Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2086
Liquidation einer deutschen Holding-GmbH mit nachgelagerter Immobilien-KG
geltende FassungEAS-AuskunftF 579/1-IV/4/02vom 02.07.2002
Wortlaut laut Findok
In EAS 1622 wurde eine
österreichisch-deutsche Verständigung zitiert, die folgenden Wortlaut
hat:
"Grenzüberschreitend fließende Erlöse
aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft stellen Erträge aus einer
Transaktion dar, die einem Veräußerungsvorgang entspricht. Ihre
steuerliche Erfassung richtet sich daher nach den Regelungen des Artikels 7 des
Abkommens und fällt nicht unter Artikel 10a".
Diese Beurteilung, wonach Liquidationserlöse nicht der
Zuteilungsregel für Dividenden, sondern jener für
Veräußerungsgewinne zu unterstellen sind, wird nach dem im Entwurf
vorliegenden Einführungsschreiben zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen auch
weiterhin gelten.
Es erscheint allerdings ernstlich zweifelhaft, dass eine
deutsche GmbH, die in ihrem letzten, vor der Liquidation erstellten
handelsrechtlichen Abschluss einen Anteil an einer deutschen Immobilien-KG
ausweist, sich darauf berufen könnte, dass sie nicht die Voraussetzung des
Art. 13 Abs. 2 des DBA-2000 erfülle. Der Sinn des Art. 13 Abs. 2 liegt
darin, sicherzustellen, dass der Belegenheitsstaat im Fall der Zwischenschaltung
von Kapitalgesellschaften nicht das Recht verlieren soll,
Veräußerungsgewinne zu besteuern, die aus Wertzuwächsen im
unbeweglichen Vermögen dieses Staates herrühren; diese Besteuerung im
Belegenheitsstaat soll nicht dadurch umgangen werden können, dass das
unbewegliche Vermögen nicht direkt von einer Kapitalgesellschaft, sondern
durch eine Kette zwischengeschalteter Gesellschaften gehalten wird. Es wird
daher einer deutschen Auffassung nicht entgegengetreten werden können,
derzufolge die Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 des neuen Abkommens die
Veräußerung von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften auch dann
erfasst, wenn diese den deutschen Immobilienbesitz nur mittelbar halten.
02. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
LiquidationserträgeHoldinggesellschaftenImmobiliengesellschaftenVeräußerungsgewinneBelegenheitsstaatunbewegliches Vermögenzwischengeschaltete GesellschaftenAnteilsveräußerungWertzuwachs
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 579/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33529
- Gültig
- 02.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF