheides unvollständige
Einkünfte ausgewiesen hätten.
Nach Auffassung des Bw. habe der Gesetzgeber für
derartige Fälle eine klare Vorgehensweise vorgesehen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO seien
entrichtete Anzahlungen auf die Einkommensteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu
erfolgen habe, seien Anzahlungen gutzuschreiben. Die Gutschrift werde mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz seien noch nicht verrechnete und nicht
bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Nach Dafürhalten des Bw. seien der erste und der
letzte Satz der vorstehend angeführten Bestimmung auf den vorliegenden Fall
anzuwenden.
Im zweiten erlassenen Bescheid hätte entsprechend der
Bestimmungen des § 205 Abs. 3 BAO letzter Satz, nur ein Teilbetrag der
Anzahlung verrechnet werden können und zwar mit jenem Betrag, der der
Nachforderung entsprochen hätte. Das wären € 139.982,42
gewesen. Mit dieser Vorgangsweise wären € 98.021,11 für den
dritten Bescheid verrechenbar geblieben.
Eine allenfalls nicht zur Verwendung gelangende Anzahlung
hätte ohnehin nach 42 Monaten zwingend gutgeschrieben werden
müssen.
In keinem Fall hätten Anspruchszinsen verrechnet
werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 vom Bw. ohne Ansatz der
beiden Beteiligungseinkünfte eingereicht worden sei. Dadurch seien die
bisher geleisteten Vorauszahlungen zum größten Teil wieder
gutgeschrieben worden.
Am 5. Oktober 2001 sei eine Anzahlung
gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO in Höhe von
€ 238.003,53 geleistet worden. Diese Anzahlung sei dann mit dem ersten
geänderten Bescheid vom 26. März 2002 gegenverrechnet
worden. Dabei seien aber nur die Einkünfte aus einer Beteiligung in Ansatz
gebracht worden. Vom Bw. sei jedoch noch immer die Bekanntgabe der
tatsächlichen Einkünfte aus beiden Beteiligungen unterblieben.
Erst nach dem Einlangen der zweiten Benachrichtigung
über die Höhe der zweiten Beteiligung seitens des zuständigen
Finanzamtes hätte die tatsächliche Einkommensteuer für das Jahr
2000 im geänderten Bescheid gemäß
§ 295 BAO vom
13. April 2004 vorgeschrieben werden können.
Des Weiteren sei auch verabsäumt worden, wieder eine
Anzahlung gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO zu leisten, da dem Bw. ja
bekannt hätte sein müssen, dass auf Grund des Bescheides und der
Begründung nur ein Beteiligungsanteil angesetzt worden sei. Das verbliebene
Guthaben sei nicht für die noch ausstehende Nachzahlung für die
Einkommensteuer 2000 verwendet, sondern mit einer Nachzahlung, resultierend aus
der Einkommensteuer 2001, gegenverrechnet worden.
Gemäß Abs. 1 BAO seien Differenzbeträge an
Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von
Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder bisher
festgesetzt gewesenen Abgaben für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Bescheides ergeben würden, zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 leg. cit.
könne der Abgabepflichtige auch wiederholt auf Einkommensteuer Anzahlungen
bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen würden für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag
der jeweiligen Bekanntgabe als fällig gelten. Entrichtete Anzahlungen seien
auf die Einkommensteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO werde die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen würden die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nur
insoweit vermindern, als sie entrichtet seien.
Aus dem Berufungsbegehren und dem Abgabenkonto ergebe sich
die gemeldete Anzahlung vom 5. Oktober 2001 in Höhe von
ATS 3.275.000,00 oder € 238.003,53. Diese sei auch entrichtet und
von der Abgabenbehörde bei der Berechnung der Aussetzungszinsen (richtig
wohl: Anspruchszinsen) entsprechend berücksichtigt worden. Durch den ersten
geänderten Bescheid gemäß
§ 295 BAO sei die Anzahlung
gegenverrechnet und der überschüssige Betrag als Gutschrift auf das
Abgabenkonto gebucht worden. Dieses Guthaben sei nicht wieder als Anzahlung
gemeldet, sondern zur Begleichung einer Abgabenschuld für die
Einkommensteuer 2001 verwendet worden.
Daher sei die Berechnung unter Zugrundelegung der
Nachforderung von € 98.068,36 gesetzeskonform und die Berufung als
unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass in der
Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober, eingelangt am 11. Oktober
2004, im ersten Absatz der Begründung ausgeführt werde:
"Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
wurde von Ihnen ohne Ansatz der beiden Beteiligungseinkünfte eingereicht.
Dadurch wurden die bisher geleisteten Vorauszahlungen zum größten
Teil wieder gutgeschrieben."
Hiezu sei festzustellen:
1.
Die Einkommensteuererklärung 2000 sei infolge Abberufung durch die
Finanzbehörde eingereicht worden.
2.
die Erklärungen der Beteiligungseinkünfte seien nicht abberufen
worden
3.
es könne nicht auf Kosten des Abgabepflichtigen gehen, wenn die linke Hand
nicht wisse, was die rechte tue.
4.
zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen seien die
Beteiligungseinkünfte noch nicht ermittelt gewesen.
5.
Infolge dessen seien in der Einkommensteuererklärung 2000 die
Beteiligungseinkünfte unter Bekanntgabe der Einkunftsquellen und deren
Steuernummern mit dem damaligen Wissensstand - "Höhe unbekannt" - angesetzt
worden. Der von einem Steuerpflichtigen zu erbringenden Offenlegung sei damit in
vollem Umfang Rechnung getragen worden.
6.
Die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, dass die Erklärung ohne
Ansatz der beiden Beteiligungseinkünfte eingereicht worden sei, sei
falsch.
7.
Die österreichischen Steuergesetze würden eine amtswegige Ermittlung
bei der Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht festlegen.
8.
Aus den Angaben in der Steuererklärung sei unmissverständlich zu
entnehmen gewesen, dass die Größenordnung des steuerpflichtigen
Einkommens nicht festgestanden, und nicht aus Verschulden des Steuerpflichtigen
nicht bekannt gegeben worden sei.
9.
Die amtswegige Ermittlung bedeute auch, dass von Amts wegen darauf zu achten
sei, dass der Abgabepflichtige durch die Tätigkeit der Behörde nicht
mit mehr Steuern belastet werde, als dies seinem Einkommen entspreche.
10.
Wenn die Behörde trotz offenkundiger Unvollständigkeit der
Bemessungsgrundlage dennoch einen (unvollständigen) Bescheid erstelle,
verstoße sie gegen den vorgenannten Grundsatz, da es auch der Behörde
bekannt sein hätte müssen, dass sich aus einem derartigen Vorgehen die
Gefahr der Festsetzung von Anspruchszinsen ergebe.
11.
Unter dem Lichte der vorstehenden Ausführungen halte der Bw. die beiden
letzten Sätze des zweiten Absatzes "Dabei wurden aber nur die
Einkünfte aus einer Beteiligung in Ansatz gebracht. Von Ihnen unterblieb
noch immer jede Bekanntgabe der tatsächlichen Einkünfte aus beiden
Beteiligungen" für eine Unverschämtheit seitens der Behörde. Nur
jemand, der nicht willens oder fähig gewesen wäre, die Angaben in der
Erklärung zu lesen, könne diese Problematik verursachen.
12.
Sich mit unqualifizierten Schuldzuweisungen an die Adresse des Steuerpflichtigen
aus der amtswegigen Ermittlungspflicht zu stehlen, entspreche nicht der
Gesetzeslage
13.
Sollte das Vorgehen der Behörde und damit die Festsetzung der
Anspruchszinsen wider Erwarten gesetzeskonform sein, ersuche der Bw. den UFS
vorab eine Prüfung des § 205 BAO durch den Verfassungsgerichtshof
auf Verfassungsmäßigkeit zu beantragen. Es könne nämlich
nicht sein, dass durch unvollständige Bescheide ein Steuerpflichtiger mit
Anspruchszinsen bedroht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Abs.
2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Abs.
3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und
nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Abs.
4: Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Abs.
5: Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Wie der Bw. selbst ausführt, erfolgte Ende September
2001 mit Buchungstag 5. Oktober 2001 unter gleichzeitiger Verwendung des
auf dem Abgabenkonto befindlichen Guthabens eine Anzahlung für die
Einkommensteuer 2000 in Höhe von ATS 3,275.000,00 im Sinne des
§ 205 Abs. 3 BAO.
Auf Grund des geänderten Bescheides gemäß
§ 295 BAO vom 26. März 2002 wurde die Anzahlung im
Ausmaß der Höhe der Nachforderung gegenverrechnet und der restliche
Betrag in Höhe von € 98.021,11 am Abgabenkonto
gutgeschrieben.
Der Bw. irrt, wenn er den Willen des Gesetzgebers so
interpretiert, dass der Restbetrag in Höhe von € 98.021,11
für den dritten Bescheid herangezogen hätte werden müssen, da
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entrichtete Anzahlungen auf die
Einkommensteuerschuld (hier auf Grund des Bescheides vom 26.
März 2002) anzurechnen und soweit keine Verrechnung zu erfolgen hat,
die Anzahlungen gutzuschreiben sind.
Die Gutschrift des restlichen Betrages auf Grund des
Bescheides vom 26. März 2002 erfolgte daher auf Grund der zwingenden
Anordnung des § 205 Abs. 3 BAO 4. Satz, wonach, soweit keine
Verrechnung zu erfolgen hat, die Anzahlungen gutzuschreiben sind.
Mittels neuerlicher Verrechnungsweisung hätte eine
Anzahlung bekannt gemacht und auf diese Weise eine anderwertige Verwendung des
Guthabens verhindert werden können. Das für den gutgeschriebenen
Betrag eine Verrechnungsweisung zu Gunsten der Einkommensteuer 2000 erfolgt
wäre, hat der Bw. nicht dargetan.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde,
daher geht auch das Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von
Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde, und von der Höhe des darin angeführten
Nachforderungsbetrages abhängig ist.
Da zum Einen die Vorschreibung der Anspruchszinsen durch
neuerliche Bekanntgabe von Anzahlungen auch nach Bekanntgabe des Bescheides vom
26. März 2002 möglich gewesen wäre und der Gesetzgeber für
den Fall des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit die Möglichkeit einer
Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO vorgesehen hat, wird der
Anregung auf Beantragung einer Vorabüberprüfung der Bestimmung des
§ 205 BAO durch den Verfassungsgerichtshof nicht Folge
geleistet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-W/05
- Stammnummer
- 33839
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF