Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/08
Familienbeihilfe für Asylberechtigte vor Mai 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-G/08vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden ist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I 142/2004 erfüllt sind, ist die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Datum der Einreise zu gewähren. Es kann nicht dem Asylwerber angelastet werden, in welchem Zeitpunkt die Asylbehörden über den Asylantrag entscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vom 12. Mai 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Juni 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Familienbeihilfe wird
ab Juni 2002 bis April 2004 gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihre Familie sind russische
Staatsbürger deren Asylverfahren mit Bescheid vom 3. März 2006 positiv
entschieden worden ist
Das Finanzamt gab, unter Hinweis auf die Neuregelung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004, dem Antrag der
Berufungswerberin auf Familienbeihilfe für ihre vier Kinder - wie
namentlich, mit VNR und Geburtsdaten im Abweisungsbescheid über die
Familienbeihilfe vom 19. April 2006 angeführt - nur insoweit statt, als die
Familienbeihilfe ab dem Monat der Ausstellung des Asylbescheides - März
2006 - gewährt wurde. Hinsichtlich der Monate Juni 2002 bis Februar 2006
wurde der Antrag abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer
Berufung vom 12. Mai 2006 und führt zusammenfassend aus, dass sie mit dem
Abweisungsbescheid nicht einverstanden sei und dieser Bescheid nicht der
Flüchtlingskonvention entspräche.
Mit Bericht vom 23. Juni 2006 legte das Finanzamt
Oststeiermark die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen
Änderung lautet:
§ 3 Abs. 1 FLAG
1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit: Abs. 1
gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtling vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004, lautete auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
"§ 50y./1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen
einen Bescheid des UFS vom 16. September 2005, Zl. RV/1042-W/05,
abgelehnt. Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0098 ausgesprochen, dass für vor dem
Mai 2004 liegende Zeiträume sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG
1967, in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
vorgenommenen Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die
Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974, abzustellen ist.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutet das, dass dem Antrag der Berufungswerberin auf Familienbeihilfe
für die Monate Juni 2002 bis April 2004, entsprechend der "alten"
Rechtslage - vor dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 mit 1. Mai 2004 (siehe § 50y Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I
Nr. 142/2004 ) - die Familienbeihilfe zu gewähren ist. Der
Berufungswerberin steht daher für diesen Zeitraum für ihre vier Kinder
- wie namentlich, mit VNR und Geburtsdaten im Abweisungsbescheid vom 19. April
2006 angeführt - die Familienbeihilfe zu.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob
im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus
§ 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was
zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Beschwerdefall März 2005)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, stellt der
Gesetzgeber - wie auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs. 2 FLAG 1967
idF BGBl. I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des
Asylbescheides ab.
Der Berufung wird daher für den Zeitraum Juni 2002 bis
April 2004, wie im Spruch angeführt, stattgegeben und für den Zeitraum
Mai 2004 bis Februar 2006 (dem Monat vor Ausstellung des Asylbescheides) wird
die Berufung abgewiesen.
Graz, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/08
- Stammnummer
- 33651
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF