Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0215-G/07
Zwei Monate dauernde Ausbildung zum Jung - Croupier als Berufsausbildung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-G/07vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von den Casinos Austria veranstaltete, zwei Monate dauernde, "Junior - Croupier Ausbildung", bei der zukünftige Mitarbeiter/innen für Tätigkeiten bei Poker, Black Jack und American Roulette geschult werden, stellt keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Dezember 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. November 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Monat Oktober 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches
stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter des Berufungswerbers nach Ablegung
der Reifeprüfung im Juni 2006, nicht, wie angekündigt, im
Wintersemester 2006/2007 mit einem Studium begonnen hat.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid die für den Monat Oktober 2006 bereits ausgezahlte
Familienbeihilfe und den entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom
Berufungswerber wie folgt begründet:
"Da meine Tochter eine
Ausbildung zum Croupier macht (...), bitte ich Sie, mir die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag bis zu ihrem Ausbildungsende zu
gewähren."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist ein Schreiben der
Casinos Austria, womit bestätigt wird, dass die Tochter des
Berufungswerbers vom 16. Oktober bis 14. Dezember 2006 an deren
"Ausbildung zum Jung-Croupier" teilgenommen hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2007 hat
das Finanzamt über die Berufung abschlägig entschieden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die genannte Ausbildung sei
"als Einschulungsphase eines am Beginn einer
konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers zu betrachten, der
für seinen Arbeitsplatz ungeachtet der vorangegangenen Berufsausbildung
einer praktischen Einschulung bedarf."
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom
9. März 2007 führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Da meiner Tochter ...
die Möglichkeit einer ´Ausbildung zum Jung Croupier´ geboten
wurde, ist dies nicht als Einschulungsphase zu sehen, sondern diente der
Vorselektierung zur eigentlichen Anstellung im Casino. Denn innerhalb dieses
Auswahlverfahrens wurden mehr als die Hälfte der Anwärter nicht bei
den Casinos Austria aufgenommen, wo dann bei Anstellung die eigentliche
Einschulungsphase beginnt. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Der Begriff "Berufsausbildung", ausgenommen jene durch
Studierende, ist im FLAG 1967 nicht näher geregelt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt (Erkenntnisse vom 18.11.1987, 87/13/0135,
und vom 23.10.1999, 87/14/0031), ausgeführt hat, fallen unter diesen
Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag.
Die Tochter des Berufungswerbers hat in der rund neun
Wochen dauernden "Ausbildung zum Jung - Croupier" die wesentlichen Kenntnisse
und Handfertigkeiten insbesondere in American Roulette, Tropical Poker und Black
Jack vermittelt erhalten. Diese Ausbildung dient, wie der Berufungswerber zu
Recht ausführt, auf Grund der zahlreichen Tests auch der
"Vorselektionierung zur eigentlichen Anstellung im Casino" und dient insoweit
einem "Auswahlverfahren" für die Casinos Austria. Diese Ausbildung
vermittelte ihr lediglich das für den konkreten Arbeitsplatz eines
Croupiers (in Österreich ausschließlich bei den Casinos Austria)
erforderliche Wissen und insbesondere die dafür erforderlichen
Handfertigkeiten, sowie der Schärfung bestimmter erforderlicher Sinne.
Es handelt sich daher bei dieser Ausbildung um die Vermittlung von
Wissen, die nur auf die spezifischen Tätigkeiten an einem ganz konkreten
Arbeitsplatz Bezug nimmt. Damit liegt aber nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich keine Berufsausbildung im Sinn des
FLAG 1967 vor.
Da die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entsprechen, musste die Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-G/07
- Stammnummer
- 33622
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF