Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0100-G/06
Keine Werbungskosten für ordentliches Universitätsstudium im Jahr 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-G/06vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 28. Oktober
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
Fortbildungskosten in Höhe von ATS 58.753,80 (€ 4.269,81) als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass es sich
dabei um das Studium der Wirtschaftspädagogik an der
Karl-Franzens-Universität in Graz handelt. Als Aufwendungen wurden
Diäten und Kilometergelder geltend gemacht.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der
beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass das Studium bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 noch keine abzugsfähigen Werbungskosten
darstellen würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass es
keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium geben
würde, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen würden (Hinweis auf VfGH
vom 15.6.2004, G8/04, G89/04). Da sich dieses Erkenntnis auf den § 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999 beziehen würde, würden die Kosten
für das Studium bereits Werbungskosten im Jahr 2000 darstellen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt auf die im strittigen Jahr geltende Rechtslage, wonach Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
würden, unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit, keine Werbungskosten darstellen würden (BGBl I
Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000). Hinsichtlich des in der Berufung erwähnten
Erkenntnisses des VfGH vom 15.6.2004, G8/04, hat das Finanzamt bezüglich
der Rechtswirkungen dieses Erkenntnisses zusammengefasst ausgeführt, dass
der gegenständliche Fall kein Anlassfall sei und nach Art 140 Abs. 7 B-VG
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 weiterhin anzuwenden
wäre.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag hat die
Berufungswerberin der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nichts entgegen
gehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 106/1999) sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Unbestritten hat die Berufungswerberin ein ordentliches
Studium betrieben (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Aus dem oben
zitierten Gesetzestext ist zwanglos zu erkennen, dass die Aufwendungen für
ein ordentliches Studium keine Werbungskosten darstellen.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2004,
G8/04 ist Folgendes auszuführen (vgl. die Ausführungen in UFS
RV/1951-W/04):
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G
8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23.
Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004
veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August
2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch (mit
Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im
gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht
erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur
dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall
anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt
nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits
tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind
jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach Art. 140
Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin
anzuwenden, wonach, wie bereits einleitend ausgeführt, Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Nachdem das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
vom 9.1.2006 zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangt ist, hat es zu Recht die
Aufwendungen für das ordentliche Universitätsstudium vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-G/06
- Stammnummer
- 33670
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF