Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0036-G/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-G/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn der zu 75 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ein Jahr lang auf sein Gehalt verzichtet, liegt kein wesentliches Unternehmerwagnis vor, wenn kein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ertragslage hergestellt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R. GesmbH vom
21.10.1999 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Feldbach
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom 5.10.1999 über den Zeitraum 1.1.1996
bis 31.12.1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sich die Bemessungs-
bzw. Beitragsgrundlage hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1996 von S 284.220,- um S
31.190,- auf S 315.410.-, für 1997 von Null auf S 34.456,- und für
1998 von S 300.000,- um S 34.993,- auf S 334.993.- erhöht. Dadurch
erhöht sich die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachforderung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe von
€ 1.910,69 (S 26.292,-) auf € 2.239,72 (S 30.818,66,-) und die
Nachforderung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag von € 225 (S 3.096,-)
auf € 263,78 (S 3.629,75,-). Durch die Euro-Umrechnung kann es zu
geringen Umrechnungsdifferenzen kommen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Berufungswerberin jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird gemäß
§ 292 BAO auch der
Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum
1.1.1996 bis 31.12.1998 umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Geschäftsführerbezüge des mit
75 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Gesetzeslage für die Jahre
1996 und 1998 abgeführt wurde. Der Prüfer zog
Geschäftsführerbezüge für 1996 in Höhe von S 284.220,-
und für 1998 in Höhe von S 300.000,- zusätzlich als
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag heran. Begründend wird
im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß in die
Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG einzubeziehen sind, wenn ein
Geschäftsführer seine Arbeitskraft schuldet, die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgt und in den geschäftlichen Organismus des
Gesellschaft eingegliedert ist, auch wenn er auf Grund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden ist.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird vorgebracht, dass der Geschäftsführer neben seiner
Geschäftsführertätigkeit auch Einkünfte aus seinem
persönlich geleiteten Einzelunternehmen erzielen würde, die
betragsmäßig über seinen Geschäftsführerbezügen
liegen würden. Der Geschäftsführer könne sich auf seine
Kosten vertreten lassen und über seine Vertretung selbst bestimmen. Der
Geschäftsführer ersetze keinen im Verkauf tätigen
Handelsangestellten, sondern er sei gleich einem Einzelunternehmer leitend und
überwachend tätig. Überstundenvergütungen an den
Geschäftsführer seien als verdeckte Gewinnausschüttung zu
behandeln. Kollektivvertragliche Ansprüche der Handelsangestellten, wie
Jubiläumsgeld, Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe würden dem
Geschäftsführer nicht gewährt werden. Die wöchentliche
Arbeitszeit im Handel betrage 38,5 Stunden. Die Normalarbeitszeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers betrage zwischen 60 und 65 Stunden;
auch an Sonn- und Feiertagen würde er regelmäßig in seinen
Büroräumlichkeiten in Lichendorf 136 arbeiten. Auch eine Abfertigung
und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall würden dem
Geschäftsführer nicht zustehen.
Auf Grund der räumlichen
Trennung Handelsbetrieb und Büroräumlichkeiten sei der
Geschäftsführer nur im Hinblick auf die Anleitung der Dienstnehmer
gebunden, hinsichtlich der organisatorischen Tätigkeit sei er bei seiner
Zeitplanung völlig frei. Sein Arbeitsort sei frei bestimmbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte, Betriebshygieniker
und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/00339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von
Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Die Bezahlung des
Geschäftsführers erfolgt nach den Angaben in der Berufung zwar in
gleich bleibenden Monatsbeträgen, sei aber insoweit erfolgsabhängig
als sie aus dem nachhaltig zu erwartenden Ertragswert ermittelt worden sei, da
bei Unangemessenheit des Gesamtanspruches im Hinblick auf Umsatz und Ertragslage
des Unternehmens die Abgabenbehörde eine verdeckte Gewinnausschüttung
unterstellen würde. Die Vergütung dürfe daher lt.
Geschäftsführervertrag maximal 1 % der Umsatzerlöse der GmbH
betragen. Auf Grund der Niederlassung eines Mitbewerbers hätten die
erwarteten Umsätze 1996 und 1997 bei weitem nicht erreicht werden
können. In Folge dessen sei im Jahr 1997 kein
Geschäftsführerbezug zur Auszahlung gelangt. Erst nach dem positiven
Weihnachtsgeschäft 1997 sei beschlossen worden, die Auszahlung des Bezuges
wieder aufzunehmen.
Nach § 7 (Entgelt) des
Geschäftsführervertrages vom 1.1.1990 wird die Vergütung des
Gesellschafter-Geschäftsführers ab 1.1.1990 mit einem
Bruttopauschalhonorar von S 20.000,- pro Monat, 12 x jährlich,
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Zusätzlich trägt
die Gesellschaft die anteilige Sozialversicherung, mindestens jedoch 1/4tel des
vorgeschriebenen Betrages der gesetzlichen Sozialversicherung für den
Auftragnehmer. Dieses Geschäftsführerhonorar wird auf den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index
der Verbraucherpreise 1986 wertbezogen. Maximal darf diese Vergütung 1 %
der Umsatzerlöse betragen. Dem Geschäftsführer wird die
Berechtigung eingeräumt für den Eigenbedarf, wie auch für den
Bedarf seiner Familienangehörigen lt. konkreter Aufzeichnung, Waren zum
Einstandspreis zu entnehmen.
Im Folgenden werden die
Geschäftsführergehälter im Vergleich zu den Umsätzen, dem
Gewinn, dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)
und der Zuweisung zum IFB im Prüfungszeitraum dargestellt:
|
|
1995
(nicht
Prüfungszeit-raum)
|
1996
|
1997
|
1998
|
Geschäftsführergehalt
|
284.220
|
284.220
|
0
|
300.000
|
Umsätze lt.
Erklärung
|
35,96
Mio
|
40,82
Mio
|
48,59
Mio
|
52,50
Mio
|
Umsatzveränderungen im
Vergleich zum Vorjahr
|
-0,82
Mio (-2,27%)
|
+4,86
Mio (+13,52%)
|
+7,77
Mio (+19,03%)
|
+3,91
Mio (+8,05%)
|
Gewinn lt.
Erklärung
|
+917.209
|
-139.323
|
+1.273.182
|
+1.340.624
|
EGT lt. Bilanz
|
1.389.269
|
1.876.957
|
1.843.808
|
2.050.835
|
Zuweisung IFB
|
78.009
|
1.595.376
|
52.472
|
18.920
In der Vorhaltsbeantwortung
vom 22.4.2002 wird die fehlende Geschäftsführerentlohnung im Jahr 1997
damit begründet, dass die durch den Umbau erhofften Umsatzsteigerungen
durch das Auftreten eines Mitbewerbers nicht erreicht hätten werden
können. Entgegen den Erwartungen der Gesellschafter hätte das
Geschäftsjahr 1996 mit einem Verlust geschlossen. Aus diesem Grund sei 1997
auf Grund des Umlaufbeschlusses vom 10.1.1997 kein
Geschäftsführerbezug ausbezahlt worden. Diese Sistierung sei nach dem
Weihnachtsgeschäft 1997 (Umsatzsteigerung 1997 gegenüber 1996 rd. 9
Mio) nicht mehr verlängert worden.
Bezüglich der erwarteten
Umsatzsteigerungen ist anzumerken, dass der Umsatz von dem nicht zum
Prüfungszeitraum gehörenden Jahr 1995 in Höhe von S 35,96 Mio auf
S 40,82 Mio im Jahr 1996 gesteigert werden konnte, was einem Zuwachs von 13,52 %
entspricht. Der Umsatz des Jahres 1995 in Höhe von S 35,96 Mio ist
gegenüber dem Jahr 1994 in Höhe von S 36,14 Mio allerdings
geringfügig um S 0,82 Mio (2,27%) gefallen, was jedoch nicht zu einer
Reduzierung des Geschäftsführergehalts geführt hat. Im Jahr 1997,
dem Jahr mit der im Vergleichszeitraum höchsten Umsatzsteigerung von S 7,77
Mio (19,03%) wurde dem Geschäftsführer kein Gehalt vergütet. Wie
aus dieser Gegenüberstellung zu ersehen ist, kann ein Zusammenhang der
Höhe der Geschäftsführergehälter mit den Umsätzen nicht
hergestellt werden.
Der Bilanz ist weiters zu
entnehmen, dass der Verlust für das Jahr 1996 auf die Inanspruchnahme des
Investitionsfreibetrages in Höhe von S 1.595.376,- infolge der
Investitionstätigkeit der Berufungswerberin und weniger auf das
Nichterreichen der durch den Umbau erhofften Umsatzsteigerungen durch das
Auftreten eines Mitbewerbers zurückzuführen ist. Dadurch zeigt sich,
dass der ausgewiesene Verlust nicht Ausdruck des schlechten Geschäftsganges
sondern der Geltendmachung von Investitionsbegünstigungen ist. Vom Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) her bestätigt sich
diese Schlussfolgerung, da in der Bilanz zum 31.12.1996 ein um rund 35 %
höheres EGT im Vergleich zur Bilanz zum 31.12.1995 ausgewiesen wird.
Hinzu kommt, dass dem
Geschäftsführervertrag eine derartige Vereinbarung nicht zu entnehmen
ist und eine Relation zwischen dem Gewinn (Erfolg) der Berufungswerberin und der
Höhe der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie
oben dargestellt, nicht erkennbar ist.
Im Anspruch auf diese in den
Jahren 1996 und 1998 unbestritten in gleich bleibenden Monatsbeträgen und
damit fortlaufende gleichmäßige Entlohnung ist daher keine
Zufälligkeit des geschäftlichen Verkehrs und damit kein
einnahmenseitiges wesentliches Unternehmerrisiko zu erblicken und deutet auf
eine unselbstständige Tätigkeit hin. Auch wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer durch entsprechenden Fleiß das
Betriebsergebnis der Berufungswerberin zu beeinflussen in der Lage ist, auf
seine Einkommenssituation wirkt sich dies bei der oben dargestellten
Auszahlungsweise nur über die Beteiligung an der GesmbH und nicht über
die Anstellung als Geschäftsführer aus. Daran würde auch eine
Auszahlung der Geschäftsführervergütung in Abhängigkeit von
der Ertragslage nichts ändern, da die Entlohnung entsprechend der
Ertragslage nach der Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor
allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von
Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden
Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise ist und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit darstellt (VwGH
vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Ausgabenseitig ist ebenfalls
kein konkretes Unternehmerrisiko erkennbar, da der Geschäftsführer in
seinen Einkommensteuererklärungen lediglich das Betriebsausgabenpauschale
bzw. die anteiligen Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht hat. Laut § 5 des
Geschäftsführervertrages sind dem Geschäftsführer die bei
für die Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehenden
Auslagen zu den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Bedingungen
und Sätzen zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu ersetzten. Dies gilt
auch für im Interesse der Gesellschaft mit einem dem
Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich gehörigen PKW
durchgeführten Fahrten. Was die Tragung der Betriebskosten für das
Büro in Lichendorf 37 und der Kosten für einen Computer durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, steht das einer
nichtselbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, da auch bei anderen
Nichtselbstständigen derartige Werbungskosten anfallen können.
Zu dem in der Berufung
angesprochenen Hinweis, der Geschäftsführer sei im Rahmen der ihm
durch Gesetz auferlegten Sorgfaltspflicht gleich einem Einzelunternehmen leitend
und überwachend tätig wird auf das Trennungsprinzip verwiesen. Demnach
ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht für den eigenen
Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen
fremden Betrieb tätig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2002,
2001/15/0155).
Zum Vorbringen, der
Geschäftsführer habe keine kollektivvertraglichen Ansprüche der
Handelsangestellten, wie Jubiläumsgeld, Weihnachtsremuneration und
Urlaubsbeihilfe, gesetzlich fixierte Ansprüche der Dienstnehmer, wie
Abfertigung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall würden ihm nicht
zustehen, weiters kein Anspruch auf Überstundenabgeltung, wird auf die
dahingehend ergangene Judikatur des VwGH vom 25.9.2001, 2001/14/0117, verwiesen,
wonach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
davon abhängig sind, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes
gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung
fallen, wenn arbeitsrechtliche Vorschriften, bzw. gesetzliche Vorschriften, die
an (bestimmte) Arbeitsverhältnisse iSd Arbeitsrechtes anknüpfen, keine
Anwendung finden (vgl. VwGH vom 29.5.2001, 2001/14/0077). Das Fehlen eines
"arbeitsrechtlichen Schutzes" im Sinne der vorstehenden
Ausführungen ist nicht einem Unternehmerwagnis gleichzuhalten.
Dem im Vorlageantrag
dargestellten Haftungsrisiko ist entgegenzuhalten, dass zur persönlichen
Haftung nach dem GmbH-Gesetz von Dritten auch ein Geschäftsführer, der
kein Gesellschafter der GmbH ist, herangezogen werden kann.
Was den Einwand betrifft, dass
der Geschäftsführer jederzeit über seine Vertretung selbst
bestimmen könne, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136, und die dort zitierte Judikatur verwiesen, wonach es beim leitenden
Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise darstellt, Arbeit
zu delegieren und Hilfskräfte heranzuziehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von
einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GesmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999,
99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000,
99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer die
Berufungswerberin bereits seit 22.12.1989. Das Tätigkeitsbild des
Gesellschafter-Geschäftsführers (vgl. § 4 des
Geschäftsführervertrages), nämlich die Lenkung und
Überwachung des Unternehmens des Auftraggebers im Ganzen, insbesondere die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft,
sowie die Anleitung der Dienstnehmer (lt. Punkt 8 in der Berufung) setzt eine
funktionale Einbindung des Geschäftsführers in den Organismus der
Berufungswerberin eindeutig voraus.
Dass der
Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit
auch Einkünfte aus seinem persönlich geleiteten Einzelunternehmen
erzielt, schadet der Eingliederung nicht, weil auch im Spitzenmanagement
tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig
weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen (vgl. VwGH vom 28.11.2001, 2001/13/0114).
Der Umstand, dass die
Büroräume nicht in den eigentlichen Betriebsstätten der GmbH, in
denen sich das "Tagesgeschäft" ereignet, 8083 St. Stefan
Gleichenbergerstraße 1 und Grazerstraße 1, sondern an seinem
Wohnsitz 8083 St. Stefan, Lichendorf 136 (von der Gemeinde umbenannt in
Lichendorf 37; lt. Firmenbuchauszug der Sitz der Berufungswerberin) liegen, ist
nach der Judikatur, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes
der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist
(vgl. VwGH vom 18.7.2001, 2001/13/0076), irrelevant.
Wenn die Normalarbeitszeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen 60 und 65 Stunden
beträgt und er auch an Sonn- und Feiertagen regelmäßig in seinen
Büroräumlichkeiten in Lichendorf 136 (jetzt 37) arbeitet, spricht das
im Hinblick auf den zeitlichen Umfang eher für die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus als dagegen.
Erhöhung
der Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage:
Zur Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Arten von
Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt)
für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Ausser
Ansatz bleiben dabei Zahlungen, die nicht Entgeltcharakter haben. Dazu
zählt der Ersatz von Auslagen und Aufwändungen, die der
Geschäftsführer unmittelbar im Interesse der Gesellschaft bzw.
für diese tätigt, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer
Durchlaufcharakter im Sinne des § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Die den
Gesellschaftergeschäftsführer persönlich treffenden und
zusätzlich zum Geschäftsführerbezug, teilweise von der
Berufungswerberin getragenen Beiträge an die Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft für 1996 in Höhe € 2.266,67 (S 31.190,-),
für 1997 in Höhe von € 2.504,02 (S 34.456,-) und für 1998 in
Höhe von € 2.543,04 (S 34.993,-) hingegen sind zur Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen, da der gesetzliche Beitragsschuldner der
Gesellschaftergeschäftsführer und nicht die Berufungswerberin ist. Die
Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage erhöht sich daher insgesamt für
1996 bis1998 von € 42.456,92 (S 584.220,-) auf € 49.770,64 (S
684.859.-). Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 22.4.2002 und aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
am 12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisGeschäftsführervertragErtragslageEingliederungSozialversicherungBemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-G/02
- Stammnummer
- 3355
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF