Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0804-L/07
Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-L/07vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A S, LA, vom 19. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 20. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezieht als
Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2006 machte er aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung
unter anderem für seine Ehegattin angefallene
Kurkosten in Höhe von
3.792,81 € geltend.
Über Vorhalt des
Finanzamtes, in dem er um belegmäßigen Nachweis seiner
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen,
insbesonders Vorlage einer ärztlichen Bestätigung betreffend den
Kuraufenthalt der Gattin und Bekanntgabe sämtlicher Zuschüsse und
Ersätze gebeten worden war, legte er folgende
Unterlagen vor:
- Rechnung der R GmbH, L vom 5.4.2006 über einen
Aufenthalt von Fr. M S (Gattin) vom 27.4. bis 4.5.2006 im G Hotel Terme
Montegrotto in einem Einzelzimmer mit Vollpension in Höhe von
794,00 €;
- Überweisungsschein des Allgemeinmediziners Dr. Ml K,
Lg, vom 24.4.2006 an das Kurhaus Montegrotto zur Verabreichung von 15
Fangopackungen (Diagnose: Cervicalsyndrom, Lumbolgie);
- Rechnung der R GmbH, L vom 30.6.2006 über einen
Aufenthalt von Fr. M S vom 27.9. bis 11.10.2006 im G Hotel Terme
Montegrotto in einem Einzelzimmer mit Vollpension in Höhe von
1.588,00 €;
- Bestätigung des ärztlichen Leiters des G Hotels
Terme in Montegrotto vom 11.10.2006, laut welcher die Gattin des Bw's im
Zeitraum 27.9. bis 11.10.2006 nach seiner ärztlichen Verordnung auf Grund
der Diagnose "artrosi diffusa" folgende Anwendungen durchgeführt
hatte:
|
VISITA MEDICA
|
1
|
39,00 €
|
FANGO
|
10
|
330,00 €
|
SUMME
|
369,00 €
Die Kuren seien gut vertragen worden und werde
empfohlen, diese nächstes Jahr zu wiederholen. Alle Anwendungen seien von
ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt worden.
Laut einer
Aufstellung waren die vom Bw geltend
gemachten strittigen Aufwendungen des Jahres 2006 aus dem Titel der
außergewöhnlichen
Belastung/Kurkosten folgendermaßen berechnet worden:
|
4.5.2006
|
|
|
Hotel/7 Tage
|
794,00 €
|
|
Fango
|
263,00 €
|
1.057,00 €
|
11.10.2006
|
|
|
Hotel/14 Tage
|
1.588,00 €
|
|
Fango
|
398,20 €
|
1.986,20 €
|
KM-Geld 0,376x1180x2
|
|
887,68 €
|
Haushaltsersparnis 6x55x21
|
|
-
137,55 €
|
SUMME
(gerundet)
|
|
3.793,00 €
Der Bw wurde mit
Bescheid vom 20. Februar 2007 für
das Jahr 2006 zur Einkommensteuer für das
Jahr 2006 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Von den beantragten
Kurkosten im Ausmaß von insgesamt 3.793,00 € wurden nur
661,20 € als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt
wegen 50%-iger Behinderung der Gattin) anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, dass nur die Kosten der Fangoanwendungen in Ansatz gebracht
hätten werden können, da der Begriff "Kur" ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren
erfordere. Im gegenständlichen Fall sei für den Aufenthalt vom 27.4.
bis 4.5.2006 keine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden und für
jenen vom 27.9. bis 11.10.2006 laut Bestätigung nur "eine" ärztliche
Untersuchung mit 10 Fangoanwendungen erfolgt.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 erhob der
Pflichtige gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid
Berufung und führte begründend
im Wesentlichen Folgendes aus:
Seine
Frau sei durch eine hochgradige Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung /
korkenzieherförmig) seit mehr als 50 Jahren erheblich beeinträchtigt
mit einem sich laufend verschlechternden Krankheitsbild, da immer mehr
Folgewirkungen des Primärleidens auftreten würden (allein im Zeitraum
2004-2005 habe das Bundessozialamt eine Erhöhung ihrer
Funktionsbeeinträchtigung von 10% festgestellt, was zur Ausstellung des
Behindertenausweises geführt habe). Das Leiden sei vor allem durch
jahrzehntelange Dauerschmerzen gekennzeichnet, was zu starken
Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit, insbesonders beim Gehen
führe.
1989 habe einer
seiner Frau im Haus der BVA in B
verordnete Kur keine Schmerzlinderung gebracht. Über ärztliches
Anraten habe sie daraufhin 1990 ihre erste Kur in Abano Terme (Montegrotto) mit
dem Erfolg absolviert, dass ihre Bewegungsfähigkeit erheblich besser und
die Schmerzen gelindert worden seien. Seit dieser Zeit sei sie dort
regelmäßig zur Kur. Im dortigen Fango seien mehr als zehn
verschiedene Algenarten enthalten, darunter besonders schmerz- und
entzündungshemmende Arten auf Cortisonbasis. Dreieinhalb Millionen
Patienten aus aller Welt nützten dieses Kurgebiet im Jahr. Die
Kuranwendungen seien für den Patienten, insbesonders im höheren Alter,
ziemlich kreislaufbelastend, daher absolviere seine Frau ihre Therapie in zwei
Etappen, einmal im im Frühjahr zwei Wochen und im Herbst eine
Woche.
Da im Bescheid das Fehlen
einer ärztlichen Bestätigung festgestellt worden sei, werde hiemit
eine solche nachgereicht.
Zum
Begriff "Kur":
Das Kurhotel
seiner Frau verfüge über sämtliche Einrichtungen für ihr
Heilverfahren. Die ärztliche Betreuung sei selbstverständlich gegeben,
wie die ärztlichen Bestätigungen zeigten. Die ärztliche
Bestätigung vom 4.5.2006 weise zum Beispiel nur zahlungspflichtige
Anwendungen auf. Darüber hinaus nehme seine Frau über ärztlichen
Rat selbstverständlich tagsüber sowohl vormittags als auch nachmittags
regelmäßig eine Vielzahl von Thermalbädern, die je nach
Tagesverfassung mehr oder minder lange Ruhepausen erfordern würden, da das
Wasser eine Temperatur von ca. 40° C habe. Weiters nehme sie täglich an
der Unterwasserphysiotherapie teil, die von einer Physiotherapeutin geleitet
werde. Eine kurmäßige Auslastung sei damit gegeben, da
schließlich auch die Ruhephasen als zur Kur gehörig dieser
zuzurechnen seien. Diese Anwendungen seien im Pauschalpreis des Hotels enthalten
und würden daher nicht in der Rechnung aufscheinen. In Zukunft könnten
sie aber in der ärztlichen Bestätigung angeführt
werden.
Von einem
Erholungsaufenthalt könne bei dieser über die Maßen
anstrengenden Inanspruchnahme durch Kuranwendungen gerade bei älteren
Patienten mit Sicherheit nicht gesprochen werden. Man benötige nach einer
solchen Kur geradezu eine Erholungsphase von ca. 14 Tagen.
Der Berufung legte der Bw eine
Bestätigung des Facharztes für
Orthopädie Dr. MlS vom 19.3.2007 bei, aus der
Folgendes hervorgeht:
Die
Patientin sei bei ihm seit 1999 wegen multipler Wirbelsäulen- und
Gelenksprobleme in
Behandlung.
Er habe
verschiedenste Therapien durchgeführt, nur mit Teilerfolgen. Die beste
Therapie sei bisher immer ein Kuraufenthalt in Abano Terme Montegrotto gewesen.
Danach habe sich immer eine Besserung für etwa ein halbes Jahr ergeben. Die
Patientin sei auch schon in B -
allerdings ohne wesentlichen Erfolg -
gewesen.
Abano Terme sei bekannt
für sein sehr wirksames Fango und Thermalwasser, was im Fall der Patientin
S den erwünschten Erfolg gebracht
habe.
Auf sein Anraten seien vom
Hausarzt derartige Fangokuren verordnet worden. Weiters sei der Patientin
aufgetragen worden, mehrmals täglich die Thermalwasseranlagen der Therme zu
nutzen, dies aber nur bis zur cardialen Belastungsgrenze. Zusätzlich sollte
die Patientin immer auch bei der Unterwasserheilgymnastik teilnehmen, dies
ebenfalls bis zu ihrer subjektiven Belastungsgrenze. Die Patientin habe dies
alles laut eigenen Angaben immer befolgt und daher auch immer einen guten
Kurerfolg gehabt.
Weitere
Maßnahmen im Rahmen der Kur seien nicht nötig, da durch andere
medizinische Anwendungen und Therapien im Laufe der Krankengeschichte schon
mehrmals Verschlechterungen eingetreten
seien.
Die Patientin leide an
einer aus orthopädischer Sicht dramatischen Form einer thoracolumbalen
Skoliose mit Folgeschäden, dies seit Jugend. Die Kurmaßnahmen 2x
jährlich in Abano seien daher auch in Zukunft indiziert, weil sie den
bestmöglichen Palliativerfolg für die Patientin
brächten.
Weiters legte der Bw der
Berufungsschrift einen Befundbericht des
Orthopäden
vom 19.3.2007
bei, aus dem ab 25.10.1999 in regelmäßigen Abständen erstellte
Diagnosen, Therapien und Beschreibungen des "Prozedere" aufgelistet
sind. Laut Anamnese vom 25.10.1999 fuhr die Patientin 2x jährlich
zur Kur nach Abano. In der letzten Darstellung des "Prozedere" vom 21.2.2006
wurde abermals auf die Kuraufenthalte/2x pro Jahr in Abano hingewiesen, da die
Schmerzen dann immer für ½ Jahr viel besser wären.
Schließlich legte der Bw auch eine
Bestätigung des ärztlichen
Leiters des G Hotels Terme/Montegrotto vom 4.5.2006 betreffend den Aufenthalt
vom 27.4. bis 4.5.2006 vor, wonach Fr. M S auf Grund der Diagnose "ARTROSI
DIFFUSA" nach seiner ärztlichen Verordnung folgende Anwendungen
durchgeführt hätte und folgende Beträge verrechnet worden
wären:
|
Ärztliche Untersuchung
|
1
|
39,00 €
|
Bademantel
|
1
|
16,00 €
|
Fango mit Dusche und Thermalbad mit Ozon
|
6
|
198,00 €
|
|
253,00 €
Die Kuren seien gut vertragen worden und werde
empfohlen, diese nächstes Jahr zu wiederholen. Alle Anwendungen seien von
ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, indem es darauf
hinwies, dass die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich gewesen wäre. Da weder eine
diesbezügliche Bestätigung vorgelegt noch der Hinweis erfolgt sei,
dass von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse
geleistet worden wären, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen
gewesen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht
vom 5. Juli 2007 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988
sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich
sein;
2. sie muss
zwangsläufig erwachsen;
3.
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Zwangsläufig
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3
leg.cit.
dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Kurkosten
können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Kuraufenthalt - im direkten Zusammenhang mit einer
Krankheit steht, - aus medizinischen Gründen erforderlich ist
und - ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 78 zu § 34, Stichwort "Kurkosten"; VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139).
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt also zu
einer außergewöhnlichen Belastung. Der
Begriff "Kur" erfordert vielmehr ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der
Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher
Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; 28.10.2004, 2001/15/0164).
Laut Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist für den entsprechenden Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes daher vor allem das Vorliegen
folgender zweier wesentlicher
Beweismittel unerlässlich (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116,
mwN):
1) Zunächst ist ein
VOR Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem
sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, bzw. ein
Zuschuss eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung (auch zur
Erlangung eines solchen ist in der Regel ein entsprechendes ärztliches
Gutachten vorzulegen!) nachzuweisen.
Vom Bw waren im gegenständlichen Fall zwar mehrere
ärztliche Bestätigungen beigebracht worden. Der Großteil dieser
war aber jeweils nicht vor Antritt der Kur(en) ausgestellt worden. So stammen
die Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie sowie auch dessen
Befundbericht erst vom 19.3.2007; die
Schreiben des ärztlichen Leiters des G Hotels Terme/Montegrotto
bestätigen - jeweils am letzten Tag des Kuraufenthaltes - die
durchgeführten Anwendungen. Lediglich der Überweisungsschein
des Allgemeinmediziners Dr. K vom 24.4.2006 war vor Antritt der ersten Kurreise
am 27.4.2006 erstellt worden. Darin ist zwar das Reiseziel Montegrotto
ausgewiesen; allerdings geht daraus die Dauer der Reise nicht hervor. Diese
ließe sich allenfalls aus der Anzahl der verschriebenen Fangopackungen
(täglich eine?!) erahnen, ist aber letztendlich insofern nicht
nachvollziehbar, als auf dem Überweisungsschein 15 solcher Fangopackungen
angeführt sind (was eher einem dreiwöchigen Kuraufenthalt entsprechen
würde), tatsächlich aber laut Bestätigung der Montegrotto Terme
im Frühjahr zunächst nur 6 entsprechende Anwendungen
durchgeführt worden waren. Dass im Herbst schließlich weitere 10
Fangopackungen verabreicht wurden, ist unbestritten. Eine derartige - für
eine Kur unübliche - Verteilung der Anwendungen über ein halbes Jahr
hinweg hätte aber im ärztlichen Zeugnis (Überweisungsschein)
zumindest angesprochen bzw. näher erläutert werden müssen,
wiewohl in der Angabe der Diagnose allein überdies nach ho. Ansicht eine
ausreichende Begründung der Notwendigkeit nicht erblickt werden
kann. Insgesamt konnte daher keine der vom Bw vorgelegten ärztlichen
Bestätigungen als taugliches Beweismittel, das den oben dargelegten vom
Verwaltungsgerichtshof definierten Anforderungen entsprochen hätte,
qualifiziert werden.
Der Erhalt eines Zuschusses durch einen Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung, der - da allgemein davon auszugehen ist, dass
ein solcher ohnehin nur bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen
Gutachtens gewährt wird - die Vorlage eines solchen ärztlichen
Zeugnisses ersetzen hätte können, wurde vom Bw trotz Aufforderung im
Vorhaltsschreiben des Finanzamtes weder behauptet noch nachgewiesen.
2) Zusätzlich zu dem
unter Punkt 1 beschriebenen Beweismittel hat jener Steuerpflichtige, der die
Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wissen will, durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass die
Reise nach ihrem Gesamtcharakter einen Kuraufenthalt - d.h. einen solchen mit
einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung
- und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich
auch förderlich ist, darstellt.
In diesem Zusammenhang hat der Pflichtige nachzuweisen,
dass er sich am Kurort unter ärztliche Kontrolle begeben und seine Tages-
und Freizeitgestaltung kurmäßig gestaltet hat.
In seinem Erkenntnis vom 25.4.2002, 2000/15/0139, sprach
der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder eine Beschreibung des Ablaufes eines
Kurtages noch die Bestätigung des Direktors des Beherbergungsbetriebes,
dass tägliche Schwimm- und Bewegungstherapien im Schwefel-Thermalbecken im
Hotelpreis inbegriffen seien, einen entsprechenden Nachweis darstellten.
Aus den vom Bw vorgelegten Bestätigungen des
ärztlichen Leiters des Hotels in Montegrotto gehen zwar Art und Anzahl der
durchgeführten Therapien (Fangopackungen) hervor, nicht aber deren
zeitliche Lagerung, wie es etwa bei einem im Rahmen einer Kur üblicherweise
erstellten Kurplan (z.B. "Kurpass";
kurärztlicher Therapieplan - siehe VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116) der Fall
ist. Jedenfalls kann aus der in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen
Anzahl bzw. Art der Therapieanwendungen kein entsprechender Hinweis auf eine
tatsächlich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung
abgeleitet werden. Den bloßen Behauptungen des Bw's, dass seine Gattin
neben den Fangoanwendungen auch eine Vielzahl von Thermalbädern (samt
Ruhepausen) genommen und an der Unterwasserphysiotherapie teilgenommen habe,
kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof an einen Nachweis gestellten
strengen Anforderungen keine ausreichende Beweiskraft zugebilligt werden, zumal
die Nutzung der Thermalanlagen und Teilnahme an der Unterwasserheilgymnastik im
Pauschalpreis laut Rechnung inbegriffen und somit - unabhängig von einem
Kuraufenthalt - auch bloß Erholungssuchenden (meist ebenfalls mehr oder
weniger mit dem Ziel einer Steigerung des gesundheitlichen Wohlbefindens)
gestattet waren.
Zu einem kurmäßig geregelten Tagesablauf
gehört aber überdies vor allem eine
laufende ärztliche Kontrolle am Kurort
(siehe auch UFS 12.11.2003, RV/0238-G/02). Den vorgelegten
Rechnungen bzw. Bestätigungen des ärztlichen Leiters des Hotels in
Montegrotto ist zu entnehmen, dass im konkreten Fall jeweils nur einmal
(vermutlich zu Beginn des Aufenthalts; Preis jeweils 39,00 €) eine
ärztliche Untersuchung vor Ort stattgefunden habe. Damit kann aber
keinesfalls von einer "laufenden ärztlichen Kontrolle", wie sie bei
Kuraufenthalten üblich ist, gesprochen werden.
Auf Grund obiger Erwägungen vermochte der
Unabhängige Finanzsenat den vom Bw vorgelegten Beweismitteln, im Hinblick
auf die strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Zwangsläufigkeit
eines Kuraufenthaltes zu stellen sind, nicht jene Beweiskraft zuzubilligen, die
die Anerkennung des Aufenthaltes als außergewöhnliche Belastung
erlaubt hätte.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass durch diese
Entscheidung die Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Gattin des Bw's durch
die strittigen Aufenthalte in Montegrotto verbessert wurde, nicht in Abrede
gestellt werden soll. Allein der Umstand, dass die Aufenthalte ihrer Gesundheit
förderlich gewesen waren, reichte für die Anerkennung als Kurreise im
oben dargestellten Sinn jedoch nicht aus (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Es waren daher - wie bereits auch im angefochtenen
Erstbescheid geschehen - als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 jedenfalls die Kosten der
nachgewiesenermaßen erfolgten Kuranwendungen (Fangopackungen) in Ansatz zu
bringen. Das auf die Anerkennung der darüber hinausgehenden
Aufwendungen für den Kuraufenthalt gerichtete Berufungsbegehren musste auf
Grund obiger Erwägungen jedoch als unbegründet abgewiesen
werden.
Linz, am 17.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KurKuraufenthaltKurkostenaußergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitärztliches Zeugnisärztliche KontrolleKurplan
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-L/07
- Stammnummer
- 33704
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF