Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2076
Filmlizenzgebühren aus Kroatien
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/22-IV/4/02vom 17.06.2002
Wortlaut laut Findok
Artikel 12 des DBA-Kroatien sieht
Quellensteuerfreiheit für Lizenzgebühren vor, wobei der Begriff der
Lizenzgebühren dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist. Der Begriff
umfasst jedenfalls auch Entgelte für die Einräumung des
Verwertungsrechtes an Filmwerken. Der in Artikel 12 Abs. 2 enthaltene Hinweis
auf kinematographische Filme kann in diesem Zusammenhang nicht so verstanden
werden, dass hierdurch Entgelte für Verwertungsrechte an Filmen, die auf
anderem Trägermaterial (zB Magnetbänder, via Satellit usw.)
überlassen werden, aus dem Lizenzgebührenbegriff ausgeschlossen werden
sollten.
Allerdings ist für ein österreichisches
Unternehmen die Frage, ob Entgelte dem Artikel 12 zuzuordnen sind oder nicht, im
Grunde nicht von Bedeutung, da Unternehmensgewinne, die keine
Lizenzgebühren darstellen, gemäß Artikel 7 DBA ebenfalls in
Kroatien von der Besteuerung freizustellen sind.
17. Juni
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
- Art. 7 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
FilmlizenzgebührenQuellensteuerfreiheitQuellensteuerbefreiungVerwertungsrechteFilmeSteuerfreistellungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/22-IV/4/02
- Stammnummer
- 33518
- Gültig
- 17.06.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF