Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0356-W/06
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-W/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GF, vertreten durch JP, vom
13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 9. November 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. November 2004 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 542,30 fest, da die
Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 27.115,17 nicht bis
1. Oktober 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber aus, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
Berufung erhoben worden sei und mit Antrag vom 17. November 2004 die
Aussetzung der Einhebung in Ansehung eines Betrages von € 27.115,17
gestellt worden sei, da er davon ausgehe, dass durch die positive Erledigung
seiner Berufung es zu einer Abgabengutschrift im Betrag von insgesamt
€ 32.550,00 kommen werde, sodass im Ergebnis kein Rückstand
bestehe. Dies habe zur Folge, dass die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt sei. Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und
b)
für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe
Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar, zumal - wie das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt - der Antrag
gemäß
§ 212a BAO vom 17. November 2004 auf Aussetzung
der Einhebung der Einkommensteuer 2003 mit Fälligkeitstag 1. Oktober
2003 verspätet eingebracht wurde.
Der Bestreitung eines Säumniszuschlages lediglich aus
dem Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende
Abgabenfestsetzung rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-W/06
- Stammnummer
- 33614
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF