Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1090-W/06
Pfändungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1090-W/06vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.O., vom 28. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 21. Februar
2006 betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. Februar 2006 erging ein Bescheid über die
Vorschreibung von Pfändungsgebühren in der Höhe von €
94,08.
Dagegen richtet sich die mittels Postkarte eingebrachte
datumslose Berufung mit Poststempel vom 28 Februar 2006, in der vorgebracht
wird, dass die zugrunde liegenden Bescheide weitgehend nicht rechtskräftig
seien, die allfällig entstehenden Forderungen des Fiskus hinlänglich
abgesichert seien und die im Herbst 2005 abgehaltene
Umsatzsteuersonderprüfung ein kleines Guthaben ergeben habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
April 2006 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der am 17. Februar 2006
vorgenommene Einbringungsversuch rechtens gewesen sei. Der vollstreckbare
Abgabenrückstand habe damals € 9.408,45 betragen, wobei der
Großteil aus der Einkommensteuervorauszahlung 2005 resultiert habe, deren
Zahlung ein Monat nach Zustellung des Bescheides vom 6. April 2005 fällig
gewesen wäre. Die für diese Amtshandlung vorgeschriebene Gebühr
von 1% des einzubringenden Rückstandes sei auch dann zu entrichten, wenn
die Amtshandlung erfolglos verlaufen sei oder nur deshalb unterblieb, weil die
Schuld erst unmittelbar vor der Amtshandlung bezahlt wurde.
Dagegen richtet sich der ebenfalls undatierte
Vorlageantrag, der am 24. April 2006 in den Hausbriefkasten geworfen wurde. Die
Sachlage sei nicht hinreichend geklärt, ein Einbringungsversuch sei nicht
bekannt. Zugestanden werde jedoch, dass ein gewisser Abgabenrückstand
bestehe, wobei die angeführte Höhe nicht als richtig bestätigt
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs.1
Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden
Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt
10 Euro.
Abs.2 Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch
dann zu entrichten wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Abs.3 Außer den gemäß Abs. 1 zu
entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen
zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des
Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und
Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer
öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt
zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Abs.5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Abs.6 Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung
eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten
Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als
sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder
aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht
angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen,
so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist
nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung des
abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides, b)
Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und c)
Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
Abs.7 Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte
Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine
Anwendung.
Der vollstreckbare Rückstand laut Abgabenkonto betrug
am 17. Februar 2006 € 9.408,45. Nach dem Vermerk im Einbringungsverfahren
wurde der Wohnsitz des Bw. am 17.Febuar 2006 von dem Einbringungsorgan W.P.
aufgesucht und der Bw. nicht angetroffen. Am 21. Februar 2006 hat W.P. dazu
weiters schriftlich festgehalten, dass keine Reaktion erfolgt sei und er eine
Pensionspfändung anrege, da die bei der letzten Begehung vereinbarten
Zahlungen nicht eingehalten worden seien.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der
Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten
erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner
Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände
vorgefunden oder der Abgabepflichtige nicht angetroffen wurde.
Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem
einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung
durchgeführt wird.
Einwendungen gegen den in Vollstreckung gezogenen Anspruch
gemäß
§§12 und 13 Abgabenexekutionsordnung können die
mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme fällig gewordenen Gebühren
und Auslagen nicht berühren (VwGH 17.5.1989, 88/13/0089).
Die bescheidmäßige Festsetzung von im
Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als
Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft
werden, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide
rechtsunrichtig entstanden seien (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117).
Die bezughabenden Normen stellen demnach zur Vorschreibung
von Pfändungsgebühren rein auf das Bestehen eines
Abgabenrückstandes auf dem Abgabenkonto und die Vornahme einer
Pfändungsmaßnahme ab. Das Vorbringen, die zugrunde liegenden
Bescheide seien nicht rechtskräftig ist somit irrelevant. Erst eine
Abänderung/Aufhebung eines Abgabenbescheides berechtigt nach § 26 Abs.
6 Abgabenexekutionsordnung zur Antragstellung auf Anpassung der
Pfändungsgebühren. Der Umstand, dass in der Berufung angeführt
wird, dass die Forderung abgesichert gewesen sei, bestätigt, dass der
Versuch einer Einbringlichmachung durch persönliche Kontaktaufnahme mit dem
Bw. nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren war, sondern die
Vollstreckungsmaßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient
hat.
Die Vorschreibung der Pfändungsgebühren ist daher
zu Recht erfolgt, weswegen die Berufung abzuweisen war.
Wien, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1090-W/06
- Stammnummer
- 33669
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF