Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0032-Z2L/06
Abgabenvorschreibung im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten - Bindungswirkung der Abgabenbehörden an Gerichtsurteile.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z2L/06vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Brigitta
Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 6,
vom 21. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz
vom 17. Jänner 2006, Zl. 500/12595/5/2005, betreffend
Eingangsabgaben für den Zeitraum April 2003 bis Februar 2005
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid vom 29.8.2005, Zl. 500/90463/16/2005
setzte das Zollamt Linz gegen den gegenständlichen Bf. einen Abgabenbetrag
in Höhe von insgesamt 31.507,46 EUR fest. In der Begründung dieses
Festsetzungsbescheides führt die Abgabenbehörde I. Instanz im
Wesentlichen sinngemäß aus, dass auf Grund von Ermittlungen der
Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellt worden sei, dass der Bf.
zwischen April 2003 und Februar 2005, 204.000 Stk. einfuhrabgabenpflichtige
Zigaretten von V.Z. erworben habe obwohl er gewusst hätte, dass diese
Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Durch
dieses vorschriftswidrige Verbringen der genannten Tabakwaren sei gem. Art. 202
Abs. 1 lit a) ZK die Einfuhrzollschuld entstanden. Nach Art. 202 Abs. 3, 3.
Anstrich ZK seien jene Personen Zollschuldner, welche die betreffenden Waren
erworben oder in Besitz gehabt hätten, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen
müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht worden seien. Dem Bf. seien daher die vorgenannten Abgaben als
Zollschuldner vorzuschreiben gewesen, wobei hinsichtlich dieser
Abgabenvorschreibung in voller Höhe ein Gesamtschuldverhältnis mit
V.Z. bestehe.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der nunmehrige Bf. mit
Eingabe - eingelangt beim Zollamt Linz am 4.10.2005 - fristgerecht durch seine
Rechtsvertreterin das Rechtsmittel der Berufung. In diesem Schriftsatz wendet
der Bf. ein, dass dem bekämpften Bescheid 1) ein unrichtiger Sachverhalt zu
Grunde gelegt worden sei, 2) die erstinstanzliche Behörde
Verfahrenvorschriften verletzt habe sowie 3) eine rechtlich unkorrekte
Beurteilung erfolgt sei. Zu den einzelnen Berufungspunkten führt der Bf.
zusammengefasst zu Pkt 1) aus, dass die Abgabenbehörde I. Instanz
zunächst zutreffend von den, vom Bf. anlässlich der behördlichen
Einvernahmen getätigten Mengenangaben ausgegangen sei, diese jedoch in der
Größenordnung bei weitem nicht zutreffen würde. So habe sich der
Bf. seinerzeit erheblich zu seinem Nachteil verrechnet als er versuchte die im
vorliegenden Verfahren relevante Zigarettenmenge zu schätzen. Dies
würde sich auch durch die Eintragungen in das von der Behörde
beschlagnahmte Notizbuch ergeben. Weiters sei es auch Pflicht der
Behörde, amtswegig die tatsächlichen Gegebenheiten zu erforschen. So
reiche es keinesfalls aus, sich gänzlich auf die Verantwortung des
Beschuldigten zu verlassen. Bereits durch Einblick in das beschlagnahmte
Notizbuch wäre es für die Behörde möglich gewesen, jene
Feststellungen zu treffen, dass die getätigten Mengenangaben
anlässlich der Vernehmungen des Bf. nicht den Tatsachen entsprechen
könnten. Obendrein sei es dem Bf. nicht möglich gewesen - auf
Grund der erfolgten Beschlagnahme seines Notizbuches - in seine Aufzeichnungen
Einsicht zu nehmen und diese Daten der Mengenermittlung zu Grunde zu legen. Erst
nach Ausfolgung einer Ablichtung des Notizbuches sei folglich der grobe
"Rechenfehler" hinsichtlich der Mengenermittlung vom Bf. feststellbar gewesen.
Auch sei die von der Behörde durchgeführte
"Querschnittsberechnung" völlig unzutreffend. So mag es durchaus sein, dass
in manchen Monaten die vom Bf. geschilderte Zigarettenmenge korrekt sei, jedoch
für zahlreiche Monate die genannte Menge keinesfalls zutreffen würde.
Zum Beweis dieser Vorbringen beantragte der Bf. in seinem
Berufungsschriftsatz seine neuerliche Einvernahme sowie eine Einsichtnahme in
das bei der Behörde aufliegende Notizbuch.
Im Pkt 2) "Verletzung von Verfahrensvorschriften" rügt
der Bf. ausdrücklich, dass die Behörde ausschließlich von den
fehlerhaften, niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Bf. ausgehe. So sei
es einerseits Pflicht für die Behörde auch amtswegig zu ermitteln und
auch entlastende Umstände zu berücksichtigen. Gerade durch
behördliche Einsichtnahme in das beschlagnahmte Notizbuch wäre die
Behröde bereits zu einem anderen Schluss gekommen.
Betreffend die unrichtige rechtliche Beurteilung (Pkt. 3 im
Berufungsschriftsatz) bringt der Bf. sinngemäß vor, dass bei einer
richtigen rechtlichen Beurteilung von einer wesentlich geringeren
Zigarettenmenge - als von der Abgabenbehörde - ausgegangen werden
hätte müssen.
Gleichzeitig beantragte der Bf. in dieser Berufung
abschließend u.a. eine Aussetzung der Vollziehung worüber vom Zollamt
in einem gesonderten Verfahren abgesprochen wurde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.1.2006 ergänzte das Zollamt Linz (Zl.
500/12595/5/2005) den angefochtenen Bescheid um das Bescheiddatum (29.8.2005)
und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab. Dies
begründet die Abgabenbehörde im Wesentlichen sinngemäß
damit, dass der Bf. mehrmals von Organen der Finanzstrafbehörde
niederschriftlich einvernommen worden sei (25.7.2005, 27.7.2005, 16.8.2005 und
22.9.2005). Gerade mit jenen Aussagen in den Einvernahmen vom 25.7. und
27.7.2005 habe der Bf. detaillierte Angaben betreffend Menge sowie den
Ankaufsablauf der geschmuggelten Zigaretten nachvollziehbar geschildert. Diesen
Angaben komme überdies die Qualität einer Erstaussage zu, welcher nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH mehr Glaubwürdigkeit beizumessen sei
als zeitlich späteren Aussagen. Überdies decke sich der Inhalt der
Aussage des Bf. vom 27.7.2005 mit jener Zigarettenmenge welche von V.Z. erworben
worden wäre. Jene Einwendungen, dass sich bei einer entsprechenden
Einsichtnahme in das beschlagnahmten Notizbuch durch die Behörde, bereits
eine bei weitem geringere Zigarettenmenge als von der Behörde
tatsächlich in ihrem Bescheid herangezogen, ergebe, entgegnet das Zollamt
Linz damit, dass dieses Notizheft lediglich Aufzeichnungen über "Geld gegen
Ware" (somit über Barverkäufe) enthalten würde und daher nur eine
eingeschränkte Aussagekraft betreffend die maßgebliche Menge an
Zigaretten liefere. Ein Verfahrensfehler, wie vom Bf. in seiner Berufungseingabe
dargestellt, könne die Abgabenbehörde nicht erblicken, da gerade eine
mehrmalige Einvernahme des nunmehrigen Bf. eine amtswegige Ermittlung darstelle.
Aus diesem Grund könne auch auf die, in der Berufung beantragte neuerliche
Einvernahme des Bf., verzichtet werden, da dieser zum Sachverhalt bereits
viermal von der Zollbehörde einvernommen worden sei.
Gegen diese
Entscheidung erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gem. § 85 c) ZollR-DG.
Ergänzend zu den Einwendungen in der Berufungsschrift bringt der Bf. darin
vor, dass es aus jenem Grund zu unkorrekten niederschriftlichen Angaben gekommen
sei, da ihn die Finanzstrafbehörde aufgefordert habe, eine Schätzung
der Menge jener Zigaretten vorzunehmen, welche er von Z. gekauft habe. Bereits
anlässlich der Vernehmung habe der Bf. darauf hingewiesen, dass eine
Mengenangabe hinsichtlich der Zigaretten nur mit Hilfe des Notizbuches
möglich sei. Eine Aushändigung dieses sei jedoch von der Behörde
verweigert worden. Hinsichtlich der zu schätzenden Mengenangabe sei der Bf.
demnach von den vernehmenden Beamten regelrecht "rauflizitiert" worden. Auch
bereits anlässlich einer Einvernahme sei vom Bf. darauf hingewiesen worden,
dass die protokollierte Größenordnung durch die Behörde nicht
stimmen könne. Dieser Hinweis sei jedoch in der Niederschrift nicht
festgehalten worden. Vielmehr sei die Mengenschätzung daher von
Seiten der Beamten durchgeführt worden. Auf Grund der nunmehr dem Bf.
vorliegende Kopie des Notizbuches sei es ihm erst möglich, eine
tatsächliche Querschnittsberechnung vorzunehmen. Aus den besagten
Aufzeichnungen des Notizbuches ergebe sich für den Zeitraum von April 2003
bis Juli 2005 lediglich eine Eintragung von 166 Stangen Zigaretten. In der Folge
komme es daher - bei einer Heranziehung der Aufzeichnungen aus dem Notizbuch -
zu einer Mengenschätzung von etwa 350 Stangen. Dies deshalb, da der Bf.
eine Hälfte gegen "Barzahlung" - welche somit im Notizbuch vermerkt worden
sei - und die andere Hälfte gegen "Stundung" weitergegeben habe. Weiters
sei aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass im November 2002 zum ersten mal der
Bf. 15 Stangen Zigaretten von einem namentlich unbekannten Jugoslawen angekauft
habe. Bei diesem Mann hätte es sich um einen Arbeitskollegen des Bf.
gehandelt, der jedoch im September 2002 seinen Arbeitsplatz gewechselt
hätte, und daher der Kontakt zu ihm abgebrochen wäre. Im April 2003
sei der Bf. erstmals auf Z. getroffen und habe von ihm 15 Stangen Zigaretten zu
jeweils 19,00 EUR gekauft. Ein Ankauf weiterer 15 Stangen Zigaretten von Z. sei
vom Bf. im Mai 2003 erfolgt. Diese seien von äußerst schlechter
Qualität gewesen sodass der Zigarettenbezug von Z. eingestellt worden sei.
Bis Oktober 2003 habe daher der Bf. keine geschmuggelten Zigaretten angekauft,
was wiederum durch fehlende Aufzeichnungen im Notizbuch Deckung finde. Im
Oktober 2003 habe Z. dem Bf. von sich aus Zigaretten anstelle von 19,00 EUR pro
Stange um 17,00 EUR angeboten. Sowohl im Oktober 2003 als auch im Dezember 2003
habe der Bf. demnach jeweils 15 Stangen Zigaretten von der genannten Person
angekauft. Im Jänner 2004 habe sich der Bf. das Rauchen abgewöhnt
wodurch er bis September 2004 weder Zigaretten angekauft noch
weiterveräußert hätte. Im September 2004 habe der Bf. 15 bis 20
Stangen von einem gewissen I., sowie in den Folgemonaten bis Jänner 2005
von der genannten Person monatlich weitere Stangen angekauft. Die Qualität
der Zigaretten sei jedoch zunehmend - insbesondere in den Wintermonaten -
schlechter geworden, sodass der Zigarettenankauf sowohl bei Z. als auch bei I.
völlig eingestellt worden wäre. Auch sei die von der
Abgabenbehörde vorgenommene Hochrechnung auf vier Jahre unkorrekt, da sich
bereits aus den niederschriftlichen Aussagen des Bf. ergebe, dass dieser
erstmals im November 2002, und letztmalig im Juli 2005 geschmuggelte Zigaretten
angekauft habe. Es ergebe sich daher lediglich ein Zeitraum von 2,7 Jahren.
Abschließend beantragte der Bf. in dieser Eingabe die angefochtene
Berufungsvorentscheidung aufzuheben, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Vom
Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) wurde dem Bf. mit Vorhalt vom 1.2.2008
mitgeteilt, dass gegen ihn mittlerweile in strafrechtlicher Hinsicht ein
rechtskräftiges Urteil des OLG Linz vorliege und der Bf. der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gem. § 37 Abs. 1 lit a) iVm
§ 38 Abs. 1 lit a) FinStrG als schuldig erkannt wurde. Folglich liege
für die Abgabenbehörde nach § 116 BAO eine Bindungswirkung an das
genannte Urteil vor. Dieser Vorhalt blieb bislang unbeantwortet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst
festzustellen, dass sich die Einwendungen des Bf. ausschließlich gegen
die, der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Menge an Zigaretten richtet.
Gem. § 115 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind. Nach dem Wortlaut des § 116
Abs.2 BAO besteht jedoch insoweit eine Bindung der Abgabenbehörden an
Entscheidungen der Gerichte, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die
Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war. Dies bedeutet (nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes), dass die Abgabenbehörde an die im Spruch des die
Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellte Tatsachen
bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht,
gebunden ist (z.B. VwGH 26.1.1996, 93/17/0265; 24.9.1996, 95/13/0214;30.3.1998,
95/16/0324, auch Ritz, BAO-Kommentar, § 116 Tz.14).
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes
Linz vom A., Zl. XXX liegt im vorliegenden Fall ein derartiges Strafurteil gegen
den Bf vor. Mit diesem wurde der Bf. wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhehlerei für eine Menge von 273.000 Stk. Zigaretten verurteilt.
Gerade diese Zigarettenmenge wurde auch vom Zollamt zur Vorschreibung der darauf
entfallenden Abgaben herangezogen. In diesem Zusammenhang wird auf die, an den
Bf. ergangenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide (zwei Bescheide vom 29.8.2005,
Zln. 500/90463/15/2005 und 500/90463/16/2005), worin der Abgabenvorschreibung
insgesamt übereinstimmend zum genannten Gerichtsurteil eine Zigarettenmenge
von 273.000 Stück herangezogen wurde, verwiesen. Zu diesen Feststellungen
gelangte das Zollamt durch die Ergebnisse der finanzstrafrechtlichen
Ermittlungen, insbesondere durch die mehrmalige Einvernahme des
gegenständlichen Bf.
Auch erweist sich durch die Bindungswirkung der
Abgabenbehörde nach § 116 BAO die, in der Beschwerdeeingabe neuerlich
beantragte Einvernahme des Bf., als unerheblich, und konnte somit unterbleiben.
Gleichfalls wird zur ebenfalls beantragten Aussetzung der Vollziehung
hingewiesen, dass diese in einem gesonderten Verfahren vom Zollamt abgehandelt
wurde bzw. wird und demnach vom gegenständlichen anhängigen
Beschwerdeverfahren nicht betroffen ist.
In der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung der
Zollbehörde konnte somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war
daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z2L/06
- Stammnummer
- 33644
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF