Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1948-W/07
Zuverdienstgrenze für Alleinverdienerabsetzbetrag - Abfertigungszahlungen, für die keine Steuer anfällt, sind in die Berechnung einzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1948-W/07vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in S, vom 17. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
27. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beanspruchte er den
Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides
berücksichtigt wurde.
In der Folge erlangte das Finanzamt durch die
Übermittlung eines Lohnzettels Kenntnis, dass die Gattin des Bw im Jahr
2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von
€ 8.119,16 brutto bezogen hatte. Es hob den Einkommensteuerbescheid
des Bw gemäß
§ 299 BAO auf und erließ einen
neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
mehr berücksichtigt wurde. Der neue Bescheid wies eine Nachforderung von
€ 696,16 aus. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400 seien.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw
brachte darin vor, gemäß Rz 774 der Einkommensteuerrichtlinien 2000
(Est-RL 2000) sei für die Ermittlung des Grenzbetrages der Gesamtbetrag
aller Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG maßgeblich.
Seine Ehegattin habe die Tätigkeit bereits im Oktober 2001 beendet.
Für diese Tätigkeit habe sie im Feber 2003 nachträglich eine
gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 6.877,50 erhalten,
welche der begünstigten Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG
unterworfen worden sei. Weiters sei im Zuge dieser Auszahlung noch eine
Ersatzleistung für Urlaub von € 997,49 geleistet worden.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG blieben Bezüge, die mit dem
festen Steuersatz des § 67 EStG zu versteuern sind, außer Ansatz. Die
Abfertigung seiner Gattin sei somit bei Ermittlung der Einkünfte
außer Ansatz zu lassen, womit lediglich der Ersatz für Urlaub von
€ 997,49 für die Ermittlung eines Vergleichswertes für den
Grenzbetrag von € 4.400,00 verbliebe. Diese Vorgangsweise werde durch
die Verwaltungspraxis unterstützt, da bei der Ermittlung der Einkünfte
für Zwecke der Ermittlung des "Zuverdienstbetrages" sonstige Bezüge
nach § 67 Abs. 1 EStG bis zur Freigrenze des § 67 Abs. 1 EStG
außer Ansatz blieben. Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag sei
daher gerechtfertigt.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. Die Abfertigung zähle zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Die Abfertigungszahlung sei daher für die
Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze von € 4.400 zu
berücksichtigen.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung des
Finanzamtes entspreche nicht dem gesetzlichen Wortlaut des § 41 Abs. 4
EStG, wonach bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit Bezüge, die mit einem festen Satz zu versteuern waren, außer
Ansatz blieben. Dass es sich bei den nach § 67 begünstigt besteuerten
Bezügen nicht um Einkünfte handle, welche in den Grenzbetrag des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG miteinflössen, bestätigten auch
teilweise die Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter Rz 774. Dort sei unter
anderem festgehalten, dass bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke
der Ermittlung des "Alleinverdienerzuverdienstbetrages" sonstige Bezüge
nach § 67 Abs. 1 EStG bis zur Freigrenze des § 67 Abs. 1 EStG
außer Ansatz blieben. Die von der Gattin des Bw bezogene Abfertigung
hätte daher außer Ansatz zu bleiben, womit lediglich steuerpflichtige
Einkünfte in Höhe von € 997,49 für die Ermittlung eines
Vergleichswertes für den Grenzbetrag von € 4.400 verblieben. Da
somit der Grenzbetrag von € 4.400 nicht überschritten worden sei,
bestehe der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung
von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bw lebte mit seiner Ehegattin und dem ehelichen Sohn,
geboren am 30.11.2001, im Jahr 2003 im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehegattin erhielt im Jahr 2003 Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den ehelichen Sohn.
Die Ehegattin bezog im Jahr 2003 eine Abfertigung in der
Höhe von € 6.877,50 und einen Ersatz für Urlaub in der Höhe
von € 997,49. Sie war im Jahr 2003 nicht beschäftigt, sondern
hatte ihre Tätigkeit, aus der diese Abfertigung und der Ersatz für
Urlaub resultierten, bereits im Oktober 2001 beendet.
Für die Abfertigungszahlung fiel keine Steuer
an.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist
insoweit unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem
Alleinverdiener zur Abgeltung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als 6 Monate verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem
Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG Einkünfte von
höchstens 4.400 € bezieht.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG zusteht.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages
des Ehepartners ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte. Einkünfte, die
dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von
Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine
"steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG und sind
daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch
für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung
gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG im Einzelfall keine Steuer anfällt
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Rz 5 zu
§ 33).
Im vorliegenden Fall hat die Gattin des Bw eine
Abfertigungszahlung und eine Ersatzzahlung für Urlaub erhalten, welche
insgesamt den Grenzbetrag von 4.400 €
überschritten haben. Die
Abfertigungszahlung blieb zwar nach der Bestimmung des § 67 Abs. 3 im
konkreten Fall steuerfrei, stellt jedoch grundsätzlich einen
steuerpflichtigen Bezug dar, wie die eindeutigen Regelungen im
§ 67 Abs. 3 EStG zeigen. Sie ist daher für die
Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages heranzuziehen (vgl. VwGH vom 10.
Mai 2001, 99/15/0256).
Die vom Bw in der Berufung herangezogenen
Lohnsteuerrichtlinien mit ihrer Rz 774 vermögen der Berufung insofern nicht
zum Erfolg zu verhelfen, als auch die darin genannte Freigrenze von 1.680 €
durch die erhaltene Abfertigungszahlung überschritten wird.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 EStG, auf die der Bw
sein Berufungsbegehren ebenfalls zu stützen versucht, regelt nur die
Vorgangsweise bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte. Es wird
darin bestimmt, wie im Falle der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften bei der Ermittlung der Einkommensteuer hinsichtlich der
sonstigen Bezüge im Sinne der §§ 67 und 68 EStG vorzugehen ist
und dass die Steuern, die auf diese Bezüge entfallen, im Wege der
Veranlagung neu zu berechnen sind. Diese Regelung stellt keine
Befreiungsbestimmung für diese Bezüge dar.
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine
allfällige Veranlagung der Abfertigungszahlungen der Ehegattin, sondern
darum, ob dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dass diese Bezüge
für die Ermittlung des Grenzbetrages für den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht heranzuziehen wären, lässt sich aus
§ 41 Abs. 4 EStG nicht ableiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragZuverdienstgrenzeGrenzbetragAbfertigungBezüge mit festem Steuersatzsteuerfreie Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1948-W/07
- Stammnummer
- 33717
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF