Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0685-W/08
Arbeitnehmerveranlagung - behauptete Berechnungsfehler.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0685-W/08vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2006 sowie Freibetragsbescheid 2008 entschieden:
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 wird
abgeändert.
Die Berufung
betreffend Freibetragsbescheid 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Freibetragsbescheid 2008 bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Frau V) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Jahr 2004 ist sie geschieden. Im Jahr
2006 bezog sie keine Familienbeihilfe.
Bei der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2006 machte sie Sonderausgaben von insgesamt 2.606 €
(Versicherungsprämien etc: 744 €, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder
-sanierung: 1.862 €) und außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt von 150 € geltend. Weiters beanspruchte Sie den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. In diesem Bescheid wurden
Sonderausgaben in Höhe von 641,50 € (= ¼ von 2.606 €)
berücksichtigt. Bereffend die geltend gemachten außergewöhnliche
Belastungen von 150 € wurde ein Selbstbehalt in gleicher Höhe
angesetzt, wobei das Finanzamt in der Begründung des Bescheides
ausführte, der Selbstbehalt betrage 867,77 €. Weiters
berücksichtigte das Finanzamt einen Alleinverdienerabsetzbetrag von 364
€. Darüber hinaus wurde eine erstattungsfähige Negativsteuer von
110 € angesetzt, woraus sich insgesamt (mit der anrechenbaren Lohnsteuer
von 128,88 € eine Gutschrift von 162,12 € ergab.
In ihrer Berufung führte die Berufungswerberin aus,
die Sonderausgaben und der Selbstbehalt seien falsch "verrechnet" worden. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei angesetzt worden, obwohl sie geschieden sei. Sie
fordere eine entsprechende Korrektur. Bereffend den Freibetragsbescheid 2008
wolle sie den vollen Betrag "zurück haben".
Weiters wendete sich gegen die bereits längere Zeit
zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 sowie
gegen die Freibetragsbescheide 2006 und 2007. Dieses Vorbringen ist nicht
Gegenstand dieser Entscheidung.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006, in
welcher es ausführte, eine nochmalige Überprüfung habe die
rechnerische und inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides ergeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei
"herausgenommen" worden (Anmerkung des
Unabhängigen Finanzsenates: tatsächlich wurde dieser aber
erneut zum Ansatz gebracht). Betreffend die Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Berufungsfrist bereits
abgelaufen sei.
Die Berufungswerberin beantragte die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie führte
dabei aus, Sonderausgaben von 616,00 € + 566,00 €, Werbungskosten von
108 €, der Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 € und der
Negativsteuerbetrag von 110 € seien nicht berücksichtigt
worden.
Das Finanzamt richtete an die Berufungswerberin mit Datum
vom 21.8.2007 folgenden Vorhalt:
"Sie werden ersucht klar
bekanntzugeben, warum Ihrer Meinung nach der Einkommensteuerbescheid von
20.03.2007 unrichtig ist und Sie daher beantragen, dass Ihre Berufung an
den unabhängigen Finanzsenat Wien vorgelegt wird. Bei Antrag auf
Abänderung des Einkommensteuerbescheides sind alle beantragten Aufwendungen
belegmäßig nachzuweisen. Sie haben den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Dieser wurde richtig mit € 364
zuerkannt. Die Negativsteuer von € 110 ist im Bescheid richtig ausgewiesen.
Werbungskosten von € 108 haben Sie niemals beantragt! Sie haben
Sonderausgaben von € 2.606 beantragt, diese wurden Ihnen wie im
Einkommensteuergesetz vorgesehen mit 25%, das sind € 651 zuerkannt.
Sonderausgaben von € 616 und € 566 haben Sie niemals
beantragt! Die beantragte außergewöhnliche Belastung von
€ 150 wirkt sich auf Grund der geringen Höhe (Selbstbehalt € 150)
steuerlich nicht aus."
In einem Schreiben vom 4.12.2007 führe die
Berufungswerberin allgemein aus, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich
rechtwidrig und als nichtig zu betrachten. "Das Einkommensteuerguthaben" sie
"nicht richtig bewertet" worden, "deshalb auch nicht der volle Betrag". Im
Inhalt des Bescheides befänden sich "unbegründete Steuerabzüge
zur Bewertung und Ermessung von Einnahmen, rechtswidrige Entscheidungen die
gegen Gesetz und Verordnung" verstießen.
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin in weiterer
Folge mit Schreiben vom 31.1.2008 auf, persönlich im Finanzamt
vorzusprechen. Die Berufungswerberin leistete dieser Aufforderung jedoch keine
Folge.
Mit Schreiben vom 4.3.2008 beantragte die Berufungswerberin
"wegen Verzögerung in der Sache" "die Einleitung eines Verfahrens vor dem
UFS". Dabei beantragte sie die "Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
(§ 282 Abs 1 Z 1 BAO und § 284 Abs 1 Z 1 BAO). Weiters wiederholte sie
ihr Vorbringen vom 4.12.2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der geschilderte Sachverhalt gründet sich auf die
Eingaben der Berufungswerberin und die Aktenlage.
Eine Entscheidung durch den Berufungssenat und eine
mündliche Verhandlung müssen, um als rechtzeitig gestellt zu gelten,
gemäß
§§ 282 Abs 1 Z 1 BAO und 284 Abs 1 Z 1 BAO in
der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt werden. Dies ist nicht geschehen.
Es hatte daher weder die beantragte mündliche Verhandlung stattzufinden
noch eine Entscheidung durch den Berufungssenat zu erfolgen.
Da die Berufungswerberin nicht verheiratet ist und nach der
Aktenlage auch nicht mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG) mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt steht ihr
gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit abzuändern. Diese
Änderung führt jedoch
zu keiner steuerlichen
Auswirkung.
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 bis 4 EStG
- wie die von der Berufungswerberin geltend gemachten Versicherungsprämien
(Z 2) und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung (Z 3) sind
gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG (sofern sie - wie im Streitfall -
niedriger als der maßgebende Höchstbetrag von 2.920 € sind) zu
einem Viertel ( ¼ ) als Sonderausgaben abzusetzen, mindestens jedoch
der Pauschbetrag von 60 €. Die geltend gemachten Sonderausgaben
wurden im angefochtenen Bescheid zu einem Viertel berücksichtigt, die
Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet.
Betreffend die im Vorlageantrag angesprochenen
Sonderausgaben von € 616 und € 566 wurden diese trotz
ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes vom 31.8.2007 weder
näher erläutert noch belegt. Diese Aufwendungen sind daher nicht zu
berücksichtigen. Das gleiche gilt für die Werbungskosten von
108 €. Hiezu ist noch anzumerken, dass ohnehin generell ein Pauschalbetrag
von 132 € für Werbungskosten zum Ansatz zu bringen ist und auch zum
Ansatz gebracht wurde (§ 16 Abs 3 EStG). Da sich ohnehin bereits im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine Steuer von 0,00 € ergab,
hätte jedoch auch eine Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten
oder Sonderausgaben im Streitfall keine Auswirkung.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach § 33
Abs 1 und 2 EStG keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG,
höchstens aber 110 Euro
jährlich, gutzuschreiben. ... Die Gutschrift hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG zu erfolgen (§ 33 Abs 8
EStG). Das Finanzamt hat entsprechen im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid eine Negativsteuer von 110 € zum Ansatz gebracht.
Die Berufung erweist sich damit insoweit als unbegründet.
Gemäß
§ 63 Abs 1 EStG hat das Finanzamt
für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und
eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden
Beträge berücksichtigt wurde: ... 2. Sonderausgaben iSd
§ 18 Abs 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß
§ 18 Abs 2 übersteigen (§ 63 Abs 1 Z 2 idF BGBl
1996/201). ... Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z
1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde
zu legen.
Im Freibetragsbescheid 2008 hat das Finanzamt die im
Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Sonderausgaben von 651,50 €
abzüglich des Pauschbetrages von 60 € angesetzt. Dies ergab einen
Jahresfreibetrag von 591,50 €. Diese Berechnung entspricht nach dem
Gesagten dem Gesetz. Die Berufung gegen den Freibetragsbescheid 2008 erweist
sich damit als unbegründet.
Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO war daher der
angefochtene Einkommensteuerbescheid abzuändern; diese Änderung
bewirkt jedoch keine geäderte Einkommensteuerfestsetzung; die Berufung
gegen den Freibetragsbescheid 2008 war als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0685-W/08
- Stammnummer
- 33785
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF