Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0007-S/08
Zahlungserleichterung; Raten; Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-S/08vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen C.B., St.G., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 13. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
11. Februar 2008, SN 00/0000/0000/001, betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4.Dezember 2007 wurde C.B. der
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit.
a FinStrG schuldig erkannt und über ihn bei einem strafbestimmenden
Wertbetrag von rund € 14.500.-eine Geldstrafe von €
3.500.-verhängt. Darüber hinaus wurden dem Beschuldigten die Kosten
des Strafverfahrens von € 350.-auferlegt. Diese Strafverfügung ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 28.Dezember 2007 beantragte der
Beschwerdeführer (Bf.) ihm für die Abstattung dieser Strafe 100
Monatsraten zu je € 35.-zu bewilligen. Zur Begründung wurde auf die
derzeitige schlechte finanzielle Situation verwiesen. Bei Nichtgewährung
der Ratenvereinbarung müsste die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden.
Mit Bescheid vom 11.Februar 2008 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz über dieses
Ansuchen in der Form entschieden, dass dem Bf. Monatsraten zu je €
150.-gewährt wurden. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass
mit der bewilligten Zahlungserleichterung die Abstattung des Rückstandes
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werde, was durch den
beantragten Zahlungsplan nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Antragstellers vom 13.Februar 2008, in der vorgebracht wurde,
dass die bewilligte Zahlungserleichterung von monatlich € 150.-nicht
angenommen werden könne, weil sich der Bf. im Privatkonkurs befinde und er
am Existenzminimum lebe. Er könne maximal 50.-Euro pro Monat bezahlen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ... den Zeitpunkt der
Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Fehlt es an einem der beiden Kriterien, ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes:
Über den Bf. wurde im Dezember 2007 nach dem
Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 3.500.-verhängt.
Nach den oben dargelegten Bestimmungen ist die Gewährung von
Zahlungserleichterungen auch im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes
vorgesehen. Allerdings besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die
Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen mit der
Einschränkung, dass die mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene
Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und
gewollte Härte hinausgeht (VwGH vom 24.9.2004, 2003/13/0084). Nach
Auffassung der Rechtsmittelbehörde stellt die sofortige Entrichtung der
aushaftenden Geldstrafe für den Bf. aufgrund seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eine erhebliche Härte im Sinne des
§ 212 BAO dar. Nach der Aktenlage wurde über ihn das
Privatkonkursverfahren eröffnet, er ist mit seiner selbstständigen
Tätigkeit gescheitert, hat Sorgepflichten für drei unversorgte Kinder
und lebt derzeit am Existenzminimum. Seine Gattin befindet sich nach der
Niederschrift vom 20.11.2007 in Karenzurlaub. Zwar ist mit jeder
Bestrafung zwangsläufig eine gewisse Härte verbunden, doch soll diese
Härte nicht den Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften nach sich
ziehen. Die Behörde kann für die Entrichtung der Geldstrafe Raten in
einer solchen Höhe gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei
Anspannung all seiner Kräfte erhaltbar bleibt.
Der Beschwerdeführer hat nun zunächst Monatsraten
von € 35.-angeboten, was eine Abstattungsdauer von 100 Monaten bzw.
über acht Jahren bedingen würde. Auch sein in der Beschwerde
verbessertes Angebot von monatlich € 50.-würde eine Laufzeit von rund
sechs Jahren bedeuten. Bei einer derart langen Laufzeit kann von einer
bloßen Gefährdung der Einbringlichkeit nicht mehr die Rede sein, bei
dieser Sachlage ist vielmehr von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszugehen. Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in
einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden
kann, liefe das letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung
von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als
ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe (VwGH vom 21.1.2004, 2001/16/0371). Die Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe ist gesetzlich durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
sanktioniert. Das Finanzamt hat unter Berücksichtigung dieser Sach-
und Rechtslage im angefochtenen Bescheid Monatsraten zu je €
150.-festgesetzt. Diese Zahlungserleichterung hätte die Abstattung des
Strafbetrages in einem angemessenen und gerade noch tragbaren Zeitrahmen
ermöglicht. Wenn diese Ratenhöhe für den Beschwerdeführer
nicht tragbar ist, wird im gegenständlichen Straffall am Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe wohl kein Weg vorbeiführen.
Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht vor,
sodass das Berufungsbegehren bereits aus Rechtsgründen abzuweisen war, ohne
dass es der Rechtsmittelbehörde möglich gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-S/08
- Stammnummer
- 33757
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF