Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2072-W/07
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2072-W/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S. H., X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2005 bis 30. April 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter D,
geb. am 1. April 2000 in Portugal (Staatsbürgerschaft: Portugal), im
Zeitraum Oktober 2005 bis April 2007 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge von Erhebungen seitens des Landespolizeikommandos
B, Polizeiinspektion Y kam es zur unten stehenden Sachverhaltsfeststellung,
welche dem Finanzamt am 14. März 2007 übermittelt wurde.
"Sachverhaltsdarstellung:
Am 13.03.2007
wurden von Beamten der ho. Dienststelle auf Grund eines Auftrages der BH
XX Erhebungen am Wohnsitz des
S.H. geführt.
Dabei konnte im ZMR
erhoben werden, dass drei mj Kinder an der Adresse in
L 116 polizeilich gemeldet sind, obwohl
tatsächlich nur zwei Kinder dort aufhältig sind. Die gemeldete
CH.D, geb. 1.4.2000 in
F (Portugal) ist tatsächlich nicht in
L wohnhaft oder aufhältig. Sie ist
jedoch seit 24.10.2005 mit dem Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl sie noch niemals
in L war. Wegen dieser Scheinmeldung wurde
S.H. am 14.03.2007, ... wegen
Übertretung nach dem Meldegesetz der BH
XX angezeigt. Er gab zu seiner
Rechtfertigung an, das Kind sei in Portugal bei seiner Mutter wohnhaft. Er
wollte es jedoch auch bei ihm anmelden.
Eine telefonische
Rücksprache mit dem Finanzamt XX am
13.3.2007, Frau T, ergab, dass
S.H. auch für dieses Kind die
Familienbeihilfe bezieht..."
Am 13. April 2007 richtete der Bw. an das Finanzamt ein
Schreiben, in dem er mitteilte, dass seine Tochter seit September 2006 die
Grundschule in Portugal besuche und sich seit Mitte August ständig bei
ihrer Oma in Portugal aufhalte. Er habe sie aus diesem Grund bei ihm in
Österreich abgemeldet (Abmeldung: 15. März 2007).
Er ersuche aus diesem Grund um Prüfung, ob die von ihm
beantragte und vom Finanzamt ausbezahlte Familienbeihilfe zu Recht bestanden
habe. Weiter ersuche er um Prüfung für die Zeiträume, wo sich
seine Tochter zu Besuch bei ihrer Oma und Mutter befunden hätte.
Laut der dem Schreiben beiliegenden Aufstellung hielt sich
D zu folgenden Zeiten im Ausland auf:
|
August,
September 2003
|
je
3 Wochen
|
Dezember
2003
|
1
Woche
|
Jänner
2004
|
ges.
|
Februar,
Juni, Juli 2004
|
je
2 Wochen
|
November
2004
|
ges.
|
Februar
2005
|
1
Woche
|
März
2005
|
ges.
|
April
2005
|
1
Woche
|
Juli
2005
|
2
Wochen
|
August,
Oktober, November 2005
|
je
3 Wochen
|
März
2006
|
1
Woche
|
April,
Juni 2006
|
je
3 Wochen
Dezember
2003 Übertragung des alleinigen Sorgerechts an mich bei RA
...
Seit
Mitte August 2006 laufend bis Ende Juni 2007.
Anfang
Juli kehrt D wieder nach Österreich
zurück.
Die
weitere Vorgehensweise wird für das Schuljahr 07/08 noch
abgeklärt."
Das Finanzamt erließ am 18. April 2007 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter D für den
Zeitraum Oktober 2005 bis April 2007 und führte zur Begründung aus,
dass diese in L nicht haushaltszugehörig gewesen sei.
Der Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und ersuchte um Prüfung, ob die Familienbeihilfe für seine Tochter
D in den Zeiträumen, in denen sie bei ihm wohnte, zugestanden werde.
Weiters ersuchte er um Prüfung, ob außerhalb dieser Zeiten nicht der
Kinderabsetzbetrag schlagend werde.
Das Finanzamt erließ am 23. Mai 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
sich die Tochter vom Oktober 2005 bis April 2007 nicht ständig im Haushalt
des Bw. aufgehalten habe, weshalb die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen worden seien. Verwiesen wurde noch
darauf, dass der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nur in Verbindung mit der
Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 22. Juni 2007 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Zur Begründung führte er aus, dass seine Tochter
D wie angeführt familienzugehörig gewesen sei. Er habe bis 15. August
2006 die Kosten alleinig für den Lebensunterhalt getragen und trage auch
heute noch den überwiegenden Teil der anfallenden Kosten für seine
Tochter in Portugal.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 14. September
2007 folgenden Vorhalt an den Bw.:
"Strittig ist, ob
der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes betreffend Ihre Tochter
D zu Recht ergangen ist.
Festgehalten wird
zunächst, dass Sie in Ihrem Antrag vom 13.4.2007 Ihren Familienstand mit
"verheiratet" angeben. Da Ihre Frau N.
allerdings bereits seit längerem in Portugal lebt, kann davon ausgegangen
werden, dass Sie nunmehr dauernd getrennt leben. Ist diese Annahme zutreffend,
bejahendenfalls ab wann?
In Ihrer
Aufstellung vom 13.4.2007 heißt es u.a. "Seit Mitte August 2006 laufend
bis Ende Juni 2007. Anfang August kehrt D
wieder nach Österreich zurück." Bedeutet dies, dass sich
D von Mitte August 2006 bis Ende Juni 2007
in Portugal aufgehalten hat?
In Ihrem
Vorlageantrag bringen Sie vor, Sie hätten bis 15.8.2006 die Kosten für
den Lebensunterhalt Ihrer Tochter getragen und trügen auch heute noch den
überwiegenden Teil der anfallenden Kosten.
Da auch die Frage,
wer den überwiegenden Teil des Unterhalts trägt, für die
Entscheidung relevant sein könnte, werden Sie gebeten, hierfür
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. April 2007 einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Zuletzt werden Sie
um Mitteilung gebeten, welche Familienleistungen (Art und Höhe) Ihre Gattin
in Portugal in diesem Zeitraum für Ihre Tochter erhalten
hat."
Der Bw. beantwortete den Vorhalt wie folgt:
"Ich bin im Jahr
1997 nach Portugal gezogen und habe dort geheiratet. Meine Tochter
D entstammt aus der früheren Ehe mit
der Portugiesin C. Im Jahr 2002 bin ich
wieder nach Österreich, um meine Familie nachzuholen. Tatsächlich
entschied sich aber meine damalige Frau dafür, unsere Tochter bei mir in
Österreich zu belassen und selbst wieder nach Portugal zurück zu
kehren. Ab April 2003 beschäftigte ich aus diesem Grund ein Au pair
Mädchen, da ich mich aus beruflichen Gründen selbst nicht alleine um
meine Tochter kümmern konnte. Meine damalige Frau übertrug mir 2003
das Sorgerecht für unsere Tochter D.
Im Oktober 2004 wurde unsere Ehe geschieden und ich heiratete darauf meine
jetzige Frau N.. Da sich meine Tochter
beharrlich weigerte die deutsche Sprache zu erlernen, habe ich mit meiner nun
von mir geschiedenen Frau C den Entschluss
gefasst, D bei ihrer Oma unterzubringen um
in Portugal die Schule zu besuchen. D
besuchte aus diesem Grund ihre Oma öfters in Portugal. Seit Mitte August
2006 ist D in Portugal und besucht dort
auch die Schule mit gutem Erfolg. So weit es mir finanziell möglich ist,
kommt D zu uns nach Hause um hier ihre
Ferien zu verbringen. So war D in den
Semester-Hauptferien bei uns. Bei diesen Besuchen wurde
D von mir mit Bekleidung und notwendigen
Dingen für Schule und Privat versorgt. Da meine damalige Frau beruflich
regelmäßig in Österreich ist, wird sie auch bei diesen Besuchen
finanziell von mir unterstützt und mit dem notwendigen Kapital für den
Schulbesuch ausgestattet. Seit dem letzten Besuch lebt
D nun wieder bei ihrer Mutter, da aus
gesundheitlichen Gründen die Unterbringung bei ihrer Oma immer schwieriger
wurde. Leider ist der Kontakt zu ihrer Mutter in den letzten Monaten sehr
schwierig und kompliziert geworden, da es die Absicht war,
D in Österreich den weiteren
Schulbesuch zu ermöglichen, ich diesen aber aus persönlichen -
finanziellen Gründen ablehnen musste. Auf Nachfrage bei
Ds Mutter erhält diese vom Finanzamt
in Portugal keinerlei Familienleistungen. Ich möchte dazu ergänzen,
dass auch ich keinerlei Familienleistungen in Portugal beziehe bzw. bezogen
habe."
Aus den vom Finanzamt über Auftrag der
Berufungsbehörde gesetzten Ermittlungshandlungen ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Der Bw. wurde von der BH XX wegen Scheinmeldung seiner
Tochter rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 165 € bestraft. Aus
einer von der Polizei aufgenommenen Niederschrift vom 14.3.2007 geht unter
"Darstellung der Tat" hervor, dass der Bw. seine Tochter an seinem Wohnsitz
angemeldet habe, obwohl sie noch niemals in L gewesen sei.
Der Bw. gab in der Vernehmung an, er habe sein im Ausland
lebendes Kind auch in Österreich anmelden wollen; auf die Frage, ob sich
das Kind auch schon einmal in L aufgehalten habe, wolle er keine Antwort geben.
Weiters wurde der Unterkunftgeber befragt, der angab, zwar
den Meldezettel der Tochter unterschrieben zu haben, aber nicht mehr sagen zu
können, wieviele solcher Zettel er für die Familie unterschrieben
habe. Das am Meldezettel angeführte Kind habe er noch niemals gesehen,
obwohl sich das vermietete Objekt in unmittelbarer Nachbarschaft befinde.
Weiters richtete das Finanzamt an den Bw. einen Vorhalt, in
dem es zur Klärung seines Vorbringens, die Tochter habe sich im Zeitraum
Oktober 2005 bis August 2006 insgesamt 13 Wochen im Ausland und den Rest der
Zeit bei ihm aufgehalten, folgende Fragen stellte:
"Besitzt
bzw. besaß Ihre Tochter einen damals gültigen Pass oder
Personalausweis? Wo wurde dieser ausgestellt?
Wie
wurden die doch für ein Kind in diesem Alter sehr häufigen und
anstrengenden Reisen durchgeführt? Wer war die Begleitperson? Gibt es
dafür noch Belege über die benutzten Verkehrsmittel?
Geben
Sie bitte Name und Anschrift des Aupair-Mädchens bekannt, das für Ihre
Tochter in Österreich sorgte."
Weiters ersuchte das Finanzamt um Vorlage von Belegen, aus
denen zweifelsfrei hervorgehe, dass der
Bw. den überwiegenden Teil der Kosten getragen habe; dies sowohl in der
Zeit, in der sich die Tochter in Österreich aufgehalten habe, als auch in
der Zeit, in der sie in Portugal gewesen sei.
Der Bw. beantwortete den Vorhalt wie folgt:
"Haushaltszugehörigkeit:
Meine Tochter
D besitzt ein Reisedokument. B.I: mit der
Nummer: ...
Die Reisen wurden
mit dem Pkw durchgeführt sowie mit dem Firmenfahrzeug der Mutter, da diese
aus beruflichen Gründen mehrmals im Jahr nach Österreich reisen
musste.
Ich selbst
verfüge über keine Tank-Mautbelege von diesen Fahrten, die Mutter
besitzt solche Abrechnung, aus beruflichen Gründen, die aber von Ihrem
Dienstgeber verwaltet werden und dieser mir Belege nicht zur Verfügung
stellen möchte.
Meine Tochter wurde
ab 04/2003 von unserer damaligen Au pair
N. ... aus der Ukraine die seit 13.10.2005
meine Frau ist, beaufsichtigt. Wir haben zwischenzeitlich zwei eigene Kinder die
ebenfalls haushaltszugehörig sind.
Von September 2006
- Dezember 2006 wurden wir von dem Au pair ... aus ... Ukraine bei der
Kinderbeaufsichtigung unterstützt.
Unterhaltsleistungen:
Ihrer Bitte Belege
vorzulegen in denen zweifelsfrei hervorgehe das ich die Kosten für
D getragen habe kann ich nicht nachkommen.
Ich musste zu meinen Entsetzen auch feststellen das ich über keine Belege
für meine beiden kleinsten verfüge obwohl diese ebenso wie
D von meiner Frau und meiner Person mit
allen was unsere Lieben an Nahrung, Kleider und Spielsachen benötigen,
erhalten haben. Selbst über Zeckenschutzimpfungen kann ich außer den
entsprechenden Eintrag im Impfpass keine weiteren Belege vorweisen sowie fehlen
gänzlich Belege von Apotheken die am Wochenende benötigt wurden wenn
eines unserer Kinder mit Fieber oder Zahnungsschmerzen Medikamente
benötigten. Weiters verfüge ich außer Erinnerungen an
gemeinsamen Wochenenden, Besuche bei Verwandten, Hallen- Freibadbesuche, Zoo und
Tierparks keine Belege oder Eintrittskarten in denen zweifelfrei hervorgehen
könnte das ich dafür aufgekommen bin oder noch aufkommen
werde."
Die Adresse der Kindesmutter in Lissabon sei ihm
unbekannt.
Die Vorhaltsbeantwortung enthält in der Folge noch
weitere polemische Ausführungen, die zur Sachverhaltsklärung nichts
beitragen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein
Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Hält sich allerdings ein Kind in einem Mitgliedsstaat der EU
auf, so kommt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom 30. Jänner 1997
(in der Folge: VO), zur Anwendung. Diese gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe
h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit,
welche Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u
sublit. i der VO alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die zum Ausgleich
von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h genannten
Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II
aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen.
Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii
der VO regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach
Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von
Familienangehörigen gewährt werden.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe f
sublit. i der VO jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art. 22 Abs. 1
Buchstabe a und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in
dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder
als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen
Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder
Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem
Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt,
so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der
betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Art. 13 der VO bestimmt, dass - vorbehaltlich hier nicht
interessierender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese Verordnung
gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die
hier nicht in Betracht kommenden Art. 14 bis 17 der zitierten Verordnung nicht
etwas anderes bestimmen, gilt gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
"a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt,
seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine
selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt;
.....
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den
vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der
Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein
dieser Rechtsvorschriften."
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
die Tochter des Bw. im Streitzeitraum nicht zu seinem Haushalt gehört hat
und er auch nicht überwiegend für sie Unterhalt geleistet hat.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung herangezogene Umstände:
Der Bw. wurde wegen Scheinmeldung seiner Tochter
rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft. Bei seiner Vernehmung gab er
nur an, er habe sein im Ausland lebendes Kind auch in Österreich anmelden
wollen; auf die Frage, ob sich das Kind auch schon einmal in L aufgehalten habe,
wollte er aber keine Antwort geben. Es ist nun kein vernünftiger Grund zu
erkennen, warum der Bw. dann, wenn sich seine Tochter tatsächlich zumindest
zeitweise in Österreich aufgehalten hätte, die Aussage verweigern
hätte sollen. Somit kann schon deshalb angenommen werden, dass sich die
Tochter - wenn überhaupt - nur sporadisch in Österreich aufgehalten
hat.
Dies wird auch durch die Aussage des Unterkunftgebers
bestätigt, der angab, die Tochter noch niemals gesehen zu haben, obwohl
sich das vermietete Objekt in unmittelbarer Nachbarschaft befinde. Weiters
spricht die vom Bw. selbst vorgebrachte beharrliche Weigerung der Tochter, die
deutsche Sprache zu erlernen, gegen einen zeitmäßig relevanten
Aufenthalt in Österreich.
Schließlich trägt auch die oben wörtlich
wiedergegebene ausweichende Antwort des Bw. auf die Frage des Finanzamtes
bezüglich des verwendeten Verkehrsmittels, die keinerlei auch nur
annähernd genauen Angaben über die Häufigkeit der behaupteten
Fahrten mit dem Pkw enthält, nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Auch
die laut Routenplaner benötigte reine Fahrtzeit von 27 (Lissabon) bzw. 28
Stunden (Faro) in einfacher Richtung spricht gegen eine häufige
Zurücklegung des Weges mittels Pkw.
Was zuletzt die behaupteten Unterhaltszahlungen anlangt,
ist es völlig unwahrscheinlich und mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens nicht vereinbar, dass der Bw. dann, wenn er tatsächlich Zahlungen
geleistet hätte, wenigstens für Zeiträume, in denen sich die
Tochter im Ausland aufgehalten hat, keine Überweisungsbelege für
Unterhaltsleistungen vorlegen kann. Die wiederum ausweichende Antwort des Bw.,
der sich nicht einmal ansatzweise bemüht, die Höhe der Beträge
anzugeben, lässt ebenfalls eindeutig darauf schließen, dass der Bw.
für seine Tochter zumindest keinesfalls überwiegend Unterhalt
geleistet hat.
Rechtliche
Würdigung
Steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Tochter des Bw.
im Streitzeitraum nicht bei ihm haushaltszugehörig war und er ihr auch
nicht überwiegend Unterhalt geleistet hat, woraus sich allenfalls ein
subsidiärer Familienbeihilfenanspruch ergeben könnte, so ist der
Rückforderungsbescheid des Finanzamtes zu Recht ergangen. Ob
tatsächlich in Portugal keine Familienleistungen bezogen wurden, kann bei
dieser Sachlage auf sich beruhen.
Wien, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2072-W/07
- Stammnummer
- 33672
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF