Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3199-W/07
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Vaters oder der Großmutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3199-W/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X, vertreten durch Dr. Peter
Kolb, Rechtsanwalt, 3430 Tulln, Hauptplatz 3/2/20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes L. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Dezember 2006
bis 31. März 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Rückforderung der vom
Berufungswerber (Bw.) für seine drei mj. Kinder A, C und B im
Streitzeitraum Dezember 2006 bis März 2007 bezogenen Familienbeihilfen- und
Kinderabsetzbeträge zu Recht erfolgte.
Der Bw. ist seit 14. Juli 2005 geschieden. In dem
anlässlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleich wurde vereinbart,
dass die Obsorge für die mj. Kinder A, B und C allein dem Vater
verbleibt.
Am 21. November 2006 wurde beim Bezirksgericht N. mit der
Kindesmutter I. S. und mit der väterlichen Großmutter, M S., ein
Protokoll aufgenommen, in dem diese angaben, dass der Bw. in U eine neue
Freundin habe und die Kinder dorthin mitnehmen wolle, was aber von den Kindern
abgelehnt worden sei. Um den Kindern den Verbleib in der gewohnten Umgebung zu
ermöglichen und sie von den momentan auf ihnen lastenden Druck zu befreien,
stellten die Kindesmutter und die väterliche Großmutter den Antrag
auf Entziehung der Obsorge des Vaters und Übertragung der Obsorge
bezüglich aller drei Kinder auf die väterliche
Großmutter.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes N. vom 13. Dezember 2006
wurde schließlich diesem Antrag entsprochen. Im Jänner 2007 stellte
die väterliche Großmutter den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für ihre Enkelkinder, und zwar ab November 2006.
Mit dem am 16. März 2007 erlassenen Bescheid forderte
das Finanzamt vom Bw. die von ihm für den Zeitraum Dezember 2006 bis
März 2007 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur für
haushaltszugehörige Kinder bestehe.
Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte mit Schreiben vom
28. März 2007 mit folgender Begründung Berufung ein:
"Das Finanzamt
L. begehrt die Rückzahlung eines
Betrages in der Höhe von € 2.262,- mit der Begründung, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur für
haushaltszugehörige Kinder besteht.
Diesbezüglich
verwundert es, dass das einschreitende Finanzamt den Bescheid an die Adresse
U., 3061
O., übermittelt, wohingegen der
Bezugsberechtigte, Bw., in
D. 31,
XXA., aufrecht hauptwohnsitzgemeldet ist, an
dieser Adresse Alleineigentümer eines Einfamilienhauses ist, und sich die
Kinder A,
C und
BS.
in diesem Haus aufhalten...
Es wird außer
Streit gestellt, dass hinsichtlich dieser drei Kinder ein Obsorgestreit
anhängig ist, welcher jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
sodass Herr Bw. grundsätzlich noch
obsorgeberechtigt ist, und auch an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet ist,
sohin diese Kinder als haushaltszugehörig zu gelten haben."
Das Finanzamt erließ am 10. Mai 2007 folgenden
Mängelbehebungsauftrag:
"Formerfordernis
einer Berufung ist eine Begründung, weshalb Änderungen beantragt
werden. Diesem Erfordernis wurde in der Berufung nicht Rechnung
getragen.
Im
Rückforderungsbescheid wurde die Rückforderung damit begründet,
dass die Kinder beim Kindesvater nicht haushaltszugehörig sind.
In
der Berufungsschrift wird lediglich darauf verwiesen, dass der Kindesvater
aufrecht hauptwohnsitzgemeldet in D. 31
ist. Dem ist entgegen zu halten, dass Wohnsitzmeldungen lediglich Indizcharakter
entwickeln; die tatsächlichen Verhältnisse werden damit nicht
widergespiegelt.
Weiters
wird in der Berufungsschrift angeführt, dass der Kindesvater
Alleineigentümer eines Einfamilienhauses ist, das die Kinder bewohnen. Aus
diesem Sachverhalt ist nicht erkennbar, ob die Kinder beim Kindesvater
haushaltszugehörig sind.
Dem
Finanzamt L. liegen keine Aktenteile vor,
aus denen hervorgeht, dass noch ein Obsorgestreit anhängig ist und noch
nicht rechtskräftig ist, wie in der Berufungsschrift angeführt.
Diesbezüglich wären die Unterlagen vorzulegen.
Die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) lauten (auszugsweise):
§
2 (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat
die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
(5) Zum Haushalt einer Person
gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person
teilt...
Ein Kind gilt bei beiden
Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind
angehört.
Eine Begründung
im Sinne der obigen gesetzlichen Bestimmungen (= Grundvoraussetzung für die
Gewährung der Familienbeihilfe) wäre daher nachzureichen bzw.
nachzuweisen.
Die angeführten
Mängel sind beim Finanzamt L.
gemäß
§ 275 BAO zu beheben."
Der steuerliche Vertreter ergänzte seine
Berufungsschrift wie folgt:
"...Dem
Formerfordernis der Berufung, welche eine Begründung zu enthalten hat,
weshalb die Änderung beantragt wird, ist zwar nach Ansicht des
Berufungswerbers entsprochen worden, wird jedoch dies dahingehend
präzisiert, dass das zuständige Finanzamt von der Rückforderung
des Betrages in der Höhe von € 2.262,-- deshalb Abstand zu nehmen hat,
da die minderjährigen Kinder haushaltszugehörig in dem im
Alleineigentum des Berufungswerbers stehenden Einfamilienhaus
wohnen.
Somit sind
sämtliche Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
gegeben.
Die Behörde
erster Instanz hatte sich vor Erlassung des entsprechenden Bescheides von Amts
wegen mit den Verhältnissen vor Ort vertraut zu machen gehabt. Es ist nach
Ansicht des Berufungswerbers nicht dessen Aufgabe laufende Obsorgeverfahren
darzustellen, zumal dies im Zuge der amtswegigen Wahrheitsfindung bereits die
Behörde erster Instanz vor Bescheiderlassung zu tun gehabt
hätte.
Es wird jedoch dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass die Mutter des Berufungswerbers,
offensichtlich über Anraten der Betreuer des Jugendamtes, einen Antrag
eingebracht hat, dass ihr die Kinderbeihilfe zugeordnet und ausbezahlt
wird.
Zum Stand des
gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass eine rechtsunrichtige
Obsorgeentscheidung des Bezirksgerichtes
N. durch das Berufungsgericht in
P. zur GZ ... behoben wurde, und der
Kindesvater nach wie vor obsorgeberechtigt ist, und offensichtlich nun auch die
Minderjährigen durch ihre Aussage sich freiwillig der Obsorge des
Kindesvaters unterstellen.
Die Wirrnisse,
welche zur Verpflichtung der Rückführung des vorgenannten Betrages
geführt haben, dürften ausschließlich auf das Verhalten der
Mutter des Berufungswerbers zurückzuführen sein, welches jeglicher
Grundlage entbehrt...
Wenn das Finanzamt
ausführt, dass dem Berufungsvorbringen, dass der Berufungswerber in
D. 31 hauptwohnsitzgemeldet ist,
entgegenzuhalten ist, dass Wohnsitzmeldungen lediglich Indizcharakter
entwickeln, so ist der Berufungsbehörde entgegenzuhalten, dass ein Indiz
noch allenfalls besser als Beweismittel dient, als keine Beweisbarkeit des
Vorbringens, und gegebenenfalls auch dieser Indizcharakter hinreicht, um das
Vorbringen des Berufungswerbers zu begründen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG erfüllt der Berufungswerber sohin alle Voraussetzungen
die Familienbeihilfe für sich in Anspruch zu nehmen, zumal die genannten
Kinder im Haus des Berufungswerbers leben und von ihm erhalten bzw. auch
Unterhaltskosten getragen werden, und er daher als anspruchsberechtigt
gilt..."
Mit Ergänzungsersuchen vom 31. Juli 2007 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Beantwortung folgender Fragen:
"Wer
hat für die Kinder die Essenszubereitung durchgeführt?
Wer
hat für die Kinder die Wäschereinigung
durchgeführt?
Wer
hat den Kindern bei den Hausaufgaben geholfen?
Wer
hat die Kinder für den Schulbesuch geweckt?
Wer
hat die Kinder am Schulweg begleitet?
Es
möge der zeitliche Ablauf dargestellt werden und auch der
Zeitaufwand."
Das Ergänzungsersuchen wurde wie folgt
beantwortet:
"...Aus diesem
Grund wird meine Tochter AS., geboren am 30. April 1992, seit 9. Mai
2007 in U. wohnhaft, folgende Angaben zu
dem Schreiben vom 31. Juli 2007 tätigen.
Die Angaben
betreffen den Zeitraum Dezember 2006 bis 8. Mai 2007:
...Ich habe meine
Oma bei der Essenszubereitung unterstützt. Das Frühstück und die
Mittagsmahlzeit wurde unter der Woche von ihr allein durchgeführt, da wir
Kinder die Schule besuchen mussten. Am Wochenende haben wir sie
unterstützt. Die Abendmahlzeiten habe zum Großteil ich schon
übernommen. Meine Geschwister haben sich auch selbständig etwas zu
essen genommen.
...Die
Wäschereinigung der Waschmaschine hat hauptsächlich meine Oma
getätigt. Aber beim Trocknen, Wäsche aufhängen oder Bügeln
habe ich sie kräftig unterstützt und auch alleine
gemacht.
...Da ich die
Älteste von uns 3 Kindern bin, habe ich meine Hausaufgaben selbst erledigt.
Meine Oma und ich haben meinen Geschwistern bei der Fertigstellung und richtigen
Ausarbeitung geholfen. Bei meinem Bruder, der die Hauptschule besucht hat, habe
ich ihm hauptsächlich helfen müssen. Bei meiner Schwester tat dies
meine Oma, weil diese immer früher nach Hause kam und es meine Oma gleich
erledigen wollte. Aber auch meiner Schwester hab ich hin und wieder
geholfen.
...Mein Bruder und
ich sind alleine aufgestanden, weil wir eigene Zimmer und Wecker besitzen. meine
Schwester hat auf einem aufklappbaren Gästebett bei meiner Oma im Zimmer
geschlafen, sodass diese von ihr geweckt wurde. Außerdem stand sie erst
auf, wenn wir schon auf dem Schulweg waren.
...Auf dem Schulweg
(ca. 200 m) vom Wohnhaus bis zur Bushaltestelle sind wir von keiner Person
begleitet worden..."
Das Finanzamt erließ am 11. September 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 29. März 2007 mit
folgender Begründung ab:
"Mit Beschluss des
Bezirksgericht N. (...) vom 13. Dezember
2006 wurde die Obsorge für die Kinder
A ...,
B geb. ... und
C ... der Großmutter
S.M
... übertragen (Gegenteiliges liegt dem Finanzamt nicht vor). Im
Übrigen ist die Obsorge keine Voraussetzung für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Laut
Meldebestätigung aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde
A. vom 10.1.2007 sind die oben
angeführten Kinder in D. 31,
XXA., jeweils seit Geburt amtlich gemeldet.
An dieser Adresse ist der Kindesvater S.M. seit 29.7.1983 mit Hauptwohnsitz
gemeldet und mit Nebenwohnsitz seit 14.6.2006 in
U., ...
O. bei
XY gemeldet. An der Adresse
D. 31,
XXA., ist die Großmutter seit
28.4.1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Anzumerken ist noch, dass nach
telefonischer Rückfrage am Gemeindeamt
A. die Adresse
D. 31 in
1 umbenannt wurde.
Dem
Ersuchen um Ergänzung der Berufung vom 31.7.2007 wurde mit Schreiben vom
9.8.2007, eingelangt am 16.8.2007, nachgekommen.
Darin
wird ausgeführt, dass die Tochter AS., geboren am
123, seit 9. Mai 2007 in
U. wohnhaft, folgende Angaben zu dem
Schreiben vom 31. Juli 2007 tätigt.
Die
Angaben betreffen den Zeitraum Dezember 2006 bis 8. Mai 2007 (Anmerkung: Im
Ersuchen um Ergänzung wurde der Zeitraum mit Dezember 2006 bis März
2007 genannt):
1.
Frage
Antwort:
Ich habe meine Oma bei der Essenszubereituung unterstützt. Das
Frühstück und die Mittagsmahlzeit wurde unter der Woche von ihr allein
durchgeführt da wir Kinder die Schule besuchen mussten. Am Wochenende haben
wir sie unterstützt. Die Abendmahlzeiten habe zum Großteil ich schon
übernommen. Meine Geschwister haben sich auch selbständig etwas zu
essen genommen.
2.
Frage
Antwort:
Die Wäschereinigung der Waschmaschine hat hauptsächlich meine Oma
getätigt.
Aber
beim Trocknen, Wäsche aufhängen oder Bügeln habe ich sie
kräftig unterstützt und auch allein gemacht.
3.
Frage
Antwort:
Da ich die Älteste von uns 3 Kindern bin habe ich meine Hausaufgaben selbst
erledigt.
Meine
Oma und ich haben meinen Geschwistern bei der Fertigstellung und richtigen
Ausarbeitung geholfen. Bei meinem Bruder, der die Hauptschule besucht hat, habe
ich ihm hauptsächlich helfen müssen. Bei meiner Schwester tat dies
meine Oma, weil diese immer früher nach Hause kam und es meine Oma gleich
erledigen wollte. Aber auch meiner Schwester hab ich hin und wieder
geholfen.
4.
Frage
Antwort:
Mein Bruder und ich sind alleine aufgestanden, weil wir eigenen Zimmer und
Wecker besitzen. Meine Schwester hat auf einem aufklappbaren Gästebett bei
meiner Oma im Zimmer geschlafen sodass diese von ihr geweckt wurde.
Außerdem stand sie erst auf wenn wir schon auf dem Schulweg
waren.
5.
Frage
Antwort:
Auf dem Schulweg (ca. 200 m) vom Wohnhaus bis zur Bushaltestelle sind wir von
keiner Person begleitet worden.
Diese
Ausführungen der Tochter des Berufungswerbers (BW) erscheinen dem Finanzamt
glaubhaft, weil einerseits es den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht, dass
Kinder bei Ehestreitigkeiten häufig von Großeltern betreut werden und
andererseits der BW selbst anführt, dass die Angaben von der Tochter
getätigt werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (unter anderem) für minderjährige
Kinder.
Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach dessen Abs. 2 die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs. 5
FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung ein Wohnung mit dieser Person teilt. Das
Gesetz sieht für den Fall, dass Kinder bei 2 Personen als
haushaltszugehörig gelten in § 2a Familienlastenausgleichsgesetz 1967
vor, dass der Anspruch Desjenigen, der den Haushalt überwiegend führt
dem Anspruch des Anderen vorgeht.
Auszug
aus den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(BGBL 376/1967 in der Fassung BGBL 1 Nr. 168/2006):
Unter
Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es
für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich
ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine
einheitliche Wirtschaftsführung setzt voraus, dass die Kinder im Rahmen der
dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit
noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden.
Für
die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht. Unter Eltern sind nicht nur die leiblichen Eltern zu verstehen;
für die Auslegung des Begriffs "Eltern" ist vielmehr § 2 Abs.3
FLAG analog heranzuziehen. Demnach gelten als Eltern auch die Großeltern,
Wahleltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.
Unter
Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden
dass die Großmutter der Kinder den Haushalt überwiegend geführt
hat.
Erhärtet
wird dies durch die Angaben der Tochter A
in der Fragenbeantwortung:
Unterstützung
der Oma bei der Essenszubereitung.
Frühstück
und Mittagessen wurden von der Oma allein durchgeführt.
Wäschereinigung hat hauptsächlich die Oma getätigt.
A
und die Oma haben den anderen Kindern bei den Hausaufgaben geholfen. Bei der
jüngeren Schwester hat nur die Oma bei den Hausaufgaben geholfen. Die
Schwester von A hat bei der Oma im Zimmer
geschlafen."
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte am 12. Oktober
2007 - ohne weitere Begründung - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
hat diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt
einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 FLAG dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Nach dem letzten Satz des § 2 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind
bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen
gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 10
Abs. 2 FLAG normiert, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats
zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die
Familienbeihilfe gebührt gemäß
§ 10 Abs. 4
FLAG für einen Monat nur einmal.
Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
2.
Angenommener Sachverhalt
Fest steht,
dass die drei Kinder des Bw. nach der Scheidung am 14. Juli 2005 bei ihm im
gemeinsamen Haushalt gelebt und er für sie Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bis März 2007 bezogen hat. Mit im Haushalt lebte
auch die Mutter des Bw.
Der Bw., seine
drei Kinder sowie die Großmutter sind bis dato an der Adresse XX D. 1 in
XX A. mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 14. Juni 2006 ist der Bw. weiters
mit einem Nebenwohnsitz bei seiner nunmehrigen Freundin gemeldet.
Unbestritten
ist ferner, dass die Mutter des Bw. im Streitzeitraum in dem im Alleineigentum
des Bw. stehenden Haus gemeinsam mit den drei Enkelkindern gewohnt und diese
betreut hat (Essen kochen, Wäsche waschen etc.). Die Berufungsbehörde
nimmt es allerdings als erwiesen an, dass der Bw. selbst nicht in diesem Haus
gewohnt hat. Diese Annahme gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung beurteilten Umstände:
Zunächst
ist auf das Protokoll vom 21. November 2006 zu verweisen, in dem die
Kindesmutter und die väterliche Großmutter angeben, der Bw. wolle die
Kinder unbedingt zum Wohnsitz seiner Freundin (an dem er bereits vor dem
Streitzeitraum gemeldet war) mitnehmen. Auch die Ausführungen im Beschluss
des Bezirksgerichtes vom 13. Dezember 2006, demzufolge die vom Vater
vorgeschlagene Regelung, die Obsorge zu behalten, obwohl die Kinder bei der
Großmutter leben, nicht praktikabel sei, spricht eindeutig gegen einen
gemeinsamen Haushalt mit den Kindern.
In seiner
Berufung sowie in der Berufungsergänzung bringt der Rechtsvertreter zwar
mehrfach vor, der Bw. sei hauptwohnsitzgemeldet, behauptet selbst aber nicht, er
sei auch im Streitzeitraum tatsächlich in seinem Haus wohnhaft gewesen. Den
Ausführungen des Finanzamtes im Mängelbehebungsauftrag, einer Meldung
komme bloß Indizcharakter zu, hatte der Rechtsvertreter nur ausweichend
entgegenzusetzen, ein Indiz diene noch allenfalls besser als Beweismittel als
keine Beweisbarkeit eines Vorbringens. Angaben über den tatsächlichen
Wohnsitz seines Mandanten hat er auch hier nicht getroffen.
Zuletzt fehlt
auch in der Aussage der Tochter des Bw. vom 9. August 2007 jeder Hinweis auf
einen Aufenthalt des Vaters im gemeinsamen Haushalt von Großmutter und
Kindern.
3.
Rechtliche Würdigung
Damit ist der
Berufungsfall auch schon entschieden: Teilen nämlich die Kinder iSd §
2 Abs. 5 FLAG eine Wohnung bei einheitlicher Wirtschaftsführung mit einer
potentiell anspruchsberechtigten Person (im Berufungsfall ihrer
Großmutter), so geht deren Anspruch nach § 2 Abs. 2 FLAG
demjenigen einer nur den Unterhalt leistenden Person (im Berufungsfall des Bw.)
vor. Da es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist es
daher ohne jede Bedeutung, an welcher Adresse der Bw. hauptwohnsitzgemeldet ist
und ob ihm die Obsorge zusteht. Daher war auch der Beweisantrag auf Einvernahme
des Bw. als unerheblich nach § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen.
Doch selbst
wenn der Bw. tatsächlich im Streitzeitraum mit seinen Kindern im
gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte, wäre der Berufung kein Erfolg
beschieden gewesen. Wie oben ausgeführt, ist nämlich unbestritten,
dass die Großmutter in diesem Zeitraum den Haushalt geführt hat. Das
FLAG enthält keine Regelung, wie bei einer Anspruchskonkurrenz zwischen
zwei haushaltszugehörigen Personen, die nicht Vater und Mutter des Kindes
sind, vorzugehen ist. Deshalb muss hilfsweise auf § 2a Abs. 1 FLAG
zurückgegriffen werden; dieser Bestimmung zufolge geht der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteils vor. In Analogie hierzu muss dies auch dann gelten, wenn die
Großmutter den Haushalt führt. Selbst wenn also der Bw. eine Wohnung
mit seinen Kindern geteilt hätte - was nach dem oben Gesagten allerdings
keinesfalls anzunehmen ist - ginge der Anspruch der Großmutter seinem
Anspruch vor.
Dass die obigen
Sachverhaltsannahmen zutreffend sind, ergibt sich auch schon daraus, dass der
Bw. den Feststellungen der Berufungsvorentscheidung - der nach Einbringung des
Vorlageantrages der Charakter eines Vorhaltes zukommt (sh. zB VwGH 21.12.1992,
91/13/0256) - nicht entgegen getreten ist.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3199-W/07
- Stammnummer
- 33501
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF