Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2462-W/07
Ausgaben für Fenstereinbau als Sonderausgabe; Ausgaben für Turnen im Fitnesscenter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2462-W/07vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Behandlungsleistungen müssen vor Beginn der Behandlung ärztlich verordnet worden sein, weil eine Behandlung nicht nach ihrer Durchführung verordnet werden kann.
Eine ärztliche Empfehlung ist keine die Zwangsläufigkeit der Behandlung bescheinigende ärztliche Verordnung.
Eine Bestätigung darüber, dass eine bestimmte Therapie ärztlich verordnet worden ist, ist keine ärztliche Verordnung.
Eine Behandlung wird "ärztlich verordnet", wenn diese Behandlung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt verschrieben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom
19. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 u.a. beantragt, Ausgaben für
Versicherungsprämien iHv EUR 1.011,12 und Ausgaben für
Wohnraumsanierung iHv EUR 1.036,67 als Sonderausgaben und Ausgaben iHv EUR
12.206,22 als außergewöhnliche Belastung von ihren Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
Unterlagen zu den mit der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 gestellten Anträgen hat die Bw. zT von sich
aus, zT nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt.
Über die v.a. Anträge hat das Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 wie folgt
entschieden:
Dem
Antrag, Ausgaben für Versicherungsprämien iHv EUR 1.011,12 als von den
Einkünften abziehbare Sonderausgaben anzuerkennen, hat das Finanzamt
stattgegeben, weil die Bw. diese Ausgaben nachgewiesen hat. ¼ von EUR
1.011,12 (= EUR 252,78) sind als gesetzlich zulässiger
Sonderausgabenhöchstbetrag Einkünfte mindernd berücksichtigt
worden.
Dem
Antrag, Ausgaben für Wohnraumsanierung iHv EUR 1.036,67 als von den
Einkünften abziehbare Sonderausgaben anzuerkennen, hat das Finanzamt
teilweise stattgegeben:Die Ausgaben für H - Fenster iHv EUR 568,00
sind als Sonderausgaben anerkannt worden, weil die Bw. diese Ausgaben mit der
Rechnung (6. Juni 2006) nachgewiesen hat. ¼ von EUR 568,00 (= EUR 142,00)
sind als gesetzlich zulässiger Sonderausgabenhöchstbetrag
Einkünfte mindernd berücksichtigt worden.Die Ausgaben für
"Zubehör/Fenstertausch"
(Zitat/Bw.) B EUR 17,75; HB EUR 16,50; G EUR 115,00 und Kanalrückzahlung
iHv EUR 319,42 sind wegen fehlender Nachweise nicht als Sonderausgaben anerkannt
und nicht Einkünfte mindernd berücksichtigt worden.
Dem
Antrag, Ausgaben iHv EUR 12.206,22 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, hat das Finanzamt teilweise stattgegeben: Nach Einsichtnahme
in die von der Bw. vorgelegten Belege für Krankheitskosten (Zahnarzt,
Brille, ...) hat das Finanzamt EUR 7.474,82 als von den Einkünften
abziehbare außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt)
berücksichtigt. Die Ausgaben für Rezeptgebühren iHv
insgesamt EUR 207,00, die Ausgaben für 4 Tuben Vetren iHv insgesamt
EUR 38,00, die Ausgaben für eine Rückentherapie iHv
EUR 200,00 und die Ausgaben für die iZm mit dieser Rückentherapie
stehenden Fahrtkosten iHv EUR 4.286,40 sind wegen fehlender Nachweise nicht
als von den Einkünften abziehbare außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden.
Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 gerichteten, fristgerecht eingebrachten, Berufung
hat die Bw. ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin über die
Ausgaben für Rückenturnen und Muskelstärkung und
Bestätigungen über die Rückzahlung/Kanalerrichtung vorgelegt und
hat (sinngemäß) eine erklärungskonforme Bescheiderlassung
beantragt.
Über die Berufung hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung entschieden, hat den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 dahingehend abgeändert, dass EUR 341,95
statt EUR 394,78 als abziehbare Sonderausgaben anerkannt worden sind und hat
begründend ausgeführt:
Der Einbau von neuen Fenstern
stelle nur dann eine Sonderausgabe dar, wenn mindestens die Hälfte aller
Fenster ausgetauscht werde; die Ausgaben für ein Fitnessstudio seien keine
außergewöhnliche Belastung.
Die Berufungsvorentscheidung hat die Bw. mit Vorlageantrag
angefochten und hat - ihr bisheriges Vorbringen zT wiederholend, zT
ergänzend - vorgebracht:
A.
Sonderausgaben:
Der Einbau neuer Fenster stelle
deshalb eine sonderausgabenabzugsfähige Sanierung dar, weil Fenster und
Türen für diese Wohnung bereits erneuert worden seien. Mit der
Erneuerung des Küchenfensters 2006 sei die Sanierung abgeschlossen
worden.
B.
Außergewöhnliche Belastung:
Die Ausgaben für das
Heilturnen im Studio seien medizinisch erforderlich gewesen. Ärztliche
Bestätigungen und Krankenhausbefunde seien bereits ausreichend vorgelegt
worden. Ärzte hätten dieses Muskel stärkende Heilturnen zwingend
vorgeschrieben.
Das Heilturnen im Krankenhaus
sei gratis gewesen. Diese Behandlungen seien wegen Überlastung der
Krankenhauskapazitäten beendet und die Bw. sei aufgefordert worden, die
Behandlungen in einem physikalischen Institut durchführen zu lassen.
Die Behandlungskosten in den von
der Krankenkasse empfohlenen physikalischen Instituten seien wesentlich
höher gewesen als die Ausgaben für eine in einem Fitnesscenter
durchgeführte Therapie.
Das Krankenhaus hätte nur
einen Teilbetrag rückvergütet; bei Durchführung der Behandlungen
in einem physikalischen Institut wären auch Terminschwierigkeiten
aufgetreten. Deshalb habe sich die Bw. entschieden, die zwingend vom Arzt
vorgeschriebenen Bandscheiben- und Knie-Therapien in einem Fitnesscenter
durchzuführen.
Man habe der Bw. nicht
vorgeschrieben, bei welcher Institution sie die Nachbehandlung nach dem
Bandscheibenvorfall und den Knieoperationen durchzuführen habe.
In einer Beilage zum Vorlageantrag hat die Bw. ihre in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 gestellten Anträge wie
folgt bestätigt bzw. abgeändert:
A.
Sonderausgaben/Wohnraumschaffung und -sanierung:
Die Bw. beantragt, folgende Ausgaben als Sonderausgaben zu
berücksichtigen: H-Fenster EUR 568,00; B EUR 17,75; HB EUR 16,50; G EUR
115,00 und Kanalerrichtung EUR 356,68; d.s. in Summe EUR 1.073,93.
B.
Außergewöhnliche Belastung:
Die Bw. stellt fest:
"Krankheitskosten richtig bearbeitet EUR
7.474,82" (Zitat/Bw.) und beantragt, folgende Ausgaben als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen: Rezeptgebühr
lt. Bestätigung Gebietskrankenkasse EUR 225,40; 4 Tuben Vetren EUR 38,00
und "Behandlungsbeitrag"/Rückentherapie EUR 200,00.
Die iZm der Rückentherapie stehenden Fahrtkosten hat
die Bw. der Höhe nach wie folgt berichtigt: 38 Fahrten x 32 km (Hin- und
Rückfahrt) = 1.216 km x EUR 0,376 = EUR 457,22.
Die von der Bw. als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Ausgaben betragen in Summe EUR 8.395,44.
Aus
dem Veranlagungsakt:
Im erstinstanzlichen Veranlagungs- und Berufungsverfahren
hat die Bw. folgende Unterlagen vorgelegt:
A.
Sonderausgaben/Wohnraum:
Rechnung
vom 6. Juni 2006, ausgestellt von der HH GmbH für ein Wohnraumfenster
inklusive Einbau und Nachputzarbeiten und eine Fensterbank inklusive Einbau und
Nachputzarbeiten; Rechnungsbetrag: EUR 568,00.
Kassabon
vom 3. Juni 2006, ausgestellt von B für Ersatzblätter 610 mm und
Profi-Top-BGSG-Blatt; Rechnungsbetrag EUR 17,75
Kassabon
vom 20. Mai 2006, ausgestellt von der HB-GmbH für eine Lichtleiste Basic;
Rechnungsbetrag EUR 16,50.
Bestätigungen
der Gemeinde, lautend:
"wird hiermit bestätigt, dass in der
für das Kalenderjahr 2006 vorgeschriebenen und entrichteten
Kanalbenützungsgebühr ... ein Anteil an nicht getilgten Errichtungs-
und Finanzierungskosten von EUR 238,44 ... enthalten ist." "wird hiermit
bestätigt, dass in der für das Kalenderjahr 2006 vorgeschriebenen und
entrichteten Kanalbenützungsgebühr ... ein Anteil an nicht getilgten
Errichtungs- und Finanzierungskosten von EUR 118,24 ... enthalten
ist."
B.
Außergewöhnliche Belastung:
Bericht
über den stationären Aufenthalt vom 10./11. Oktober 1993:Eine
Arthroskopie wird durchgeführt; Metallteile, Ausfaserungen und Narben
werden entfernt.
Röntgenbefund
vom 19. September 2002:Eine Behandlung wird nicht empfohlen.
Befundbericht
vom 9. Februar 2004 betreffend MRT rechtes Kniegelenk.Eine Behandlung wird
nicht empfohlen.
Operationsbericht
vom 25. März 2004 und Aufenthaltsbestätigung der S-GmbH über die
stationäre Behandlung vom 25. März 2004 - 28. März 2004
(durchgeführte Behandlung: arthroskopische Knieoperation, rechts).
Röntgenbefund
vom 14. Februar 2005:Eine Behandlung wird nicht empfohlen.
Ärztliches
Attest vom 7. März 2005:Diagnose: Cervicalsyndrom, Brachialgie
rechts; Therapie: Mobilisierung der HWS, Infiltration Levator re, KO in 1
Woche.
Ärztliches
Attest über den stationären Aufenthalt der Bw. in der
orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses vom 13. März 2005 - 19.
März 2005:Als Therapie wird ein "konservatives Vorgehen"
empfohlen.
Befund
vom 16. März 2005 über die
Untersuchung/MR-Halswirbelsäule:Eine Behandlung wird nicht
empfohlen.
Aufzeichnungen
über das Entlassungsgespräch (18. März
2005):"... Weiterbehandlung
erforderlich; physikalische Therapie".
Therapiepläne
vom 18. März 2005 und 4. April 2005:Die verordneten (und
durchgeführten) Therapien sind: Munaripackung (= Hydrotherapie), Massage,
Interferenzstrom- und TENS Behandlung (= Elektrotherapien).
Ambulanzkarte,
undatiert:Die handschriftlich auf der Ambulanzkarte gestellte Diagnose
lautet: "unteres CVS bei Spondylarthrose C 5-7"; die empfohlene Therapie:
"Haus"Auf der Ambulanzkarte befindend sich folgender, in einer anderen
Handschrift verfasster Vermerk
"BANDSCHEIBENVORFALL Die weiteren Behandlungen
wurden wegen Überlastung außerhalb des Krankenhauses empfohlen bzw.
überwiesen".
Bestätigung
eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26. März 2007;
lautend:"... leidet unter
Bandscheibenvorfall und Lumbalgie. Zur Stärkung der Rückenmuskulatur
soll sie regelmäßig ein Fitnessstudio aufsuchen. In der
Physikalischen Ambulanz des Krankenhauses ... ist dies nicht möglich, da
die Abteilung mit Akutfällen ausgelastet ist."
Schreiben
vom 24. Juli 2007, lautend:
"Es wird bestätigt, dass ... einen
Vertrag bei uns wegen spezieller Rücken- und Körpergymnastik aus
Gründen eines Bandscheibenvorfalls und Knieoperationen abgeschlossen
hat. Die anfallenden Jahreskosten für 2006 sind EUR 200,00 und
wurden bezahlt. In diesem Betrag sind alle Sondernachlässe
enthalten. ... war in der speziellen Rückengymnastik 38 x im Jahr
2006.
Das Schreiben
ist unterfertigt von: Verein,
Adresse/Verein.
Bestätigung
der Gebietskrankenkasse vom 1. August 2007; lautend:
"Sehr geehrte Frau H ... teilt ...
mit, dass von Ihnen im Jahr 2006 ein Betrag iHv EUR 225,40 an
Rezeptgebühren geleistet wurde ...
Anmerkung
zu "4 Tuben Vetren EUR 38,00":
"Hausarzt auf Urlaub"
UFS-Ermittlungen/Firmenbuch:
Die HH GmbH hat u.a. die Gewerbeberechtigung für
"Baumeister" gemäß
§ 127 Z 4 GewO 1994.
UFS-Ermittlungsverfahren:
Ihr bisheriges Berufungsvorbringen ergänzend teilt die
Bw. mit, dass der 2006 erfolgte Austausch des Fensters schon deshalb eine
Energie- und/oder Lärmschutzmaßnahme gewesen sei, weil das
ausgetauschte Fenster aus einer Glasscheibe und einem Holzrahmen bestanden habe.
Die Bw. wird ersucht nachzuweisen, dass der Fensteraustausch eine Energie-
und/oder Lärmschutzmaßnahme gewesen ist (Telefonat, 10. März
2008).
Von der Bw. wird das unten auszugsweise zitierte Schreiben
der HH GmbH vom 11. März 2008 vorgelegt:
"Bestätigung für das Finanzamt
über: Energiesparmaßnahmen bzw. Wärmeschutz für
Fenstereinbau Die mit Rechnung vom 06.06.2006 ... durchgeführten
Einbauarbeiten über I Wohnraumfenster und erforderliches Kleinmaterial
entsprechen ausdrücklich einer Energiesparmaßnahme, da ein
1-flügeliges schadhaftes Fenster den Erfordernissen nicht mehr
entsprach".
Die Bw. teilt mit, dass EUR 200,00 der Jahresbeitrag
für die Mitgliedschaft bei Verein gewesen sind und dass die Bw. nach
Zahlung dieses Mitgliedsjahresbeitrags berechtigt gewesen ist, an dem 1x
wöchentlich im Fitnesscenter stattfindenden Rücken stärkenden
Training teilzunehmen. Die Bw. müsse regelmäßig turnen, um
Rückenschmerzen zu vermeiden. Rückenturnen sei der Bw. ärztlich
verschrieben worden. Die Bw. könne eine ärztliche Verordnung für
das Rückenturnen vorlegen. Die Bw. wird aufgefordert, diese ärztliche
Verordnung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen (Telefonat, 11.
März 2008).
Das von der Bw. vorgelegte Schreiben lautet:
"Bestätigung ... Ich habe meiner
Patientin ... für das Jahr 2006 mindestens 1x wöchentlich eine
geführte Rückengymnastik verordnet. Zu dieser
Rückengymnastik (Muskelstärkung wegen Bandscheibenvorfall) sind noch
zusätzliche Übungen für zu Hause verordnet worden".
Dieses Schreiben ist handschriftlich mit
"14. März 2008" datiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der die Anfechtungserklärung/Berufung
abändernden Anfechtungserklärung/Vorlageantrag und den im ggstl.
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist strittig, ob die Ausgaben für
den Einbau eines Wohnraumfensters iHv EUR 568,00, für
Zubehör/Fenstertausch iHv EUR 17,75, EUR 16,50 und EUR 115,00 und
für Kanalerrichtung iHv EUR 356,68 Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs 1 Z 3 EStG 1988 und die Ausgaben für Rezeptgebühren iHv
EUR 225,40, für 4 Tuben Vetren iHv EUR 38,00, für
Rückentherapie iHv EUR 200,00 und für Rückentherapie/Fahrtkosten
iHv EUR 457,22 außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
§ 34 EStG 1988 sind.
I.
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988:
Rechtslage:
Nach geltender Rechtslage sind bei der Ermittlung des
Einkommens u.a. folgende Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beträge,
die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden
(§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988).
Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist, und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder - Herstellungsaufwendungen (§
18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988).
Die Bezahlung der als Sonderausgaben geltend gemachten
Ausgaben ist nachzuweisen (Doralt,
EStG11, § 18, Tz
14 und die do zit. ständige VwGH-Rechtsprechung).
Als Sonderausgaben abzugsfähige Ausgaben sind nicht
zur Gänze sondern begrenzt durch die in § 18 Abs 3 EStG 1988
normierten Höchstbeträge bei der Ermittlung des Einkommens
abzuziehen.
Sach-
und Beweislage; Entscheidung:
Im ggstl. Berufungsverfahren steht außer Streit, dass
die Ausgaben für den Einbau eines Wohnraumfensters, für
Zubehör/Fenstertausch und für die Kanalerrichtung in keinem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs 3
EStG 1988 stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass Ausschließungsgründe
im Sinne des § 18 Abs 1 EStG 1988 nicht vorliegen.
Ausgehend von dieser Sachlage und der vorzit. Rechtslage
entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:
I.I.
Ausgaben für den Einbau eines Wohnraumfensters (EUR 568,00):
Die den Einbau des Wohnraumfensters durchführende GmbH
ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für "Baumeister": Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der Einbau des Wohnraumfensters
durch einen (dazu) befugten Unternehmer erfolgt ist.
Der Fenstereinbau soll eine
Wohnraumsanierungsmaßnahme gewesen sein:
Die gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
für die Absetzbarkeit von Wohnraumsanierungsausgaben erforderliche
wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer von Wohnräumen wird nur
dann erreicht, wenn alle Fenster ausgetauscht werden; eine wesentliche
Erhöhung des Nutzungswertes wird bereits durch den Austausch einzelner
Fenster als Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme erzielt (Doralt,
ESTG11, § 18, Tz
197 und 198).
Dass der 2006 erfolgte Austausch des Fensters eine
Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme gewesen ist, hat die Bw. mit der
am 11. März 2008 ausgestellten Bestätigung nicht nachgewiesen, da in
dieser Bestätigung von einem
"schadhaften" Fenster die Rede ist und
technische Daten, die Rückschlüsse auf Energie einsparende und/oder
Wärme schützende Eigenschaften des 2006 eingebauten Fensters zulassen,
fehlen.
Das vor dem Austausch eingebaute Fenster hat nach Aussage
der Bw. aus einer (einfachen) Glasscheibe und einem (alten) Holzrahmen
bestanden. Aus einer (einfachen) Glasscheibe und einem (alten) Holzrahmen
bestehende Fenster entsprechen nicht mehr dem in Zeiten des Klimawandels
zunehmend an der Verminderung des Gesamtenergieverbrauchs orientierten Standes
der Technik, sodass der für den begünstigten Sanierungsaufwand
erforderliche Verbesserungsbedarf jedenfalls vorgelegen hat.
Das 2006 eingebaute I Wohnraumfenster besteht nicht aus
einer (einfachen) Glasscheibe und einem (alten) Holzrahmen sondern ist aus
anderen Materialien gefertigt worden. Nicht aus einer (einfachen) Glasscheibe
und einem (alten) Holzrahmen bestehende Fenster sind nach allgemeiner Erfahrung
Energie sparendere Fenster als die aus einer (einfachen) Glasscheibe und einem
(alten) Holzrahmen bestehende Fenster: Die Bw. hat daher glaubwürdig
dargelegt, dass der Einbau des Fensters eine Energiesparmaßnahme und keine
Reparatur gewesen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Der Einbau des Wohnraumfensters ist eine Sonderausgaben
begünstigte Energiesparmaßnahme und keine nicht Sonderausgaben
begünstigte Reparatur gewesen.
Dem Berufungsbegehren - EUR 568,00 Einkünfte mindernd
als Sonderausgaben zu berücksichtigen - ist stattzugeben; EUR 568,00 sind
in der gesetzlich zulässigen Höhe als Sonderausgaben vom Einkommen
abzuziehen.
I.II.
Ausgaben für
Zubehör/Fenstertausch (EUR 17,75; EUR 16,50; EUR 115,00):
I.II.I. Ausgaben für
Zubehör/Fenstertausch (EUR 17,75; EUR 16,50):
Die Bezahlung der Ausgaben für
Zubehör/Fenstertausch iHv EUR 17,75 und EUR 16,50 hat die Bw. durch
Kassabons nachgewiesen.
Aus diesen Kassabons ist festzustellen, dass sie von
Baumärkten für div. Kleinmaterialien (bspw. "Ersatzblätter" oder
eine "Lichtleiste Basic") ausgestellt worden sind: Die Kassabons sind daher sog.
"Materialrechnungen".
Materialrechnungen sprechen idR gegen eine durch einen
befugten Unternehmer durchgeführte Sanierung. Werden jedoch nur die
Arbeiten durch einen befugten Unternehmer durchgeführt und alle für
die Sanierung erforderlichen Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der
gesamte Sanierungsaufwand als Sonderausgabe abziehbar (Doralt,
EStG11, § 18,
Tz 191).
Die Rechnung (6. Juni 2006) ist für ein
Wohnraumfenster inklusive Einbau und Nachputzarbeiten und für eine
Fensterbank inklusive Einbau und Nachputzarbeiten ausgestellt worden: Da mit
dieser Rechnung auch Einbau und Nachputzarbeiten abgerechnet worden sind, ist
diese Rechnung der Beweis dafür, dass der den Fenstereinbau
durchführende Unternehmer alle für den Fenstereinbau erforderlichen
Materialien beigestellt hat.
Werden alle für den Fenstereinbau erforderlichen
Materialien durch den die Fenster einbauenden Unternehmer beigestellt,
gehören die Ausgaben für Materialien, die mit den nicht von diesem
Unternehmer ausgestellten Materialrechnungen abgerechnet werden, nicht zum
(steuer)begünstigten Sanierungsaufwand.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Nach dieser Sach- und Beweislage sind EUR 17,75 und
EUR 16,50 keine sonderausgabenbegünstigten Sanierungsausgaben.
Das Berufungsbegehren - EUR 17,75 und EUR 16,50
Einkünfte mindernd als Sonderausgaben zu berücksichtigen - ist
abzuweisen.
I.II.II. Ausgaben
für Zubehör/Fenstertausch (EUR 115,00):
Über die Ausgaben für Zubehör/Fenstertausch
iHv EUR 115,00 ist festzustellen: Die Bw. hat nicht nachgewiesen, dass EUR
115,00 ein sonderausgabenbegünstigter Sanierungsaufwand gewesen
sind.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Das Berufungsbegehren - EUR 115,00 Einkünfte mindernd
als Sonderausgaben zu berücksichtigen - ist abzuweisen.
I.III.
Ausgaben für Kanalerrichtung (EUR 356,68):
Mit den im Veranlagungs- und Berufungsverfahren vorgelegten
Bestätigungen hat die Bw. nachgewiesen, dass in den 2006 entrichteten
Kanalgebühren Ausgaben für eine Kanalerrichtung iHv insgesamt EUR
356,68 enthalten sind.
Ausgaben für die Kanalerrichtung sind Ausgaben
für den Anschluss an eine öffentliche Versorgungseinrichtung, die nach
ständiger Verwaltungsrechtsprechung zu den Errichtungskosten von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG
1988 gehören.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die Ausgaben für die Kanalerrichtung iHv insgesamt EUR
356,68 sind sonderausgabenbegünstigte Ausgaben.
Dem Berufungsbegehren - EUR 356,68 Einkünfte mindernd
als Sonderausgaben zu berücksichtigen - ist stattzugeben; EUR 356,68 sind
in der gesetzlich zulässigen Höhe als Sonderausgaben vom Einkommen
abzuziehen.
II.
Außergewöhnliche Belastungen:
Rechtslage:
Nach geltender Rechtslage sind nach dem Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche, zwangsläufig erwachsende und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende
Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (§
34 Abs 1 EStG 1988). Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben (§ 34 Abs 1
EStG 1988, letzter Satz).
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988).
Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen, vom Einkommen des
Steuerpflichtigen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden, Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG 1988).
Die Belastung darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen
(bspw. § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988).
Die durch eine Ausgabe bewirkte außergewöhnliche
Belastung ist nachzuweisen oder (zumindest) glaubhaft zu machen. Die Beweislast
trägt der Antragsteller (Doralt,
ESTG11, § 34, Tz
7; EStG [Wanke], 7. Erg.-Lfg., § 34, Tz 4).
Sach-
und Beweislage; Entscheidung:
Die von der Bw. als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Ausgaben für Rezeptgebühren, für 4 Tuben
Vetren, die Rückentherapie und Rückentherapie/Fahrtkosten sollen
"Krankheitskosten" sein.
Krankheitskosten sind durch Krankheit/en verursachten
Ausgaben. Jede Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die
eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.
Liegt eine Krankheit vor, sind jene Ausgaben als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, die der Heilung,
Besserung oder dem Erträglichmachen dieser Krankheit dienen. Als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sind u.a. Rezeptgebühren,
Ausgaben für Medikamente und Behandlungsbeiträge für Therapien
(Doralt, ESTG11,
§ 34, Tz 78).
Krankheitskosten sind nach ständiger
Verwaltungsrechtsprechung grundsätzlich außergewöhnlich und
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig; für die
(steuerliche) Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung ist jedoch erforderlich:
Dass
nachweislich eine Krankheit vorliegt, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
erfordert.
Dass
die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich in direktem Zusammenhang mit
der Krankheit steht.
Dass
die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich eine taugliche Maßnahme
zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
sind daher Ausgaben für die Vorbeugung von Krankheiten bzw. Ausgaben
für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. VwGH 24.6.2004,
2001/15/0109).
Nach den im ggstl. Berufungsverfahren vorgelegten
ärztlichen Bestätigungen musste sich die Bw. 2004 einer Knieoperation
unterziehen. In den Jahren 2005 ff sind bei der Bw. insb. den Bewegungsapparat
betreffende Abnützungserscheinungen - wie bspw. Cervicalsyndrom (= von
der Halswirbelsäule ausgehende Beschwerden), Brachialgie (= Armschmerzen),
Bandscheibenvorfall und Lumbalgie (= Schmerzen im Lendenwirbelbereich) -
diagnostiziert worden. Diese Abnützungserscheinungen sind entweder
medikamentös, konservativ (= durch Bewegungstherapien,
Wärmepackungen, Strombehandlungen udgl.) oder operativ behandelbar (vgl.
Website, netdoktor.at):
Im ggstl. Berufungsverfahren ist nicht vorgebracht worden,
dass die Abnützungserscheinungen eine typische Berufskrankheit sind oder
dass ein Zusammenhang zwischen den Abnützungserscheinungen und einem von
der Bw. vor ihrer Pensionierung ausgeübten Beruf eindeutig feststeht. Die
als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben stehen
daher in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkunftsarten im Sinne
des § 2 Abs 3 EStG 1988.
Nach der Sachlage im ggstl. Berufungsverfahren sind die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben keine
Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass
Ausschließungsgründe im Sinne des § 34 Abs 1 EStG
1988, letzter Satz, nicht vorliegen.
Ausgehend von dieser Sachlage und der vorzit. Rechtslage
entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:
II.I. Ausgaben für
Rezeptgebühr (EUR 225,40):
Nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung sind die
für den Bezug von Medikamenten auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu
entrichtenden Rezeptgebühren außergewöhnliche
Belastungen.
Mit der im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung
einer Gebietskrankenkasse hat die Bw. nachgewiesen, dass sie für den Bezug
von Medikamenten Rezeptgebühren iHv insgesamt EUR 225,40 geleistet
hat.
Dem Berufungsbegehren, EUR 225,40 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist stattzugeben.
II.II. Ausgaben für
4 Tuben Vetren (EUR 38,00):
"Vetren" ist ein
Medikament. Über dieses Medikament ist festzustellen:
"Vetren" ist ein
äußerlich anwendbares, nicht rezeptpflichtiges jedoch
apothekenpflichtiges Venenmittel, dessen wirksamer Bestandteil Heparin-Natrium
ist. Heparin hat Einfluss auf die Blutgerinnung und verschiedene
Enzymreaktionen, daher kann es die Entstehung oberflächlicher Thromben
verhindern und ihre Rückbildung fördern. Lokal angewendet wirkt Vetren
entzündungshemmend. Durch die Anwendung des Mittels können sich
Hämatome und Schwellungen schneller zurückbilden. Vetren wird
angewendet bei Krampfadern, Gerinnselbildung und Entzündung
oberflächlicher Venen, Sehnenscheidenentzündungen, Prellungen,
Quetschungen, Schwellungen und Blutergüssen. Vetren ist als Gel oder als
Creme in Tuben zu jeweils 100g erhältlich (vgl. Website,
netdoktor.at).
Ausgaben für Medikamente sind als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die medizinische
Notwendigkeit ihrer Verabreichung nachweisbar ist: Durch die Verabreichung von
Vetren behandelbare Krampfadern, Gerinnselbildung und Entzündung
oberflächlicher Venen, Sehnenscheidenentzündungen, Prellungen,
Quetschungen, Schwellungen oder Blutergüsse sind nach den im ggstl.
Berufungsverfahren vorgelegten Attesten und Befunden bei der Bw. nicht
diagnostiziert worden. Ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der
Verabreichung des Medikaments ist daher nicht erbracht worden.
Ausgaben für Medikamente sind als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Medikamente durch
einen Vertrags- oder Wahlarzt verschrieben worden sind: Dies deshalb, weil nach
ständiger, auch im Steuerrecht anwendbarer, OGH-Rechsprechung von einem
Heilmitteleinsatz nur dann gesprochen werden könne, wenn das Heilmittel von
einem Arzt nach einer von einem Arzt diagnostizierten Krankheit verordnet worden
und damit Bestandteil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist. Die 4 Tuben
des Medikaments Vetren sind lt. Aussage der Bw. nicht ärztlich verordnet
worden; der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung
erforderliche Nachweis, dass die Ausgaben für das Medikament Vetren zur
Heilung oder Linderung einer bei der Bw. diagnostizierten Krankheiten
erforderlich gewesen sind, ist nicht erbracht worden.
Dieser Nachweis wäre auch dann als erbracht anzusehen,
wenn eine (zumindest) teilweise Kostenübernahme durch einen
Sozialversicherungsträger stattgefunden hätte: Eine zumindest
teilweise Übernahme der Ausgaben für die 4 Tuben Vetren hat jedoch
nicht stattgefunden.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Nach der v.a. Sach- und Beweislage ist das
Berufungsbegehren, EUR 38,00 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, mangels Nachweis einer durch Vetren behandelbaren Krankheit
abzuweisen.
II.III. Ausgaben für
Rückentherapie und Rückentherapie/Fahrtkosten (EUR 200,00 und
EUR 457,22):
Die als
"Rückentherapie" und
"Heilturnen" bezeichnete Behandlung
sind Muskel stärkende Turnübungen gewesen; diese Turnübungen hat
die Bw. in einem Fitnesscenter gemacht.
In einem Fitnesscenter ist ausschließlich
nichtärztliches Personal tätig. Ausgaben für
Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal sind
grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, wenn diese Behandlungsleistungen ärztlich verordnet worden
sind.
Die Behandlungsleistungen müssen vor Beginn der
Behandlung ärztlich verordnet worden sein, weil eine Behandlung nicht nach
ihrer Durchführung verordnet werden kann.
Nach der Sach- und Beweislage im ggstl. Berufungsfall sind
Muskel stärkende Turnübungen nicht ärztlich verordnet
worden:
Eine
vor Beginn der Behandlung ausgestellte ärztliche Verordnung für Muskel
stärkende Behandlungen im Jahr 2006 hat die Bw. nicht vorgelegt:Die
Vorlage einer ärztlichen Verordnung für diese Behandlungen ist
für die Bw. möglich und zumutbar gewesen; hat sie doch im
UFS-Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sich eine ärztliche Verordnung
für diese Behandlungen unter den von ihr gesammelten Belegen befindet.
In
den ärztlichen Berichten, Befunden (udgl.), die von der Bw. als Nachweis
für 2006 ärztlich verordnete Rückentherapien vorgelegt worden
sind, werden ausschließlich Diagnosen für die Vorjahre gestellt. Der
Nachweis einer 2006 aus medizinischen Gründen notwendigen
Rückentherapie ist mit diesen Belegen nicht erbracht worden.
Ambulanzkarte
und Therapiepläne sind für 2005 erstellt worden: Der Nachweis einer
2006 aus medizinischen Gründen notwendigen Therapie ist daher mit dieser
Ambulanzkarte und den Therapieplänen nicht erbracht worden. Davon
abgesehen ist der Ambulanzkarte und den Therapieplänen nicht zu entnehmen,
dass Muskel stärkende Turnübungen zu den damals ärztlich
verordneten Therapien gehört haben.
In
dem als (ärztliche)
"Bestätigung" bezeichneten
Schreiben (26. März 2007) wird u.a. ausgeführt: "...
Zur Stärkung der Rückenmuskulatur
soll sie regelmäßig ein Fitnessstudio aufsuchen"."...
Zur Stärkung der Rückenmuskulatur
soll sie regelmäßig ein Fitnessstudio aufsuchen" ist keine
ärztliche Verordnung; mit "... Zur
Stärkung der Rückenmuskulatur soll sie regelmäßig ein
Fitnessstudio aufsuchen" werden regelmäßig
durchzuführenden Muskel stärkende Turnübungen ärztlich
empfohlen.Eine ärztliche Empfehlung ist keine die
Zwangsläufigkeit der Behandlung bescheinigende ärztliche Verordnung,
sondern ein allgemein gehaltenes Gutheißen von Muskel stärkenden
Turnübungen.Datiert ist diese ärztliche Empfehlung mit 26.
März 2007: Die ärztliche Empfehlung ist daher keine einer Behandlung
vorangehende, sondern eine nach einer Behandlung erstellte ärztliche
Empfehlung. Nach einer Behandlung erstellte ärztliche Empfehlungen sind
schon deshalb unbeachtlich, weil eine Behandlung logischerweise nicht nach deren
Durchführung empfohlen werden kann.Davon abgesehen spricht die
ärztliche Empfehlung iVm der Aussage der Bw., sie müsse zur Vermeidung
von Rückenschmerzen lebenslang regelmäßig Turnübungen
machen, dafür, dass die Muskel stärkenden Turnübungen der
Vorbeugung von Rückenschmerzen dienen und damit keine zur Heilung oder
Linderung von bereits bestehenden Rückenschmerzen notwendige Heilbehandlung
sind. Nach dieser Sachlage sind die Ausgaben für die Muskel
stärkende Rückenbehandlung keine als außergewöhnliche
Belastung abziehbaren Ausgaben zur Vorbeugung von Krankheiten.
Mit
dem im UFS-Ermittlungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 14. März 2008 ist
keine Muskel stärkende Rückenbehandlung verordnet worden; mit diesem
Schreiben ist bestätigt worden, dass für das Jahr 2006 eine mindestens
1 x wöchentlich durchzuführenden, geführte Rückengymnastik
ärztlich verordnet worden ist.Eine Bestätigung darüber,
dass eine bestimmte Therapie ärztlich verordnet worden ist, ist keine
ärztliche Verordnung dieser Therapie.Die Bw. hat daher mit dem
Schreiben vom 14. März 2008 nicht den Nachweis erbracht, dass eine Muskel
stärkende Rückentherapie 2006 ärztlich verordnet worden ist.
Eine
Behandlung wird "ärztlich
verordnet", wenn diese Behandlung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt
verschrieben wird. Per definitionem sind Ärzte zur Ausübung der
Heilkunde befugte natürliche Personen. Der Verein ist nicht zur
Ausübung der Heilkunde befugt; die namens des Vereins von seinen
Mitgliedern ausgestellten Bestätigungen sind - unabhängig davon, ob
das diese Bestätigungen ausstellende Vereinsmitglied zur Ausübung der
Heilkunde befugt ist oder nicht - keine ärztlichen Verordnungen.
Eine zumindest teilweise Kostenübernahme durch einen
Sozialversicherungsträger hat nicht stattgefunden.
Ausgehend von dieser Sach- und Beweislage entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat:
Mit den im Veranlagungs- und Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen hat die Bw. den Nachweis, dass eine Muskel stärkende
Rückenbehandlung ärztlich verordnet worden ist, nicht erbracht.
Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für die
Rückentherapie iHv EUR 200,00 und die als Rückentherapie/Fahrtkosten
geltend gemachten Ausgaben als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen - ist abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2462-W/07
- Stammnummer
- 33799
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF