Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1231-L/06
Ermäßigung der Mindestkörperschaftsteuer nicht nur bei erstmaligem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht; Ermäßigung auch nach Auslaufen einer zeitlich befristeten (persönlichen) Steuerbefreiung (hier: nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1988)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1231-L/06vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der LVA, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GesmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom
30. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
20. Oktober 2006 betreffend Körperschaftsteuer 2004 sowie betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
1) Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für 2004 betragen:
|
Einkommen
|
0,00 €
|
(Mindest-)
Körperschaftsteuer
|
1.092,00 €
2) Der angefochtene Bescheid betreffend die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 wird (ersatzlos) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverhalt
Die berufungswerbende AG (im Folgenden kurz: Bw.) betreibt
eine Lokalbahn. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2004 erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb von
460.886,16 €. Das Finanzamt erließ am 20.10.2006 eine
Körperschaftsteuerbescheid für 2004 unter Zugrundelegung der
erklärten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gesamtbetrag der
Einkünfte: - 460.886,16 €, Einkommen: 0,00 €) und
setzte darin die (Mindest-) Körperschaftsteuer mit 3.500,00 €
fest. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gem.
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 (idF nach dem
VfGH-Erkenntnis vom 11.12.1997, G 441, 442/97 u.a.) für jedes volle
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine
Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen
Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitales (70.000,00 € für
Aktiengesellschaften) zu entrichten haben. Mit gleichem Datum
erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 und setzte darin hinsichtlich der Köperschaftsteuer
für 2004 gem. § 205 BAO Anspruchszinsen (unter
Zugrundelegung eines Zeitraumes von 387 Tagen und eines Tageszinssatzes
für den Zeitraum 1.10.2005 bis 26.04.2006 von 0,0095, für den Zeitraum
27.04.2006 bis 10.10.2006 von 0,0109 und für den Zeitraum 11.10.2006 bis
22.10.2006 von 0,0128) in Höhe von 138,25 € fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. rechtzeitig Berufung
und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Es werde
beantragt, die Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) in Höhe der
verminderten MiKöSt gem. § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 in
Höhe von 1.092,00 € festzusetzen. Die Bw., welche Anfang
des 20. Jahrhunderts gegründet worden sei, sei in der Zeit zwischen 1998
bis einschließlich 2003 gem. § 5
Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 (PBUG) persönlich von der
Körperschaftsteuer (KöSt) befreit gewesen. Mit 1.1.2004 sei das
Privatbahngesetz 2004 (PBG) in Kraft getreten, das als wesentliche Änderung
gegenüber der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage den Wegfall der
Körperschaftsteuerbefreiung gebracht habe. Mit der Veranlagung für
2004 sei die Bw. daher von der beschränkten in die unbeschränkte
Steuerpflicht gewechselt.
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG lege
fest, dass die Mindeststeuer abweichend von der Ziffer 1 und 2 für die
ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273,00 €
betrage. Im ersten Jahr ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht sei
daher lediglich eine MiKöSt von 1.092,00 € zu
bezahlen. Die ermäßigte MiKöSt knüpfe somit (wie
auch in RZ 1499 KStR angeführt werde) an den Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht an und besage nicht, dass die
Ermäßigung ausschließlich ab Gründung einer
Kapitalgesellschaft oder etwa pro "Lebensdauer" eines Unternehmens gewährt
werden könne. Abgesehen davon sei die Bw. seit ihrer Gründung noch nie
in den Genuss der ermäßigten MiKöSt gekommen, weil es die
MiKöSt erst seit BGBl 1997/70 gebe. Dieselbe Meinung werde auch
im Kommentar von Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly vertreten in welchem
ausgeführt werde, dass der ermäßigte Mindeststeuersatz
unabhängig davon zum Tragen komme, ob eine neu gegründete
Unternehmenseinheit vorliege, oder ob ein bereits bestehendes Unternehmen nur in
neuer Rechtsform fortgeführt werde. Ausschlaggebend sei einzig und allein
der Eintritt einer Kapitalgesellschaft in die unbeschränkte Steuerpflicht
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, die Körperschaftsteuer KStG 1988,
Bd. II, RZ 53.2). Weiters werde beantragt, als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Anspruchszinsen 2004 die ermäßigte
MiKöSt anzusetzen, sodass sich keine Zinsbelastung ergebe, weil die Zinsen
unter der Festsetzungsgrenze von 50,00 € gem. § 205 BAO
liegen würden.
II. Über die Berufung
wurde erwogen
1)
Körperschaftsteuerbescheid
für 2004 Strittig ist, ob die Bw. für 2004 die
ermäßigt MiKöSt gem. § 24 Abs. 4 Z 3 KStG
1988 in Anspruch nehmen kann oder nicht. Unbestritten ist, dass die Bw.
gem. § 5 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 PBUG 1988
idF.BGBl. I, 1999/82, in den Jahren 1999 bis 2003 von der persönlichen
Körperschaftsteuerpflicht befreit war. Diese KöSt.-Befreiung ist mit
dem am 1.01.2004 in Kraft getretenen PBG 2004 ausgelaufen, mit anderen Worten:
die Bw. ist mit diesem Zeitpunkt wiederum in die unbeschränkte
KöSt.-Pflicht eingetreten. Die Bestimmung des
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG in der für das Berufungsjahr
geltenden Fassung (BGBl. I, 2001/59) lautet:
"Abweichend von Z 1 und 2
beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle
Kalendervierteljahr 273,00 €"
Die Ermäßigung der MiKöSt für die
ersten vollen Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht wurde mit BGBl. I, 1997/70 eingeführt. Nach den Intentionen
des Gesetzgebers wurde diese Steuerermäßigung "für neu
gegründete Kapitalgesellschaften im Interesse der Förderung von
Unternehmensgründungen" eingeführt (vgl. 751 d.B., XX. GP sowie SWK
Nr. 18/1997 , T 82). Die MiKöSt knüpft an die
unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht an, bei beschränkt
Steuerpflichtigen ""aller Art" entfällt daher auch die Mindeststeuer.
Konsequenter Weise bezieht sich daher eine persönliche KöSt.-Befreiung
- wie etwa jene, die nach dem PBUG 1988 vorgesehen gewesen war - auch auf die
Mindeststeuer. Dies ergibt sich aus der Einteilung des § 1 KStG,
wonach steuerbefreite Körperschaften nach § 1 Abs. 3
Z 3 unter die beschränkte Steuerpflicht fallen; die MiKöSt
knüpft jedoch an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Tritt daher eine
Kapitalgesellschaft in eine Steuerbefreiung ein bzw. aus einer Steuerbefreiung
aus, dann endet bzw. beginnt die Steuerpflicht (siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, a.a.O. Tz. 42 und 43 zu § 24
und den dort zitierte Literaturhinweis). Auf Grund der oben
erläuterten persönlichen Steuerbefreiung nach dem PBUG 1988 ist somit
die Bw. 1999 aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
ausgeschieden und mit Auslaufen dieser Steuerbefreiung ab 2004 wiederum in die
unbeschränkte Steuerpflicht eingetreten. Die Ermäßigung
der Mindeststeuer gilt nach dem klaren Wortlaut des (oben wörtlich
zitierten) Gesetzes für die ersten vier Kalendervierteljahre
ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde). Eine
Einschränkung dieser Begünstigungsbestimmung etwa auf den erstmaligen
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht oder auf neu gegründete
Kapitalgesellschaften kann diesem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, auch
wenn dies - wie aus den oben angeführten parlamentarischen Materialien
hervorgeht - die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein mag. Die Grenze für
die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung bildet der mögliche Wortsinn
des Normtextes (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 3 zu § 21 und die
dort zitierte Judikatur). Die Formulierung "Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht" ist selbst klar und eindeutig und daher nicht weiter
auslegungsbedürftig. Eine einschränkende Auslegung in der Weise, dass
die strittige Ermäßigung der Mindeststeuer der Bw. nicht gewährt
werden kann, weil sie vor der zeitlich befristeten persönlichen
KöSt.-Befreiung durch das PBUG 1988 bereits unbeschränkt
steuerpflichtig war und daher - nach Auslaufen der Befreiung - wiederum in die
unbeschränkte Steuerpflicht eingetreten ist, ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetztestext,
der eine derartige Einschränkung nicht enthält, daher nicht
möglich.
Der Berufung gegen den angefochtenen KöSt.-Bescheid
für 2004 war aus diesen Gründen stattzugeben und die
Körperschaftsteuer für 2004 gem. 24 Abs. 4 Z 3
KStG 1988 mit 1.092,00 € (4*273,00 für vier Kalendervierteljahre)
festzusetzen.
2) Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 Gem.
§ 205 BAO wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.10.2006
Anspruchszinsen betreffend die KöSt 2004 iHv. 138,25 €
festgesetzt. Der Berechnung der Anspruchszinsen wurden die oben in der
Sachverhaltsdarstellung angeführten Zeiträume und die dort
wiedergegebenen Tageszinssätze zugrundegelegt. Auf Grund der Stattgabe der
Berufung gegen den KöSt.-Bescheid 2004 (Verminderung der KöSt von
3.500,00 € auf 1.092,00 €) sind auch die Anspruchszinsen
gem. § 205 BAO neu zu berechnen. Da sich unter Zugrundelegung
derselben Zeiträume und Zinssätze wie im angefochtenen Bescheid, wegen
der verminderten Vorschreibung von KöSt, ein Betrag an Anspruchszinsen von
weniger als 50,00 € ergibt, sind gem.
§ 205 Abs. 2 BAO keine Anspruchszinsen
festzusetzen. Der angefochtene Bescheid betreffend die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 war daher (ersatzlos) aufzuheben.
Linz, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ermäßigte MindestkörperschaftsteuerEintritt in die unbeschränkte Steuerpflichtpersönliche SteuerbefreiungPrivatbahnunterstützungsgesetzPrivatbahngesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1231-L/06
- Stammnummer
- 33746
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF