Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1000-W/05
Realisierung des Umsatzes bei Verkaufskommission
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1000-W/05vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der VGmbH, KStraße, vertreten durch
SWG Steuerberatungs- und Wthd. GmbH., 1010 Wien, Wipplingerstraße
18/8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die
Umsatzsteuer für den Monat August des Jahres 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat August des Jahres 2003 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es bei der VGmbH
(im folgenden auch Bw. genannt) zu Feststellungen (Umsatzzurechnungen) auf Grund
von festgestellten materiellen Mängeln der Aufzeichnungen (mangelhafte
Kassabuchführung, nur teilweise vorgelegten Grundaufzeichnungen) und in den
Prüfungsjahren (2000 bis 2002) zur Verhängung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von jährlich ATS 100.000. Die
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2002 wurden gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen, als Bescheidbegründung wird auf
die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung hingewiesen. Die
auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Umsatzsteuerbescheide
ergingen mit 6. 2. 2004 (für das Jahr 2000), 10. 2. 2004 (für das Jahr
2001) und mit 16. 2. 2004 (für das Jahr 2002), und erwuchsen in
Rechtskraft. Bezüglich der
Festsetzung der Umsatzsteuer
des Monats August 2003 finden sich in Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichtes
folgende Ausführungen:
"Laut Kopie eines
Lieferscheines wurden am 25. 8. 2003 an Hrn.
P 7 Teppiche im Wert von € 22.000
(nach Angaben des Geschäftsführers als Kommissionsware)
übergeben.
Da kein Nachweis
hinsichtlich Kommissionsware seitens der Gesellschaft erbracht werden konnte und
auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers der Ware nicht nachgewiesen wurde,
war von der BP ein Verkauf dieser Waren zu unterstellen. Die Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2003 war daher um den Betrag von
€ 22.000 zu berichtigen". Im Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 8/2003 wurden der Bw. als
Abgabennachforderung der Betrag von € 4.400 (20 % USt) vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 17. 3. 2004 in der
begründend ausgeführt
wurde: "Im Zuge der
Umsatzsteuernachschau wurde ein Lieferschein vom 25. 8. 2003 vorgelegt, aus dem
hervorgeht, dass an Herrn P sieben
Teppiche im Wert von insgesamt € 22.000 als Kommissionsware
übergeben wurden. Mangels Nachweis wurde von der Betriebsprüfung ein
Verkauf dieser Teppiche unterstellt, die Umsatzsteuerbemessung für die
Umsatzsteuervoranmeldung 08/03 um € 22.000 erhöht und mit der
Umsatzsteuer von € 4.400
belastet.
Die im obigen
Lieferschein angeführten Teppiche wurden im August 2003 nicht verkauft,
sondern tatsächlich als Kommissionsware übergeben. Unser Klient ist
bemüht, diese Teppiche nach und nach zu verkaufen. Laut beiliegender Kopie
der Ausgangsrechnung Nr. 136/2004 vom 10. 1. 2004 und der Ausgangsrechnung Nr.
140/2004 vom 17. 2. 2004 wurden von unserem Mandanten bereits mehrere Teppiche
aus diesem Kommissionsgeschäft veräußert. Dieser Teppichverkauft
findet in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2004 bzw. Februar 2004 ihre
Berücksichtigung. Die restlichen Teppiche werden, bei entsprechender
Nachfrage, ebenfalls verkauft werden und der Umsatzbesteuerung im Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung unterzogen werden". Als
Beilage zu obiger Berufung
findet sich die Rechnung vom 10. 1. 2004 (Invoice Nol. 136/2004) über den
Verkauf an J., in S, Item Nr. 3 Isfahan
2,35 X 1,61 um EURO 480 und Nr. 31
Baktiar 3,08 X 2,14 um Euro 450. Weiters wird übermittelt die
Rechnung vom 17. 2. 2004, Nr. 140/2004, ausgestellt auf A, in W, Item Nr.
19, Isfahan 2,15 X 1,55 zum Preis von
€ 530 (Preise netto ohne Umsatzsteuer).
Die Berufung wird der
Betriebsprüfung zur
Stellungnahme vorgelegt. Im Schriftsatz vom 5. 4. 2004 wird wie folgt
ausgeführt: "Im laufenden
Prüfungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2003 wurden Lieferscheine vom 25.
8. 2003, Nr. 62 an Hr. P, in
V und vom 6. 10. 2003 Nr. 69 an Hrn.
Z, (Adresse nicht angegeben)
vorgelegt.
Die auf diesen
Lieferscheinen angeführte Ware (Teppiche) sind nach Auskunft des
geprüften Unternehmens als Kommissionsware an o. a. Personen weitergegeben
worden.
Gemäß
§
383 HGB kann jede natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft)
als Kommissionär tätig sein, die es gewerbsmäßig
übernimmt, Waren für Rechnung eines Auftraggebers zu
verkaufen.
Der
Warenempfänger betreffend Lieferschein Nr. 62 war im genannten Zeitraum
(August 2003) Arbeitnehmer der Firma
Al., in
We, also nicht gewerbsmäßig
tätig.
Ein vorgelegtes
Lieferscheinbuch Marke "Omega" 50/50 Blatt Nr. 997 OK beinhaltete 8 Stück
"leere" Lieferscheinblätter (+Durchschläge). Die restlichen
Blätter waren nicht mehr vorhanden; auch die verbleibenden
(Durchschlags-)Seiten nicht mehr.
Über den Verbleib der
fehlenden Lieferscheinaufzeichnungen befragt - Nummern 1 - 50, 51 - 61, 63 - 68,
70 - 92, konnte keine Auskunft gegeben werden.
Im Hinblick auf o. a.
Sachverhalt ist die Betriebsprüfung zur Überzeugung gelangt, dass in
gegenständlichem Fall bisher nicht abgeführte Umsatzsteuer
vorzuschreiben war".
Als
Beilage zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung wird eine Kopie des Lieferscheins Nr. 62 vom 25. 8. 200?
(2003) beigelegt, in welchem als Empfänger der Lieferung Hr. P genannt ist.
Darin finden sich die Positionen 31,
Bakiar 3,?8 X 2,14 zum Preis von Euro 1.200 sowie die Position
19 Isfahan 2,15 (?) X 1,55 zum Preis von
€ 700 und Position 3, Isfahan 2,35
X 1,61 zum Preis von 700 Euro mit den Hinweisen auf den Lieferscheinen, dass
"die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten bleibt,
Rechnung folgt".
Die Bw. erstellt mit 3. 5. 2004 eine
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der
Betriebsprüfung: "Wie wir
schon in unserer Berufung vom 17. 3. 2004 dargelegt haben, wurden die
angeführten Teppiche im August 2003 tatsächlich als Kommissionsware
übergeben.
Im Jänner
2004 und im Februar 2004 wurden einige dieser Teppiche (siehe AR 136/2004 und AR
140/2004) veräußert und im Zeitpunkt des Verkaufes auch der
Umsatzbesteuerung unterzogen. Die restlichen Teppiche sind nach wie vor Eigentum
unseres Mandanten und werden im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
dementsprechend versteuert werden.
Eine Versteuerung bereits
im August 2003 stellt lediglich eine Vermutung der Betriebsprüfung dar und
entspricht nicht den obigen Tatsachen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 383 HGB: ist Kommissionär, wer es
gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung
eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Der Kommissionär wird im eigenen Namen und für
fremde Rechnung (nämlich des Kommittenten) tätig. Es gibt drei Arten
von Kommissionsgeschäften: die Einkaufs- und Verkaufskommission
(§ 383 HGB) sowie die Werklieferungskommission über
unvertretbare bewegliche Sachen
(§ 406 Abs. 2 HGB).
Bei Kommissionsgeschäften liegen zwischen dem
Kommittenten und dem Kommissionär Lieferungen vor. Es gilt bei der
Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der
Kommittent als Abnehmer. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des
Kommittenten an den Kommissionär erst mit der Lieferung durch den
Kommissionär als ausgeführt gilt. Diese Regelung bezieht sich jedoch
nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung.
Gem. § 3. (3) UStG 1994 liegt beim
Kommissionsgeschäft zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär
eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des
Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als
ausgeführt.
Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die
innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die
Höhe der Gegenleistung ist hingegen ohne Bedeutung, Leistung und
Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein (VwGH 12.12.1952,
2757/50). Ein Leistungsaustausch kann weder durch eine privatrechtliche
Vereinbarung noch durch einen Hoheitsakt rückgängig gemacht werden
(VwGH 8.9.1983, 81/15/0123). Im Bereich der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz
der Unteilbarkeit der Leistung, wonach zu prüfen ist, ob zur Gänze
Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit vorliegt (VwGH 11.9.1989,
88/15/0129).
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der
im Betriebsprüfungsverfahren der Betriebsprüfung vorgelegte
Lieferschein Nr. 62 die Konsequenz einer Besteuerung mit Umsatzsteuer bereits im
August des Jahrs 2003 auslöst, oder wie die Bw. in der Berufung
ausführt hat ein Anwendungsfall einer Verkaufskommission gegeben ist, und
die Lieferung des Kommittenten (Bw.) an den Kommissionär erst mit der
Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt anzusehen ist. Wiewohl
ein Kommissionsgeschäft von der Bw. in lediglich der Übermittlung der
Lieferscheine im Betriebsprüfungsverfahren der Abgabenbehörde nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ist aus dem vorgelegten Aktenmaterial
ersichtlich, dass ein Zusammenhang zwischen den an
HerrnP übergebenen Teppichen und
den in der Rechnungen vom 10. 1. und 17. 2. 2004 in Rechnung gestellten
Positionen im Verfahren durch die Nummernbezeichnungen der Teppiche klar
ersichtlich ist. Der von der Betriebsprüfung in Ansatz gebrachten
Versteuerung der (Kommissions)-Umsätze bereits im Jahre 2003 steht
entgegen, dass dafür nur der Lieferschein des Kommittenten an den
Kommissionär vorgelegt werden konnte, welchem es zum einen an dem
Erfordernis einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes - insbesondere auch
dem Umsatzsteuerausweis - (gegenüber der von der Bw. beigebrachten
Fakturierung im Jahre 2004) ermangelte. Weiters ist der Betriebsprüfung der
Nachweis, dass von einem Kommissionsgeschäft im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden könne, nicht gelungen. Der in diesem Zusammenhang
alleinige Hinweis der Betriebsprüfung, dass die Tätigkeit der beiden,
von der Bw. als "Kommissionäre" eingesetzten Personen, nicht als solche
angesehen werden könne, als die Erhebungen der Betriebsprüfung ergeben
haben, dass eben diese Personen im fraglichen Zeitraum in einem
nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sind, und
somit nicht darüber hinaus noch gewerblich tätig sein konnten, kann
für diese Annahme nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als
nicht ausreichend bezeichnet werden. Gegen die von der Bw. vorgebrachte
Darstellung des Vorliegens eines Kommissionsgeschäftes spricht
demgegenüber zum einen, dass auf den übermittelten Rechnungen als
Rechnungsaussteller nicht der Kommissionär aufscheint, weiters dass sich
der Preisausweis auf den Lieferscheinen höher als auf den Rechnungen
darstellt hat. Die Betriebsprüfung ermittelte die zur
Umsatzbesteuerung zu unterziehenden Umsätze für die drei in den
Rechnungen des Jahres 2004 fakturierten Teppiche in Höhe von gesamt €
2.600, wogegen die Bw. den tatsächlichen Wert bei Verkauf der Teppiche mit
€ 1.460 für ebendiese Teppiche nachweisen konnte. Daraus ergibt sich
jedenfalls, dass die Ermittlung der Höhe der Umsätze für die drei
Positionen Nr. 3, Nr. 19, und Nr. 31 und die damit durch die
Betriebsprüfung festgesetzte Umsatzbesteuerung, in Bezug auf die Höhe
der Umsätze, als nicht richtig ergeben hat, die in der
Umsatzsteuerfestsetzung der Betriebsprüfung ausgewiesene Nachforderung
somit nicht richtig ermittelt war. Auch ist die Betriebsprüfung in ihrer
Feststellung von der Annahme eines Verkaufes der sieben Teppiche an Hrn. P
ausgegangen, wobei dazu angemerkt werden kann, dass auf dem Lieferschein eben
diese Person als Empfänger der Ware durchgestrichen wurde, und im Datum das
Jahr "200" ausgewiesen ist, welches jedenfalls keinen Hinweis darüber
liefert, ob die "Lieferung" im Jahre 2003 angenommen werden kann, wie die
Betriebsprüfung annimmt, oder im Jahre 2004 erfolgt ist. Durch die
Vorlage der beiden Rechnungen hat die Bw. die im Verfahren von ihr dargestellten
Verkaufs erst im Jahre 2004 erfolgreich darstellen können. Daraus ergibt
sich, dass diese Vorgangsweise der Geschäftsabwicklung auch für die
restlichen vier im Lieferschein für den August 200(3) als wahrscheinlich
anzunehmen ist. Die beiden Rechnungen (Rechung vom 10. 1. 2004 und Rechnung vom
17. 2. 2004) wurden im Berufungsverfahren (Berufung vom 17. 3. 2004) vorgelegt
und der Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme
der Betriebsprüfung vom 5. 4. 2004 hat es diese verabsäumt, Aussagen
über die Darstellung der Bw. in der Berufung zu tätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1000-W/05
- Stammnummer
- 33550
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF