Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0047-Z1W/05
Vorschriftswidriges Verbringen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0047-Z1W/05vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Eva
Neudörfler, Rechtsanwältin, 1050 Wien, Blechturmgasse 7,vom
25. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
21. April 2005, Zl. 100/55149/2002, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben, die Zollschuld im Gesamtbetrag von € 183.871,66 ist durch den
rechtskräftigen Verfall der 1.024.720 Stück Zigaretten der Marke Super
King gemäß Art. 233 Buchstabe d Zollkodex
(ZK)erloschen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 schrieb das Zollamt Wien
dem Beschwerdeführer (Bf.) die gemäß Art. 202 ZK entstandene
Zollschuld für die im Spruch genannten Zigaretten zur Entrichtung
vor.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des mit diesem Bescheid
vorgeschriebenen Abgabenbetrages wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Einziehung der beschlagnahmten Waren gemäß Art. 222
Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 876a Abs. 2 ZK-DVO von Amts wegen
ausgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich der Bw. gegen die bei Bestehen einer Gesamtschuld mit anderen Personen an
ihn vorgenommene Vorschreibung, da er von den versteckten Zigaretten keine
Ahnung gehabt habe und sich diese in einem Versandverfahren befunden
hätten.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In seiner gegen diese Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Beschwerde wendet der Bw. in der Hauptsache ein, aus rechtlicher
Vorsicht nicht vor Beendigung des lange andauernden Finanzstrafverfahrens auf
diesen Rechtsbehelf der Beschwerde verzichten zu können, wenn sein
gleichzeitiger Antrag auf Erlass der Abgaben gemäß Art. 239 ZK
abgewiesen würde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die am 3. Oktober 2002 beim Zollamt Deutschkreutz beim
vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmten im Spruch genannten Zigaretten
wurden mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2. Mai 2007, 25
rechtskräftig für verfallen erklärt.
Gemäß Art. 233 Buchstabe d erlischt die
Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Art. 202
entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und
gleichzeitig oder später eingezogen werden.
Die Einziehung also der rechtskräftige
Verfallsauspruch und somit der Eigentumsübergang an die Republik
Österreich ist somit erfolgt und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0047-Z1W/05
- Stammnummer
- 33591
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF