Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1340-L/07
Geschäftsführerhaftung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan im Konkursverfahren des Haftungsschuldners.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1340-L/07vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom
18. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
14. September 2007 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm. § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungssumme wird um 140.865,79 € auf
den Betrag von 4.359,19 € eingeschränkt und schlüsselt sich
nunmehr wie folgt auf:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag in €
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Umsatzsteuer
|
Februar 2006
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18. April 2006
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4.359,19
|
Säumniszuschlag
|
2006
|
16. Juni 2006
|
0,00
|
Säumniszuschlag
|
2006
|
18. September 2006
|
0,00
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Dezember 2001
wurde die Firma AB GmbH gegründet. Ab 17. Jänner 2002 war
der Bw. Geschäftsführer der Firma AB GmbH. Mit Beschluss des
Landesgericht S vom 22. November 2006 wurde über das
Vermögen der AB GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom
28. August 2007 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtskraft der Aufhebung trat mit 13. September 2007 ein.
Am 7. März 2006 wurde über das
Vermögen des Haftungsschuldners das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 23. April 2007 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Die Konkursquote betrug 3,150489 %.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde dem Bw. eine Aufstellung jener
Abgabenarten übermittelt, die bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
seien, soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote
entrichtet würden. Der Bw. wurde aufgefordert darzulegen, weshalb er nicht
dafür Sorge getragen habe, dass die angeführten Abgaben entrichtet
würden. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden seien, solle dies durch geeignete Unterlagen
belegt werden. Schließlich wurde der Bw. ersucht, seine derzeitigen
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2007 wurde durch
die ausgewiesene Vertretung hiezu bekannt gegeben: Auf Grund des Bescheides der
Bezirkshauptmannschaft K vom 1. September 2005 sei der AB GmbH
untersagt worden, aus der Biogasanlage die in dieser Anlage anfallende
Biogasgülle abzugeben, was die Betriebsschließung zur Folge gehabt
hätte. Auf Grund des Ansuchens der AB GmbH und eines Lokalaugenscheines am
31. Juli 2007 sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom
2. August 2006 der AB GmbH neuerlich untersagt worden, die anfallende
Biogasgülle abzugeben bzw. für Zwecke der landwirtschaftlichen
Düngung auszubringen. Somit seien auch von der Bank spätestens am
September 2005 keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestellt worden. Ab
diesem Zeitpunkt seien keinerlei Verbindlichkeiten mehr befriedigt und somit
auch keine Bevorzugung eines Gläubigers vorgenommen worden. Die
Abgabenbehörde habe also durch Bezahlung der Quote jenen Betrag erhalten,
den auch alle anderen Gläubiger erhalten hätten. Dem Schriftsatz
beigelegt wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom
2. August 2006 in Kopie.
Mit Haftungsbescheid vom 14. September 2007 wurde
der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im
Ausmaß von 145.224,98 € in Anspruch genommen. Die Haftungssumme
wurde wie folgt dargestellt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
02/2006
|
Umsatzsteuer
|
140.995,13
|
2006
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Säumniszuschlag 1
|
2.819,90
|
2006
|
Säumniszuschlag 2
|
1.409,95
|
Summe
|
|
145.224,98
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die im
Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich seien, da mit Beschluss des Landesgerichtes S vom
22. November 2006 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Auf
Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar Gesellschaftsmittel
vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur anteiligen Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Der Bw. habe am 17. Mai 2006
niederschriftlich dem Finanzamt gegenüber gegeben, dass die AB GmbH seit
ca. einem Monat, also seit etwa Mitte April 2006, zahlungsunfähig
wäre. Durch die Veräußerung der Betriebsgrundlage
(Anlagevermögen) sei der AB GmbH bereits vorher die Möglichkeit einer
Weiterführung des Betriebes entzogen worden. Es sei für die
Liegenschaftsverkäufe zur Umsatzsteuer optiert worden. Die Umsatzsteuer aus
diesen Verkäufen sei jedoch nicht entrichtet worden, obwohl der Kaufpreis,
also auch die für das Finanzamt vereinnahmte Umsatzsteuer, durch den
Käufer bezahlt worden sei. Auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der
maschinellen Anlagen sei nicht an das Finanzamt abgeführt worden. Es sei
daher von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen, da der Bw.
bei einem Verkauf der Anlagen durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür
Sorge tragen hätte müssen, dass die Geldmittel zur Begleichung bzw.
anteiligen Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung stehen
würden. Der bloße Hinweis darauf, dass die Bank auf Grund des
Stillstandes des Betriebes die Konten geschlossen hätte, könne hier
nicht ausreichend sein, zumal bereits vor dem Verkauf absehbar gewesen
wäre, dass die Umsatzsteuern unter diesen Umständen nicht entrichtet
werden könnten. Die Vereinnahmung des Kaufpreises einschließlich der
ausgewiesenen Umsatzsteuer durch die Bank stelle eine eindeutige Bevorzugung
dieses Gläubigers dar. Bei Einhaltung des Gleichbehaltungsgebotes wäre
es nicht zum Abgabenausfall gekommen, vielmehr hätte die
Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise getilgt werden können. Die
Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Weiters könne auf Grund der festgestellten
wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der künftigen
Erwerbsmöglichkeiten nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass
die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich seien. Der
Haftungspflichtige habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten
auffallend sorglos gehandelt.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wurde durch
die ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde im Rahmen
des konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes - wie alle anderen anmeldenden
Gläubiger auch - bei der Schlussverteilung eben jene Verteilungsquote
zugewiesen erhalten hätte, die dem Konkursedikt zu entnehmen sei. Mit
Beschluss vom 28. August 2007 sei es nach erfolgter Schlussverteilung
zur Aufhebung des Konkurses gekommen und sei die Aufhebung am
13. September 2007 nach eingetretener Rechtskraft entsprechend bekannt
gemacht worden. Im Rahmen des Konkursverfahrens habe der Bw. als Gemeinschuldner
seinen Gläubigern einen Zahlungsplan vorgeschlagen, und zwar auf Zahlung
einer Quote von 2 %, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des
Zahlungsplanes. Dieser Zahlungsplan sei mit der erforderlichen Mehrheit am
27. März 2007 von den Gläubigern angenommen worden und sei
es mit Beschluss vom 30. März 2007 zur Bestätigung des
Zahlungsplanes gekommen, wobei die Auszahlung der Quote binnen Monatsfrist ab
Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes vorgesehen sei. Mit
Beschluss vom 23. April 2007 sei es in Folge rechtskräftiger
Bestätigung des Zahlungsplanes zur Konkursaufhebung gekommen und habe die
Zahlungsfrist am 23. Mai 2007 geendet. Die belangte Behörde
übersehe nunmehr bei der Geltendmachung der persönlichen Haftung des
Bw. den Umstand, dass es hinsichtlich des persönlich Haftenden zu einem
Zahlungsplan gekommen sei und hätte die belangte Behörde im Rahmen des
ihr obliegenden Ermessens iSd. § 20 BAO nach Billigkeit
berücksichtigen müssen, dass sich die Inanspruchnahme des Bw.
betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote zu orientieren
gehabt hätte. Dies folge schon denklogisch daraus, dass die
Abgabenbehörde die Haftungsforderung im Konkurs des Bw. ebenfalls nur mit
der Quote gem. Zahlungsplan bedient erhalten hätte. Auch habe es die
belangte Behörde unterlassen die ihr im Konkursverfahren der
Primärschuldnerin zukommende Quote betragsmäßig im Rahmen des
Haftungsbescheides mildernd zu berücksichtigen, was ebenfalls eine
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Haftungsbescheides darstelle. Der belangten
Behörde wäre es leicht möglich und auch jedenfalls zumutbar
gewesen im Rahmen einer früheren Geltendmachung der persönlichen
Haftung des Bw. die Ansprüche im Konkursverfahren anzumelden und wäre
es diesfalls zur entsprechenden quotenmäßigen Bedingung gekommen. Die
Haftung nach § 9 BAO sei lediglich eine Ausfallshaftung und setze die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Der Bw. übersehe in diesem
Zusammenhang nicht, dass der bloße Umstand des Konkurses über das
Vermögen der Primärschuldnerin an sich keinen Grund für die
Befreiung aus der Haftung darstelle, jedoch hätte auf die oben angezeigten
Parameter entsprechend eingegangen werden müssen. Der bloße Hinweis
darauf, dass die Geltendmachung der persönlichen Haftung des Bw. die
einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstelle, sei
keine taugliche Begründung und hätte sich die Behörde mit den
Voraussetzungen für eine solche persönliche Haftung des Vertreters
nicht dem Gesetz entsprechend auseinander gesetzt. Die Behörde hätte
darlegen müssen inwieweit es überhaupt zu einem Forderungsausfall
durch den Konkurs der Primärschuldnerin gekommen sei und ab welchem
Zeitpunkt die objektive Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgaben
festgestanden sei, da eben die objektive Uneinbringlichkeit notwendige
Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vertreters nach
§ 9 BAO darstelle. Die belangte Behörde setze sich darüber
hinaus nicht mit der ihr nach § 20 BAO obliegenden
Ermessensprüfung für die Geltendmachung der persönlichen Haftung
des Bw. auseinander. Im Haftungsbescheid würden keinerlei Abwägungen
vorgenommen, sodass die Inanspruchnahme des Bw. zur persönlichen Haftung
auf einer grob unrichtigen Ermessensentscheidung der Behörde fuße,
was wiederum eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Haftungsbescheides bedeute.
Das gänzliche Unterlassen einer solchen dem Gesetz entsprechenden
Ermessensprüfung stelle jedenfalls einen ergebnisrelevanten
Verfahrensmangel dar, der zwingend zur gänzlichen Aufhebung des
Haftungsbescheides führen müsse. Dem Bw. hätte von der belangten
Behörde das ihm zukommende Parteiengehör zur Darlegung seiner
wirtschaftlichen Situation und Verhältnisse gewährt werden müssen
und habe aus diesem Grund die Behörde auch eine Verletzung des
Parteiengehörs zu verantworten, da im Rahmen einer solchen Anhörung
der Bw. hätte darlegen können, dass ihm eine Geltendmachung der
persönlichen Haftung in ein neuerliches Konkursverfahren treiben
würde. Die finanzielle Situation des Bw. stelle einen zwingend zu
berücksichtigenden Billigkeitsaspekt im Rahmen des Ermessensspielraumes dar
und könne dem Haftungsbescheid eine Auseinandersetzung mit diesen Kriterien
nicht entnommen werden. Nach der Darlegung für die Voraussetzung der
Geltendmachung der Haftung wurde schließlich darauf hingewiesen, dass die
Ursächlichkeit der nunmehr dem Bw. angelasteten Pflichtverletzung von der
Behörde nicht dargelegt worden sei und der Sachverhalt im Haftungsbescheid
bestritten werde. Der Bw. habe im Rahmen seiner Vertretertätigkeit für
die Primärschuldnerin keine Pflichtverletzung gegenüber der
Abgabenbehörde zu verantworten und reiche der Umstand einer
Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin
für eine solche Haftungsbegründung keinesfalls aus. In diesem
Zusammenhang werde jedenfalls die ergänzende Einvernahme des Bw. als Partei
beantragt und werde dieser noch weitere ergänzende Urkunden vorlegen,
welche belegen würden, dass ihm keine Pflichtverletzung welche zur
Haftbegründung führt anzulasten sei. Auf Grund des Spruches der
Bezirkshauptmannschaft K wäre es der Primärschuldnerin nicht mehr
möglich gewesen, Dritte zur Freigabe von Fremdgeldern zu bewegen und habe
dieser Umstand fortfolgend auch zur Einleitung eines entsprechenden
Konkursverfahrens geführt. Dem Bw. als Vertreter der Gemeinschuldnerin sei
in diesem Zusammenhang jedenfalls kein haftungsrelevanter Vorwurf im Sinne eines
pflichtwidrigen Verhaltens vorzuwerfen.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2007 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Am 17. Jänner 2008 wurde dem Bw. folgender
Vorhalt zugestellt:
1. "Der
Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen
in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität
zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertretenen und dem Entgang
von Abgaben besteht. Reichen somit die liquiden Mitteln nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung
sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte.
Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Aus der Aktenlage geht hervor, dass in der
Zeit zwischen 1. September 2005 und Konkurseröffnung (22. November 2006) an
den Abgabengläubiger keine Zahlungen mehr geleistet wurden. Mit Kaufvertrag
vom 30. Jänner 2006 hat die Primärschuldnerin sämtliches
Anlagevermögen zu einem Verkaufspreis von 546.000,-- €
veräußert. Es möge der Kaufvertrag vorgelegt und bekannt gegeben
werden, wofür der erzielte Erlös verwendet worden ist. Weiters
möge eine Aufstellung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wie hoch die
Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Gläubigern zu diesem Zeitpunkt
gewesen sind.
2. Sollte
gegenüber der Bank eine Zessionsvereinbarung vorliegen, möge diese zur
Einsichtnahme vorgelegt werden."
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 wurde von der
ausgewiesenen Vertretung hiezu bekannt gegeben: Es sei richtig, dass das
wesentliche Anlagevermögen an die RG mbH & Co KG verkauft worden sei.
Die kaufgegenständlichen Positionen seien in der Rechnung Nr. 1/2006
vom 1. Februar 2006 entsprechend tabellarisch dargestellt. Wie der
Seite 2 dieser Rechnung zu entnehmen sei, sei der
Veräußerungserlös aufgeteilt jeweils auf Konten der Bank
überwiesen worden, wobei es sich beim dort genannten Konto,
Kontonummer 123 um das Kreditkonto der AB GmbH auf Grund der Kreditzusage
vom 23. September 2002 mit samt der Erhöhung vom
15. April 2003 gehandelt habe. Wie der zitierten Kreditzusage mit samt
Erhöhung des Kredits vom 15. April 2003 zu entnehmen sei, habe
sich das kreditierende Bankinstitut entsprechende Sicherheiten einräumen
lassen und könne in diesem Zusammenhang auf den Punkt "Sicherstellungen" in
der Kreditzusage und in der Krediterhöhung verwiesen werden. Zur Folge
dieser grundbücherlichen Sicherheiten wäre fortfolgend auch die Bank
im Konkurs der AB GmbH als Absonderungsberechtiger im vollen Umfang anzusehen.
Dies gehe insbesondere auch aus dem nunmehr vorgelegten Bericht des
Masseverwalters entsprechend hervor. In diesem Zusammenhang könne und
müsse darauf hingewiesen werden, dass der Masseverwalter im Konkurs der AB
GmbH volle Kenntnis über den Kaufvertrag vom 13. Jänner 2006
bezüglich der Baurechtsliegenschaft gehabt hätte und es wären ihm
auch die nunmehr vorgelegte Rechnung vom 1. Februar 2006 über die
Fahrnisse zu einem Kaufpreis von 546.000,00 € inhaltlich bekannt
gewesen. Der Masseverwalter habe diese Vertragswerte geprüft und auch
konkursrechtlicher Sicht für in Ordnung befunden. Schon auf Grund des
Umfanges der Krediterhöhung gem. Krediterhöhungszusage vom
15. April 2003 ergebe sich, dass der Absonderungsgläubiger im
Umfang der erfolgten Zuweisung bevorrangt zu befriedigen wäre, sodass
insofern keinesfalls von einer Gläubigerbegünstigung in diesem
Zusammenhang ausgegangen werde könne. Der Schuldenstand der
Primärschuldnerin lasse sich dem vorgelegten Anmeldungsverzeichnis
detailliert entnehmen und habe sich im Schuldenstand des Unternehmens seit der
de facto-Schließung des Betriebes auf Grund des
Schließungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K nichts mehr
verändert, da der Betrieb auf Grund dieses Bescheides operativ still gelegt
werden musste. In diesem Zusammenhang könne auf Grundlage des
Anmeldungsverzeichnisses auch auf FA 46 hingewiesen werden und habe die
Republik Österreich - Finanzamt X - den ausständigen Steuerbetrag auf
Grundlage des erlassenen Rückstandsausweises von 183.279,58 €
angemeldet und sei dieser Betrag auch vom Masseverwalter anerkannt worden. In
diesem Zusammenhang könne auf die Ausführungen zu Punkt 4. der
Berufungsschrift verwiesen werden und hätte zwingend eine auch
Berücksichtigung der dem Finanzamt zukommenden Quote im Rahmen des
Haftungsbescheides erfolgen müssen. Dem Schriftsatz angeschlossen waren
folgende Unterlagen: Kaufvertrag zwischen der AB GmbH und RG & Co KG
über die Baurechtsliegenschaft vom 30. Jänner 2006, Rechnung
Nr. 1/2006 vom 1. Februar 2006, Rechnung Nr. 2/2006 vom
1. Februar 2006, Kreditzusage vom 23. September 2006,
Krediterhöhungszusage vom 15. April 2003, Bericht des
Masseverwalters im Konkurs der Primärschuldnerin vom
19. Jänner 2007 und das Anmeldeverzeichnis im Konkurs der
Primärschuldnerin per 29. Jänner 2007.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften am
Abgabenkonto der Primärschuldnerin grundsätzlich unberichtigt aus.
Allerdings wurde der Rückstand hinsichtlich der Umsatzsteuer
Februar 2006 um den Betrag von 2.629,69 € vermindert. Die
Umsatzsteuer Februar 2006 war im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Haftungsbescheides, am 14. September 2007, nicht
mehr in voller Höhe sondern nur mehr mit einem Betrag von
139.022,44 € im Rückstand. Durch die Gutschrift, die sich aus der
Verbuchung der Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2007 am
20. September 2007 iHv. 657,00 € kam erfolgte eine
neuerliche Reduzierung auf den Betrag von 138.365,44 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben aufgrund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme sind: die Stellung des Haftungsschuldners als für
die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin zuständiger
Vertreter der Primärschuldnerin, die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben, eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter und
die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist jedenfalls die Stellung des Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall wurde vor Erlassen
des Haftungsbescheides das Unternehmen geschlossen und die Konkursquote
überwiesen. Allerdings haftete im Zeitpunkt der Erlassung des
berufungsgegenständlichen Haftungsbescheides die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer nicht mit 140.995,13 €, sondern
mit 139.022,44 € aus. Eine weitere Reduzierung erfolgte durch die
Gutschrift in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer 7-9/2007 in Höhe
von 657,00 €, sodass insofern die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld
bei der Primärschuldnerin nicht gegeben war und die Umsatzsteuer 2/2006 auf
den Betrag von 138.365,44 € zu reduzieren war.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist die schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben zu sorgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es
Aufgabe des Geschäftsführers dar zu tun, weshalb er den auferlegten
Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen
können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die
Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen
ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Vertreter haften nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" im § 9 BAO eindeutig ergibt - nur mehr in dem Umfang, in
dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichen somit die liquiden
Mitteln nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als in Folge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden.
Im Zeitraum zwischen 1. September 2005 und 22. November
2006 wurden an die Abgabenbehörde keine Zahlungen mehr geleistet. Auf Grund
des Verkaufes des Baurechtes sowie des Anlagevermögens im Februar 2006
standen der Primärschuldnerin grundsätzlich finanzielle Mittel zur
Verfügung (laut Rechnung 1/2006 546.000,00 € und laut Rechnung
2/2006 300.000,00 €, je vom 1.2.2006). Auf Grund des Kreditvertrages
mit der Bank vom 23. September 2002 und dessen Erhöhung vom 15. April 2003,
insbesondere auf Grund des Vertragspunktes "Sicherstellungen", war die
Primärschuldnerin nicht in der Lage, über die eingehenden Mittel frei
zu verfügen. Hätte sie Gelder der Abgabenbehörde zukommen lassen,
wäre sie gegenüber dem Bankinstitut vertragsbrüchig geworden. Bei
Unterfertigung des Kreditvertrages hat der Bw. keine Vorsorge dafür
getroffen, künftig so über die eingehenden Mittel verfügen zu
können, dass alle andrängenden Gläubiger gleichmäßig
befriedigt werden können. Mit Abschluss des Kaufvertrages vom 30.
Jänner 2006 (vgl. Punkt "Drittens") wurde neuerlich verhindert, dass Gelder
zumindest anteilig an das Finanzamt abgeführt werden hätte
können. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, führt ein Vertragsabschluss, auf Grund dessen der
Geschäftsführer die Disposition über die eingehenden Mittel
verliert, somit nicht mehr in der Lage ist, die andrängenden Gläubiger
gleichmäßig zu befriedigen, zur Inanspruchnahme des
Geschäftsführers als Haftenden für die Abgabenschulden. Durch den
Eingang von 846.000,-- € bei der Hausbank wurde diese nämlich
gegenüber den andrängenden Gläubigern und damit auch
gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt. Dies geht aus
der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Februar 2008 wörtlich hervor: "Schon
aufgrund des Umfanges der Krediterhöhung gemäß
Krediterhöhungszusage vom 15.4.2003 ergibt sich, dass der
Absonderungsgläubiger im Umfang der erfolgten Zuweisungen
bevorzugt zu befriedigen war, sodass
insofern keinesfalls von einer Gläubigerbegünstigung in diesem
Zusammenhang ausgegangen werden kann." Warum gleichzeitig die
Gläubigerbegünstigung verneint wird, ist nicht nachvollziehbar. Denn
gerade durch die bevorzugte Behandlung des einen Gläubigers muss ja der
oder die andere/n Gläubiger benachteiligt werden. Es lag daher eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor. In diesem Fall spricht nach der
ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung. Es wurden keine
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig. Die Geltendmachung der Haftung erfolgte daher grundsätzlich zu
Recht.
Seitens des Bw. wurde kein Nachweis erbracht, in welchem
Ausmaß der Abgabengläubiger befriedigt worden wäre, wenn
sämtlich zum 18. April 2006 (Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer) andrängenden Gläubiger
gleichmäßig befriedigt worden wären. Das vorgelegte
Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren kann dafür kein geeignetes
Beweismittel sein, zumal das Konkursverfahren erst um mehr als ein halbes Jahr
nach der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2/2006 eröffnet wurde.
Aus dem Umstand, dass der Bw. unstrittig die Forderung der
Bank zumindest noch teilweise befriedigte, während dies für die
Abgabenschulden unstrittig nicht zutraf, darf auf eine Ungleichbehandlung des
Abgabengläubigers auch dann geschlossen werden, wenn diese
Ungleichbehandlung auch anderen Gläubiger der Primärschuldnerin
widerfahren sein sollte.
Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt
der Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen
Säumniszuschläge, am 16. Juni 2006 bzw. am 18. September 2006, die
Primärschuldnerin über keine finanziellen Mittel mehr verfügt
hat. Mit den Verkäufen im Februar 2006 hat sich die Primärschuldnerin
selbst jede Grundlage entzogen, um noch Einnahmen erzielen zu können.
Diesbezüglich liegt daher keine Benachteiligung des Abgabengläubigers
vor, sodass dem Bw. insoweit kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. In
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung für die
Säumniszuschläge 2006 war dem Berufungsbegehren Folge zu geben
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2/2006 lag daher eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor. In diesem Fall spricht nach der
ständigen Judikatur eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung. Es wurden keine
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Im gegenständlichen Fall ist außerdem folgender
Umstand zu würdigen: Am 7. März 2006 wurde das Konkursverfahren
über das Vermögen des Bw. eröffnet. Mit Beschluss vom
23. April 2007 wurde der Konkurs aufgehoben. In einen Konkurs fallen
grundsätzlich solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden
haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der
Verfahrenseröffnung abgeschlossen. Die gegenständliche Haftungsschuld
wurde von der Abgabenbehörde im Konkursverfahren des Bw. nicht geltend
gemacht. Es ist allerdings zu beachten, dass der Haftungsbescheid dem Haftenden
gegenüber insoweit konstitutive Wirkung hat, als Letzterer erst hierdurch
zum Gesamtschuldner wird. Die mit Bescheid vom 14. September 2007 geltend
gemachte Haftung stellt daher im Hinblick auf das Vermögen des Bw.
betreffende Konkursverfahren keine Konkursforderung dar. Das Konkursverfahren
wurde am 23. April 2007 aufgehoben. Wenn der Bw. von der Abgabenbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 14. September 2007 zur Haftung herangezogen
wurde, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Konkursverfahrens
berücksichtigt worden sind, so entspricht dies dem Gesetz.
Die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
liegt im Ermessen der Behörde. Die im Rahmen des § 224 BAO zu
treffende Ermessenentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Haftungsschuldners beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu.
Für den vorliegenden Haftungsfall sind im Rahmen der
Ermessensübung folgende Überlegungen maßgeblich: Sowohl dem
Einzelunternehmen als auch der Primärschuldnerin wurden jeweils vor
Konkurseröffnung durch die Veräußerung der Betriebsgrundlagen
(Anlagevermögen) die Möglichkeit einer eventuellen Weiterführung
des Betriebes bzw. der Teilbetriebe entzogen. Es wurde für die
Liegenschaftsverkäufe (grundsätzlich steuerfreie Umsätze) zur
Umsatzsteuer optiert. Die Umsatzsteuer aus diesen Verkäufen wurde nicht
entrichtet. Nach ho. Meinung hat der Bw. bereits vor dem Verkauf gewusst, dass
er aufgrund der Vertragsgestaltungen (vgl. Ausführungen oben) die
Umsatzsteuer nicht entrichten wird können. Aus dem Bericht des
Masseverwalters vom 15. Februar 2007 geht hervor, dass beim Bw. monatlich ein
Betrag von 66,50 € pfändbar ist. Es ist daher nicht von vornherein als
ausgeschlossen zu erachten, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben beim
derzeit erst 50 - jährigen Bw. eingebracht werden können. Unter
Abwägung dieser Kriterien kommt die Berufungsbehörde daher zum
Ergebnis, dass gegenständlich den erwähnten
Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor dem berechtigten Interessen
des Rechtsmittelwerbers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
einzuräumen und dieser daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung
der Erstbehörde zur Haftung heranzuziehen ist.
Bei der Geltendmachung der Haftung hat sich die
Ermessensübung außer der Heranziehung dem Grunde nach auch auf das
Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen
Rahmens zu beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Folgendes
ausgesprochen: "Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich (bzw. ein
Zahlungsplan) zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim
Primärschuldner, schuldhafte und für den eingetretenen Schaden
ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung
verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach § 20 BAO im
Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich
die Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert.
In diesem Zusammenhang ist es aber der Behörde nicht verwehrt, in ihren
Überlegungen allenfalls den Umstand zu berücksichtigen, dass es ihr im
Hinblick auf den späteren Zeitpunkt des Feststellbarkeit der
Uneinbringlichkeit nicht möglich war, ihre Ansprüche im
Insolvenzverfahren zu verfolgen und dabei die entsprechenden
Gläubigerrechte wahrzunehmen." Dieser Judikatur liegt, da eine erst nach
einem abgeschlossenen Zahlungsplan bescheidmäßig geltend gemachte
Haftung wie dargelegt keine Konkursforderung darstellt und daher auch nicht von
den Rechtswirkungen des Zahlungsplanes erfasst sein kann, der Gedanke zugrunde,
dass im Fall früherer Geltendmachung der Haftung durch die
Abgabenbehörde die Haftungsforderungen von den Rechtswirkungen
gemäß
§ 156 abs. 1 KO erfasst worden wäre. Bringt man diese
Rechtsansicht des Höchstgerichtes nun auf den gegenständlichen
Haftungsfall zur Anwendung, so ergibt sich Folgendes: Die Bestimmung der
Geschäftsführerhaftung nennt als Tatbestandserfordernisse einerseits
die Stellung als Geschäftsführer und andererseits den Bestand einer
Abgabenschuld (im Sinne des § 4 Abs. 1 BAO bzw. im Sinne spezieller
Regelung in einem Abgabengesetz). Da der Bw. bescheidmäßig erst nach
rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan zur Haftung herangezogen wurde,
wird im Folgenden zu untersuchen sein, wann im Hinblick auf die im
Haftungsbescheid angeführten Abgabenschulden der Primärschuldnerin dem
Bw. gegenüber der Haftungsanspruch jeweils entstanden ist. Maßgeblich
ist dabei der jeweilige Entstehungszeitpunkt der Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin. Für die am 18. April 2006 fällig
gewesene Umsatzsteuer 2/2006 ist der Abgaben- und damit auch der
Haftungsanspruch (nicht jedoch die Haftungsschuld als Gesamtschuld, weil diese
erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung begründet wurde)
jedenfalls vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Bw. entstanden. Zur Entstehung der Steuerschuld normiert § 19 Abs. 2
UStG 1994 wie folgt:"Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige
Leistungen entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder
sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser
Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung
erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige
Leistung erbracht worden ist." Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass
Lieferdatum und Rechnungsdatum hinsichtlich des Baurechtes und hinsichtlich des
Anlagevermögens der 1. Februar 2006 war. Das heißt, der
Abgabenanspruch hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer ist
mit Ablauf des Februars 2006, also vor Konkurseröffnung über das
Vermögen des Bw. am 7. März 2006 entstanden. Daher ist der
entsprechende Haftungsanspruch ebenfalls bereits vor Eröffnung des
Konkursverfahrens entstanden.
Resümierend ist also festzuhalten, dass hinsichtlich
der Umsatzsteuer 2/2006 die Tatbestanderfordernisse für die Entstehung des
Haftungsanspruches gegenüber dem Bw. vor dessen Konkurseröffnung
verwirklicht wurde. Im Sinne obiger Rechtsprechung wird der Bw. daher aus Anlass
dieser Berufungsentscheidung für die bei der Primärschuldnerin derzeit
noch im Umfang von 138.365,44 € aushaftende Umsatzsteuer 2/2006 trotz
grundsätzlichen Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen im Sinne der
§§ 9, 80 BAO und Nichtanwendbarkeit der §§ 156 Absatz 1 und
197 KO im Rahmen dieser Ermessensübung aus Billigkeitsüberlegungen nur
im Ausmaß der 3,150489 %-igen Zahlungsplanquote, das sind 4.359,19 €,
als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen. Demgemäß war der
Haftungsbetrag zur Umsatzsteuer 2/2006 gegenüber dem angefochtenen Bescheid
spruchgemäß einzuschränken und war dieser Berufung damit auch
aus vorstehenden Gründen teilweise Folge zu geben.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände
erfolgte die Heranziehung des Bw. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin im Ausmaß von 4.359,79 € zu Recht, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerhaftungKonkurs des Haftungsschuldnersrechtskräftig bestätigter ZahlungsplanErmessenBilligkeitHaftungseinschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1340-L/07
- Stammnummer
- 33632
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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