Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0138-G/07
Verdeckte Ausschüttung bei nicht nachgewiesener Betriebsvermögenseigenschaft eines Porsches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0138-G/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bemüht sicht eine Körperschaft trotz Vorhaltes durch die AbgBeh nicht ausreichend um den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, ob und inwieweit ein in ihrem Eigentum stehendes Luxus- und Freizeitwirtschaftsgut (hier: ein Porsche) tatsächlich betrieblich genutzt wurde, so gebietet es die Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen geradezu, die Unsicherheit über die tatsächliche Nutzung ihr anzulasten und von einer Zuwendung an Anteilsberechtigte auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Heinz
Zavecz und Mag. Bruno Sundl über die Berufung der Bw, vom 15. Februar
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Jänner
2007 betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt siehe die unter der Geschäftszahl
RV/0137-G/07 ergangene Berufungsentscheidung vom heutigen Tag.
Das Finanzamt ist im Zusammenhang mit der Anschaffung und
dem Betrieb des Porsche von einer verdeckte Ausschüttung der Bw ausgegangen
und hat mit den hier angefochtenen Bescheiden Kapitalertragsteuer wie folgt
festgesetzt:
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2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
AfA
|
15.262,00
|
15.262,00
|
10.755,00
|
10.772,00
|
Versicherung
|
1.577,02
|
1.577,02
|
1.256,81
|
1.554,32
|
Veräußerungsverlust
|
-
|
18.544,00
|
-
|
-
|
|
16.839,02
|
35.383,02
|
12.031,81
|
12.326,32
|
anerkannt. Aufwand
|
-712,00
|
-712,00
|
-712,00
|
-720,00
|
KESt-BMGRL
|
16.127,02
|
34.671,02
|
11.319,81
|
11.606,32
|
KESt (33%)
|
5.321,91
|
11.441,43
|
3.735,53
|
3.830,08
Der Bw hat in der Berufung grundsätzlich die private
Nutzung des Porsche bestritten, sonst aber kein Vorbringen zur
Kapitalertragsteuer getätigt.
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im April 2007 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer
Weise verwendet wird.
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland
bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch
verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2
KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber
zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven,
auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft
voraus. Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den
Umständen des Einzelfalles ergeben (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0095).
Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft
zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern
zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes
ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist
(VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108).
Die Rekonstruktion der betrieblichen Fahrten durch die Bw
stellt für sich weder Beweis noch Glaubhaftmachung der Tatsache, dass diese
Fahrten mit dem Porsche
durchgeführt wurden, dar.
Die Glaubwürdigkeit ihrer Rekonstruktion
bezüglich des zu beweisenden bzw. glaubhaft zu machenden Sachverhalts
erschüttert die Bw darüber hinaus selbst, in dem sie eingestehen
musste, dass die Differenzen zwischen rekonstruierter und tatsächlicher
Fahrleistung anderen Fahrzeugen zuzurechnen sei.
Auch das Vorbringen der Bw, der Porsche sei zeitweise der
einzige Pkw im Unternehmen gewesen, hat sich bei näherer Betrachtung als
unrichtig erwiesen. Einerseits hat Ing. FS im Erörterungstermin
zugestanden, dass der Opel (Wechselkennzeichen mit dem Porsche) bis zu seinem
Verkauf für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Andererseits handelt es
sich sowohl bei dem Chrysler als auch bei dem Mercedes um Fahrzeuge nach Art
eines (hochwertigen) Geländewagens, deren Nutzung anstelle des Porsche
nicht ausgeschlossen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Vertreter der Bw
im Zuge einer am 7. Februar 2008 durchgeführten Erörterung
der Sach- und Rechtslage auf alle diese Umstände hingewiesen und deutlich
gemacht, dass der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung bisher nicht gelungen sei.
Der unabhängige Finanzsenat hat die Bw auch mehrfach darauf hingewiesen,
dass weitere "Impulse" zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung von ihr ausgehen
müssen. Die Abgabenbehörden müssten nicht auf ein unbestimmtes
Angebot der Benennung von Zeugen eingehen; vielmehr hätte die Bw den Antrag
auf Einvernahme von Zeugen zu stellen (siehe den darüber aufgenommenen
Aktenvermerk vom 7. Februar 2008).
Die Bw vertritt die Ansicht, mit der "Rekonstruktion"
ausreichend ihrer Verpflichtung zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung des
Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des Porsches nachgekommen zu sein und
hat in der Folge diesbezüglich auch keine weiteren Schritte mehr
gesetzt.
Vor diesem Hintergrund sind die Abgabenbehörden zur
Annahme berechtigt, dass Zuwendungen an die Gesellschafter durch private
Nutzungsüberlassung erfolgt sind. Denn bemüht sicht eine
Körperschaft trotz Vorhaltes nicht ausreichend um den Nachweis bzw. die
Glaubhaftmachung, ob und inwieweit ein in ihrem Eigentum stehendes Luxus- und
Freizeitwirtschaftsgut, wozu auch ein Porsche gehört, tatsächlich
betrieblich genutzt wurde, so gebietet es die Gleichbehandlung aller
Abgabepflichtigen geradezu, die Unsicherheit über die tatsächliche
Nutzung ihr anzulasten und von einer Zuwendung an Anteilsberechtigte
auszugehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0138-G/07
- Stammnummer
- 33831
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF