Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0481-W/08
Zurückgenommenerklärung einer Berufung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0481-W/08vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung der T-GmbH,
vertreten durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY, betreffend
Zurücknahmeerklärung der Berufung (§§ 85, 275 BAO)
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005,
Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie Vorauszahlungen
an Körperschaftsteuer für das Jahr 2007
gilt gemäß
§ 275
BAO als zurückgenommen.
Begründung
Die Berufungswerberin (idF Bw) hatte im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung durch ihren steuerlichen Vertreter (mit Fax
vom 13.6.2007) eine Berufung ua gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2003 bis 2005, die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
2003 und 2004 sowie den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 erhoben. Sie bezeichnete dabei
die Eingabe ausdrücklich als "Berufung" und ersuchte um eine
Fristerstreckung für die Ausarbeitung der Begründung bis zu einem
näher genannten Termin (15.7.2007).
Das Finanzamt erließ (mit Datum vom 19.6.2007) einen
Mängelbehebungsbescheid iSd § 275 BAO, in welchem es ausführte,
die Berufung weise die nachfolgenden Mängel auf: . eine
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; .
eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; . eine
Begründung. Diese Mängel seien bis zu einem näher
bezeichneten Termin (15.7.2007) zu beheben.
Mit Bescheiden vom 26.7.2007 sprach das Finanzamt aus, die
Berufung gegen die genannten Bescheide gelte als zurückgenommen, da die
angeführten Mängel nicht fristgerecht behoben worden seien.
Die Bw brachte innerhalb der Berufungsfrist gegen diese
Bescheide eine Berufung ein, wobei sie im Einzelnen Ausführungen zu den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erstattete. Auf die
Zurückgenommerklärung nahm sie dabei keinerlei Bezug.
Diese Berufung ist Gegenstand des
Verfahrens.
Das Finanzamt erließ abweisende
Berufungsvorentscheidungen, wobei es in einer ergänzenden
Bescheidbegründung vom (30.10.2007) nach Darstellung des Verfahrensganges
zusammengefasst ausführte, bei Vorliegen einer mangelhaften Berufung sei
ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen und im Fall der Nichtbehebung eine
Zurücknahme der Berufung mit Bescheid festzustellen. Dabei bestehe kein
Ermessen.
Die Bw beantragte (durch ihren steuerlichen Vertreter) die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters
führte sie aus:
"Sie haben in Ihrer Begründung lediglich
formelle Gründe angeführt und sind in keiner Weise materiell auf die
Berufungsbegründung vom 27.8.2007 eingegangen. Es ist vollkommen unlogisch,
aus rein formellen Gründen die Berufung zurückzuweisen und die
materiellen Ausführungen zu negieren, aus denen sich das Berufungsbegehren
eindeutig ergibt.
Wir beantragen daher die
Aufhebung sämtlicher oben genannter Bescheide, sowie auch sämtlicher
Zurücknahmebescheide vom 26.7.2007 und die Vorlage unserer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei wir die Begründung der Berufung
vom 27.8.2007 auch zur Begründung dieses Antrages erheben."
Mit Bescheid vom 1.4.2008
erteilte der Unabhängige Finanzsenat (unter Setzung einer Frist von drei
Wochen) einen Mängelbehebungsauftrag in welchem er ausführte, es fehle
gemäß
§ 250 Abs 1 lit a bis d BAO eine [auf
die angefochtenen Zurücknahmeerklärungsbescheide abgestellte]
Begründung (lit d).
Dieser Bescheid wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw am
4.4.2008 zugestellt. Die in diesem Bescheid gesetzte Frist ist am 25.4.2008
abgelaufen. Eine Mängelbehebung ist nicht erfolgt, der
Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
§ 275 BAO bestimmt:
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs 1 oder Abs 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§ 250 (1) BAO lautet:
Die Berufung muss enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung.
Ist eine Berufung mangelhaft iSd
§§ 275 iVm 250 BAO so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen,
dabei besteht kein Ermessen. Wird einem berechtigten
Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
275 Tz 5 und 16).
Die im § 250 Abs 1 lit d BAO geforderte Angabe soll
die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen
Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend
hält (zB VwGH 21.1.2004, 99/13/0120 mwN). Die
verfahrensgegenständliche Berufung setzt sich in keiner Weise mit dem
Gegenstand des angefochtenen Bescheides (Zurücknahmeerklärung einer
Berufung [§§ 85, 275 BAO]) auseinander sondern trägt die gegen
die ursprünglichen Sachbescheide gerichtete Begründung nach. Damit
lässt die Berufung jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die Bw
die Berufung gegen die angefochtenen Zurücknahmebescheide für Erfolg
versprechend hält. Ein Mängelbehebungsauftrag iSd §§ 275 iVm
250 BAO war daher zu erteilen.
Da dem Auftrag vom 1.4.2008,
den Mangel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist von drei
Wochen nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Wien, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0481-W/08
- Stammnummer
- 33505
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF