Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2048-W/02
Rückzahlungsantrag betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2048-W/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag gem. § 240 Abs. 3 BAO einer GesmbH auf Rückzahlung der für den Gesellschafter-Geschäftsführer angeblich zu Unrecht entrichteten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, da es sich hierbei um Abgaben der GesmbH handelt und soweit Abgabe- und Abfuhrpflichtiger ident sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bez. in
Wien betreffend Rückzahlung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für die Jahre 1996 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 8. Februar
2001 einen Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung
der lt. Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht vorgeschriebenen Beträge
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1999
i.H.v. 93.950,39 S für DB und i.H.v. 11.065,27 für DZ
ein.
Begründet wurde der Antrag
damit, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertrete, dass die
Einhebung von DB für Geschäftsführer (GF) mit einer Beteiligung
von mehr als 25 % nicht verfassungsgemäß sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 20. Februar 2001 wurde der Antrag der Bw. zurückgewiesen, weil die
Eingabe der Bw. aus folgendem Grunde nicht zulässig sei: "Der
Antrag auf Rückzahlung des DB bzw. DZ im Zusammenhang mit Vergütungen
an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF sei deswegen verfehlt, da die
Bestimmungen des § 41 FLAG - trotz Gesetzesprüfungsverfahren -
nach wie vor unverändert dem Rechtsbestand
angehören."
In der dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Nach
Ansicht der Bw. sei die DB-Pflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF
verfassungswidrig.
Auch
der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 26. September 2000 an den
Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG"
in § 41 Abs. 2 FLAG sowie die Wortfolge "sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 im
zweiten Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig
aufzuheben.Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss G 110/00 ein
Gesetzesprüfungsverfahren in dieser Sache eingeleitet.Die
Vorschreibung der DB und DZ sei somit zu Unrecht erfolgt.
Die
Bw. beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 240 Abs. 1 BAO
normiert: "Bei Abgaben, die für Rechnung eines
Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind,
ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu
Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres
auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen."
§ 240 Abs. 3 BAO
normiert: "Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die
Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als
nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs.
1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt
ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im
Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag
kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Einbehaltung folgt, gestellt werden."
Ist ein Antragsteller (den
materiellen oder den Verfahrensbestimmungen zufolge) nicht legitimiert, ist er
nicht befugt, das den Gegenstand des Anbringens Bildende rechtens geltend zu
machen, so ist das Anbringen nicht in meritorische Behandlung zu nehmen, es ist
zurückzuweisen (vgl. Stoll BAO-Kommentar, Bd. 1, S 853).
Da es sich im
gegenständlichen Fall beim DB und DZ um Abgaben der GesmbH und nicht des
Geschäftsführers handelt, also Abgabepflichtiger und Abfuhrpflichtiger
ident sind,liegt schon von vornherein kein unter § 240 BAO zu
subsumierender Sachverhalt vor, weshalb auch die Bw. nicht berechtigt ist, einen
Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO zu stellen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Rückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten
wie o.a. jedenfalls stets zurückzuweisen. Da das Finanzamt
somit den Rückzahlungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerZurückweisungRückzahlungsantragDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2048-W/02
- Stammnummer
- 3366
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF