Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0278-K/07
Flüchtlingsregelung in der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-K/07vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.G., vertreten durch Dr. Farhad
Paya, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, vom 11. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 8. März 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder
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R.B.
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geb. 26.05.1991
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von Februar 2003 bis August 2006
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R.S.
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geb. 26.08.1993
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von Februar 2003 bis August 2006
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R.M.
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geb. 02.08.2000
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von Februar 2003 bis August 2006
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RH
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geb. 15.05.2002
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von Februar 2003 bis August 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Familienbeihilfe wird für die vier
Kinder für die Zeit von Februar 2003 bis April 2004 gewährt. Insoweit
wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist irakische
Staatsangehörige und ist am 15.02.2003 zusammen mit ihrem Ehemann und den
vier minderjährigen Kindern B., S., M. und H. nach Österreich
eingereist.
Die Bw. beantragte am 22. Februar 2007 die Gewährung
der Familienbeihilfe für ihre vier Kinder von Februar 2003 bis August 2006.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. September 2006
wurde dem Asylantrag der Bw. vom 15.02.2003 stattgegeben und festgestellt, dass
ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ebenso wurde ihrem Ehegatten und
den vier Kindern Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt.
In der Folge legte die Bw. die
Schulbesuchsbestätigungen für R.B., R.S. und R.M. vor.
Am 8. März 2007 wies das Finanzamt den Antrag der Bw.
als unbegründet ab. Nach § 3 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß
§ 3
Abs. 3 leg. cit. haben abweichend von Abs. 1 Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005 gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 besteht ab dem Zeitpunkt Anspruch auf
Familienbeihilfe, ab dem Ihnen und der gesamten Familie vom Bundesasylamt mit
Bescheid der Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005
zuerkannt worden ist. Laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2006 wurde
ihnen, der Frau (richtig: Mann) und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft
erteilt. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe von Feber 2003 bis
August 2006 war abzuweisen.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung vom 11.
April 2007 führte die Bw. nach Außerstreitstellung der Fakten, dass
am 15.02.2003 die Asylgewährung beantragt wurde, dass mit Bescheid des
Bundesasylamtes vom 19.09.2006 der Asylstatus gewährt und die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, dass die Kinder mit der Bw.
und dem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebten und die Bw. der
haushaltsführende Elternteil sei, folgendes aus:
"Wenngleich die Flüchtlingseigenschaft erst
mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2006 zuerkannt wurde, so erfolgte die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund des Asylantrages vom
15.02.2003. Die Feststellung, dass der Bw., ihrem Ehegatten und den
angeführten gemeinsamen Kindern die Flüchtlingseigenschaft zukommt,
gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab dem 15.02.2003, wobei die
lange Verfahrensdauer der Bw. nicht anzulasten ist.
Mit der gemäß Bescheid des
Bundesasylamtes vom 19.09.2006 festgestellten Flüchtlingseigenschaft gilt
diese Feststellung als rückwirkend für den Zeitraum ab dem Asylantrag
am 15.02.2003, sodass der Bw., ihrem Ehegatten und den Kindern damit ab dem
Zeitpunkt des Asylantrages Asyl gewährt wird.
Die Bw. hat daher schon allein deshalb bei
gesetzeskonformer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen auch einen
Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
2003 bis August 2006.
Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber nicht
gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren und
insbesondere bei Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist, so ist der dem
Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum durch das
Gleichheitsgebot insoweit beschränkt, als es dem Gesetzgeber verwehrt ist,
Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht
(Vfslg 8073/1977).
Soweit § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der derzeit
geltenden Fassung dahingehend ausgelegt wird, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe unabhängig vom gestellten
Asylantrag erst ab dem Zeitpunkt als vorliegend angesehen werden, mit dem die
Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig festgestellt wurde, stellt
dies einerseits eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von
Asylwerbern untereinander dar, aber auch einen Verstoß gegen das Verbot
rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390) und ist auch mit dem aus Art. 18 B-VG
erfließenden Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar.
Dadurch, dass die Familienbeihilfe erst ab dem
Zeitpunkt gewährt, mit dem die Flüchtlingseigenschaft der
Anspruchsberechtigten bescheidmäßig festgestellt wird, ist die
Gewährung der Familienbeihilfe innerhalb eines Zeitraumes von 60 Monaten ab
Antragstellung von der unbestimmten Dauer des Asylverfahrens abhängig, auf
das der Flüchtling keinen Einfluss hat bzw. keinen Einfluss nehmen
kann.
Andererseits hat die Bw. mit ihrer Familie ab dem
Zeitpunkt des Asylantrages den Mittelpunkt der Lebensinteressen in das
Bundesgebiet verlegt und erhält auch ab dem Zeitpunkt, ab dem das
Asylverfahren für zulässig erachtet wird, im Rahmen der
Flüchtlingsbetreuung entsprechende Unterstützungen, indem Unterkunft,
der notwendigste Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt und die gesetzliche
Krankenversicherung gewährt wird.
Obwohl der Bw. mit dem Bescheid des
Bundesasylamtes, mit dem ihr die Flüchtlingseigenschaft auf Grund des
Antrages vom 15.02.2003 zuerkannt wird und somit rückwirkend ab diesem
Zeitpunkt festgestelltermaßen Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, wird ihr für diesen ungewissen
Zeitraum bis zum positiven Abschluss des Asylverfahrens keine Familienbeihilfe
für ihre Kinder gewährt.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu
berücksichtigen, dass die Bw. bzw. ihr Ehegatte als Asylwerber auf Grund
der restriktiven Bestimmungen des AuslBg, dem die Bw. bzw. ihr Ehegatte auch
unterliegen, keine realistische Chance auf eine legale reguläre
unselbständige Beschäftigung haben. Dies bedeutet im wesentlichen,
dass Asylwerber, sofern die Entscheidung über die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht innerhalb von 60 Monaten ab Antragstellung
ergeht, in der Regel für diesen Zeitraum von der Gewährung der
Familienbeihilfe ausgeschlossen sind.
Die Ungleichbehandlung ergibt sich einerseits auf
Grund der unterschiedlichen Dauer der Asylverfahren sowie auch auf Grund des
Umstandes, dass die Asylanträge in 1. Instanz in der Regel ohne eingehende
Prüfung abgewiesen werden, sodass dadurch die Flüchtlinge, denen
später Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird für den Zeitraum bis
zu dem die Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig festgestellt
wird, ohne sachliche Begründung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
hätten, dies obwohl die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen.
Diese Gesetzesauslegung ist auch mit den
Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in Einklang zu bringen.
Nach Art. 24 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Österreich
verpflichtet, allen Flüchtlingen, die sich erlaubterweise im Bundesgebiet
aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen, die sie den eigenen
Staatsangehörigen gewährt (Art. 24 Abs. 1 lit. a GFK).
Nach Art. 24 der Genfer Flüchtlingskonvention
sind die anerkannten Flüchtlinge in Ansehung der ausdrücklich
angeführten Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, sodass die Republik Österreich insofern nicht frei in der
Gestaltung der Gewährung der Familienbeihilfe ist, als sie die anerkannten
Flüchtlinge bis zur bescheidmäßigen Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht von der Familienbeihilfe ausschließen
kann.
Soweit die belangte Behörde § 3 Abs. 1
FLAG 1967 in der derzeit geltenden Fassung dahingehend auslegt, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Bundesasylamt
mit Bescheid der Status des Asylberechtigten gemäß den Bestimmungen
des AsylG zuerkannt wurde, zustehen soll, stellt dies einerseits eine Verletzung
der Genfer Flüchtlingskonvention dar und wird dadurch andererseits die Bw.
entgegen den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention gegenüber
österreichischen Staatsbürgern für den Zeitraum Februar 2003 bis
August 2006 insofern schlechter gestellt, als ihr für diesen Zeitraum
für ihre Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird.
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 3 Abs.
1 FLAG 1967 in der derzeit geltenden Fassung steht der Bw. insbesondere auch
für den Zeitraum Februar 2003 bis August 2006 die Familienbeihilfe für
ihre Kinder S., B., H. und M.R. zu."
Das Finanzamt legte die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete:
Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 (in der vor dem 16. Dezember 2004
geltenden Fassung) normierte:
Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 (in der vor dem 16. Dezember 2004
geltenden Fassung) normierte:
Ist der Elternteil, der
den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im September 2006 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag der Bw., die Familienbeihilfe bereits
ab Einreise nach Österreich zu gewähren, ist jedoch auch Folgendes von
Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.2.2007,
2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt unter Hinweis auf seine
frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der
gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie
sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967
entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches
für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach-
oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass der Bw., deren Flüchtlingseigenschaft
unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid festgestellt wurde, die
Familienbeihilfe von der Einreise nach Österreich (September 2003) bis
April 2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im nachfolgenden Zeitraum bis zur
Asylgewährung.
Soweit die Bw. die anzuwendende Gesetzesstelle als
gleichheitswidrig ansieht und auf die Ungleichbehandlung von Asylwerbern
untereinander, den Verstoß gegen das Verbot rassischer Diskriminierung,
die restriktiven Bestimmungen des AuslBG, die Genfer Flüchtlingskonvention
(Art. 24), die Schlechterstellung der Bw. gegenüber österreichischen
Staatsbürgern hinweist, kann daraus für die Berufung nichts gewonnen
werden. Es ist nicht die Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates derartige
Rechtsfragen zu lösen. Vielmehr hat die Behandlung derartiger Rechtsfragen
bzw. Angelegenheiten durch die entsprechenden Höchstgerichte zu erfolgen.
Nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist
die gesamte Verwaltung aber auch an die gesetzlichen Bestimmungen
gebunden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 05. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-K/07
- Stammnummer
- 33636
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF