Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0216-G/06
Pflichtveranlagung bei Bezügen von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse neben laufenden Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-G/06vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. März 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hatte neben seinen
nichtselbstständigen Einkünften weitere Einkünfte aus der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Eine auf seinen Antrag
durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Nachforderung an
Einkommensteuer in Höhe von € 361,98. Mit Berufung gegen den
nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid zog der Berufungswerber den Antrag
auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 zurück.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung aus, dass gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien,
bezogen werden würden. Von einem gleichzeitigen Bezug sei auch dann
auszugehen, wenn z. B. neben einem Beschäftigungsverhältnis
Ersatzleistungen für nicht verbrauchte Urlaube gezahlt werden würden,
die gem. § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 teilweise mit dem laufenden Bezug
nach dem Monatstarif zu versteuern seien. Der Berufungswerber hätte
vom 19.09.2005 - 20.09.2005 neben seinem Dienstverhältnis bei der Fa. R I
GmbH gem. § 67 Abs. 5 und § 69 Abs. 4 EStG 1988 pauschal versteuerte
Zahlungen aus der Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse bezogen, die bei der
Veranlagung der vollen Tarifbesteuerung zu unterwerfen gewesen wären und
gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu einer Pflichtveranlagung führen
würden. Die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für 2005
sei somit ausgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs-
und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem
Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 EStG haben
Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem
Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche
Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden
Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den
sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG4, Tz 1 zu
§ 85).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Laut Lohnzettel war der Berufungswerber durchgehend vom
1.1. bis 31.12.2005 bei der Firma R I GmbH beschäftigt. Für den
Zeitraum vom 1.10.2005 bis 6.11.2005 hat der Berufungswerber nach dem
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung eine
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung erhalten; für den Zeitraum
7.11.2005 bis 11.11.2005 eine Winterfeiertagsentschädigung. Dadurch, dass
der Bw. neben seinem im Jahr 2005 durchgehenden
Beschäftigungsverhältnis mit laufenden Bezügen bei der Fa. R I
GmbH zu den oben angeführten Zeiträumen weitere lohnsteuerpflichtige
Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten hat und
es sich hierbei jeweils um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist der
Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt.
Der Berufungswerber hat somit im Jahr 2005 zumindest
zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der gleichzeitige Bezug zweier
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel
dokumentiert.
Die Ansicht des Berufungswerbers, dass ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege
zurückgezogen werden kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings
ist eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn
nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1
EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2005 auf Grundlage einer
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erlassen
wurde, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im
Berufungsweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 17.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-G/06
- Stammnummer
- 33708
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF