Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2048-W/07
Pendlerpauschale und wechselnde Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2048-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rainer
Hack, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 7311 Neckenmarkt,
Kirchholz 11/7, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsweber (Bw) ist Angestellter und beantragte ua
in seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
das große Pendlerpauschale in Höhe € 2.664,00 (über 60
km).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 wurde insoweit von der
Erklärung abgewichen als das Pendlerpauschale mit der Begründung nicht
gewährt wurde, dass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Unter gewissen
Voraussetzungen würde zusätzlich ein Anspruch auf das Pendlerpauschale
bestehen. Da der Bw nicht überwiegend zu seiner Dienststelle fahren
würde, stehe das Pendlerpauschale laut Einkommensteuergesetz nicht
zu.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 (eingelangt beim Finanzamt am
15. Juni 2007) erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid
Berufung und beantragte das Pendlerpauschale in Höhe von
€ 2.664,00 anzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass
der Bw im Jahr 2006 bei der Fa. A. mit Sitz in B. beschäftigt gewesen sei.
Der Bw habe die für diese Firma bestehenden Kunden für
Wasseraufbereitungsanlagen zu betreuen und es würden auch Reparaturen von
ihm durchgeführt werden.
Der Bw sei nur ganz selten in der Zentrale (zwischen 5-7
Tage pro Monat), da er sich regelmäßig im Außendienst befinden
würde. Sein Tätigkeitsgebiet sei vor allem Niederösterreich und
Wien, vereinzelt sei er auch in der Steiermark und im Burgenland tätig. Die
jeweiligen "Baustellen" seien als Arbeitsstätte gemäß Rz 291 ff
der Lohnsteuerrichtlinien anzusehen.
Für die betrieblichen Fahrten werde dem Bw ein
Dienstauto (C.) zur Verfügung gestellt und dafür würde auch der
volle Sachbezug für die private Nutzung in der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt werden.
In der Regel würde der Bw täglich direkt zu den
Kunden bzw auf die Baustelle fahren. Ein Dienstauto sei ihm aus diesem Grund zur
Verfügung gestellt worden. Es wäre schon aus
Wirtschaftlichkeitsgründen unrentabel, wenn der Bw zunächst in die
Firma und dann erst auf die Baustelle bzw zum Kunden fahren würde, da er
auf der Fahrt nach Wien oder auf seinem Heimweg sehr häufig bei den
Baustellen oder Kunden vorbeifahren würde.
Gemäß Rz 250 der Lohnsteuerrichtlinien stehe ein
Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn im Kalendermonat an
mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt werde. Dies sei beim Bw regelmäßig der Fall. Da die
Fahrten überwiegend mehr als 60 km betragen würden, stehe das
Pendlerpauschale in Höhe von € 2.664,00 zu.
Die Begründung im Bescheid vom 16. Mai 2007 sei
insofern fehlerhaft, da es nicht entscheidend sei, ob man überwiegend zur
Dienststelle fahren würde, sondern es seien gemäß Rz 250 der
Lohnsteuerrichtlinien die Fahrten zur Arbeitsstätte entscheidend.
Gemäß Rz 267 der Lohnsteuerrichtlinien
schließe ein arbeitgebereigenes KFZ das Pendlerpauschale nicht aus. Auch
in diesem Fall seien die allgemeinen Kriterien maßgebend.
Würde der Bw täglich mit seinem privaten PKW zur
Arbeitsstätte fahren (was aufgrund der Tatsache, dass er mit diesem weder
Werkzeug noch Material in diesem Umfang mitnehmen könnte, daher werde ihm
ja auch ein Kastenwagen zur Verfügung gestellt), würde ihm das
Pendlerpauschale zustehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen seien.
Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen seien. Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 seien Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch
den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls ein zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten.
Arbeitsstätte (Dienstort) sei jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig werden
würde. Meist würde der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem
Betriebsort des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt sei,
zusammenfallen. Werde der Arbeitnehmer jedoch an diesem Dienstort dienstlich
nicht tätig, weil seine tatsächlich ständige Arbeitstätte
außerhalb des Betriebsortes liegen würde, dann sei jene
regelmäßige Einsatzstelle (Baustelle) und nicht der Betriebsort als
Dienstort anzusehen.
Allerdings sei die Voraussetzung, dass die Einsatzstelle
zum neuen Dienstort werde, dass der Arbeitnehmer in dieser Einsatzstelle
(Baustelle) durchgehend länger als einen Monat tätig werde. Laut
eigenen Angaben arbeite der Bw an 5 - 7 Tagen im Monat in der Zentrale des
Unternehmens und würde an den anderen Tagen verschiedene Baustellen
bereisen. Auf Grund dieser Tatsache sei der Bw weder mehr als 10 mal im Monat in
der Zentrale noch länger als einen Monat durchgehend auf einer
Baustelle.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 stellte der steuerliche
Vertreter des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Bescheidbegründung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Der Bw fahre
täglich mehr als 60 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte, entweder in die
Zentrale nach Wien, auf Baustellen in Wien oder auf Baustellen in
Niederösterreich. Das Pendlerpauschale stehe ihm daher im Jahr 2006
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Bw ist bei der Firma A. mit Sitz in B. als
Außendienstmitarbeiter tätig um Kunden der Firma vor allem in
Niederösterreich und Wien vereinzelt auch in Steiermark und in Burgenland
zu betreuen und vor Ort Reparaturen durchzuführen. Dafür wird dem Bw
ein firmeneigener PKW zur Verfügung gestellt und für die Privatfahrten
ein Sachbezug in Höhe von monatlich € 285,47 versteuert.
Laut seinen Angaben hält sich der Bw
regelmäßig an 5 - 7 Tagen im Monat in der Zentrale in B. auf. Der Bw
fährt aus Wirtschaftlichkeitsgründen direkt zu den Kunden bzw auf die
jeweilige Baustelle.
Strittig ist daher, ob dem Bw bei Verwendung des
arbeitgebereigenen PKW und wechselnden Einsatzorten das Pendlerpauschale im Jahr
2006 zusteht.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Fahrtkosten stellen keine Reisekosten im Sinne des §
16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 dar. Sie sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH
8.10.1998, 97/15/0073).
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs 1 Z
6 EStG nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale" oder "Entfernungspauschale")
oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt
("großes Pendlerpauschale" oder "Unzumutbarkeitspauschale").
Voraussetzung für diese Abgeltung ist also, dass der
Steuerpflichtige im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegt. Für einen vollen Kalendermonat
können im Durchschnitt 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein
Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im
Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte
zurückgelegt wird. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit
dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen oder von dieser
in die Wohnung zurückzukehren.
Das Gesetz enthält keine Umschreibung der
"Arbeitsstätte" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988. Nach den LStR
2002 handelt es sich um jenen Ort, an dem der Arbeitnehmer für den
Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. In vielen Fällen wird
die Arbeitstätte an einer Betriebstätte des Arbeitgebers gelegen sein.
Sie kann sich aber auch, wie zB bei einer Heimarbeit, am Wohnsitz des
Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort befinden, an dem der Arbeitnehmer (vom
Arbeitgeber) für dienstliche Zwecke eingesetzt wird.
Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger - wenn auch
regelmäßig - Außendienst versieht, entkleidet seine
Dienststelle nicht der Eigenschaft als seine Arbeitsstätte. Der Mittelpunkt
der Tätigkeit eines Arbeitsnehmers bestimmt sich danach, wo er für den
Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig
tätig wird. Dies ist zB bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine
Dienststelle (VwGH 24.4.2002, 96/13/0152).
Im vorliegenden Fall fährt der Bw mit dem
arbeitgebereigenen PKW zu Kunden und Baustellen in Wien, Niederösterreich
und Burgenland gelegentlich in die Steiermark. Die Verwendung eines
arbeitgebereigenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
schließt die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nicht aus.
Maßgebend für das Pendlerpauschale sind auch in diesem Fall die
dafür geltenden allgemeinen Kriterien.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Pendlerpauschales ist unabhängig davon, ob der Bw mit dem privaten PKW
fährt oder das firmeneigene Fahrzeug benützt, dass die Wegstrecke
Wohnung-Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt wird. Im vorliegenden Fall hat der Bw selbst bekannt gegeben,
dass er 5-7 mal pro Monat in die Zentrale nach B. fahren würde. Der Bw hat
somit die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht überwiegend
zurückgelegt.
Bei den vom Bw von seiner Wohnung aus angetretenen Fahrten
zu den Kunden und Baustellen handelt es sich nach Ansicht des UFS um
Dienstfahrten (Fahrten zu Kunden des Dienstgebers des Bw im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses), die der Bw von zu Hause aus angetreten ist und nicht
um die den Anspruch auf das Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
Da die Arbeitsstätte (Zentrale) nur 5-7 mal pro Monat
angefahren worden ist, weil der Bw grundsätzlich von seiner Wohnung aus
seine Dienstreisen angetreten ist, steht das Pendlerpauschale somit mangels
Überwiegens nicht zu.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstättePendlerpauschaleAußendienstArbeitsstättearbeitgebereigener PKW
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2048-W/07
- Stammnummer
- 33627
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF