Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2132-W/06
Haftung für Lohnabgaben, obwohl der Bw. Lohnabgaben mit und ohne Verrechnungsweisung gemeldet und entrichtet hat und das Finanzamt die Zahlungen teilweise anders gebucht hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2132-W/06vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.C., vom 23. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 20. September 2005
über die Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid
dargestellten Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 14.711,82 (inklusive Konkursquote) vermindert:
Lohnsteuer 2002 in Höhe von
€ 5.179,59, Lohnsteuer 2004 in Höhe von €
5.634,17, Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von € 1.453,03,
Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von € 2.124,93,
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von €
121,76 sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von
€ 198,34.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für Lohnsteuer 2004 in Höhe von
€ 2.230,49 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 20. September 2005 wurde der
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma
N-GmbH im Ausmaß von € 16.942,31, nämlich
Lohnsteuer 2002 in Höhe
von € 5.179,59, Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 7.864,66,
Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von € 1.453,03,
Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von € 2.124,93,
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von €
121,76 sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von
€ 198,34
zur Haftung herangezogen.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Abgaben bei der Firma N-GmbH voraussichtlich zum Teil
nicht einbringlich seien. Nach § 9 BAO haften die in §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen
für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung
der ihnen abgabenrechtlich auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können. Für die Geltendmachung der Haftung sei ein Kausalzusammenhang
zwischen den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen (wie Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, Anzeigepflicht, Erklärungspflicht) sowie dem
Abgabenausfall herzustellen gewesen. Dazu werde ausgeführt, dass es
grundsätzlich die Pflicht des gesetzlichen Vertreters (bei einer GmbH der
Geschäftsführer) sei, für die rechtzeitige Entrichtung der
anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht
nachkomme, hafte der Vertreter, wobei laut ständiger Rechtsprechung als
Schuldform leichte Fahrlässigkeit ausreiche.
Die schuldhafte
Pflichtverletzung liege bereits durch die nicht zeitgerechte Bekanntgabe der
Lohnsteuer, DB und DZ 2002 und 2004 vor. Habe der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, so werde davon ausgegangen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 23. Oktober 2005 verwies der Bw. darauf, dass er in
seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma N-GmbH immer alle
Abgaben bezahlt habe. Dazu habe er eine Aufstellung aller zu entrichtenden L, DB
und DZ Abgaben und Zahlungen gemacht. Die Summe der L, DB und DZ Abgaben und
alle Zahlungen dazu im Zeitraum 2002 bis 2004 hätten ergeben, dass die
Firma N-GmbH € 4.955,99 mehr an Abgaben bezahlt habe als an Abgaben zu
zahlen gewesen wären. Dies ergebe sich, weil die Abgaben für 12/2003
und 9/2004 doppelt gezahlt worden seien und für 11/2004 und 12/2004 nicht
bezahlt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 29. Mai 2006 wurde der Berufung
teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeiten wie folgt in Höhe von
€ 12.842,91 festgesetzt:
Lohnsteuer 2002 in Höhe
von € 5.179,59, Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 4.969,39,
Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von € 1.453,03,
Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von € 1.023,59,
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von €
121,76 sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von
€ 95,55.
In der Begründung wurde
dazu ausgeführt, dass die in der Berufung dargestellten Ausführungen,
die Lohnabgaben für den Zeitraum 12/2003 und 9/2004 seien doppelt
einbezahlt und daher die Lohnabgaben 11/2004 und 12/2004 nicht bezahlt worden,
überprüft worden seien und sich ergeben habe, dass die Zahlung
für die Lohnabgaben für 9/2004 nicht als Lohnabgaben 9/2004, sondern
auf Grund der doppelten Einweisung auf Saldo gebucht worden sei. Das daraus
entstehende Guthaben sei auf die Nachforderung an Umsatzsteuer 2003 verrechnet
worden. Die doppelte Zahlung an Lohnabgaben 12/2002 sei als 01/2003 gebucht
worden. Die Lohnabgaben aus 12/2004 seien entrichtet worden. Nur für den
Zeitraum 11/2004 seien die Lohnabgaben ausständig.
Insoweit sei der Berufung
teilweise stattgegeben worden und die Bemessungsgrundlage für die Haftung
um € 4.099,40 verringert worden.
Weiters sei zu ersehen, dass im
Zeitraum 2002 immer wieder Lohnabgaben mit gleichem Zeitraum gebucht worden
seien und andere Zeiträume wieder fehlten. Insgesamt sei aber zu erkennen,
dass nur für 10 Monate Lohnabgaben bezahlt worden seien.
Die Zahlung für die
Lohnabgaben 5/2002 sei nicht eingelangt. Wie auf dem Konto zu ersehen sei, habe
damals ein Guthaben in Höhe von € 29.014,67 bestanden. Die
Nachforderung an Lohnabgaben für 2002 habe daher zu Recht bestanden.
Da offensichtlich Abgaben nicht
entrichtet worden seien, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Der
Berufung werde teilweise stattgegeben und die Bemessungsgrundlage auf €
12.842,91 herabgesetzt.
Im Schreiben vom 7. Juli 2006
stellt der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und weist nochmals darauf hin, dass von ihm
alle Lohnabgaben für das Jahr 2002 bezahlt worden seien. Dies sei aus den
bereits übermittelten Zahlungsbelegen ersichtlich. Bei den Zahlungen
für 05/2002 und 12/2002, welche die Abgabenbehörde erster Instanz als
offen darstelle, sei eindeutig der Abgabenzeitraum aus dem Text der
Überweisungen ersichtlich. Für die falsche Verbuchung wie in der
Berufungsvorentscheidung angegeben, könne er nichts.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass der Bw.
laut Firmenbuch in der Zeit von 25. Jänner 2000 bis zur
Konkurseröffnung am 3. März 2005 Geschäftsführer der Firma
N-GmbH war.
Aufgrund des Beschlusses des
Gerichtes zur GZ S-1 vom 6. Juli 2006, mit dem der Konkurs der
Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben wurde, steht die
Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben in dem die
Konkursquote von 17,485568 % übersteigenden Ausmaß fest. Ausgehend
von den im Konkurs angemeldeten Abgabenforderungen in Höhe von €
104.146,32 wurde vom Masseverwalter die Quote mit Zahlung vom 1. August 2006 in
Höhe von € 18.210,58 entrichtet.
Gemäß den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter Vertreter einer
juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat, für die
Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden
nicht entrichtet werden konnten.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 98/15/0115) ist es
im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe,
die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gemäß 80 BAO
gehört im Übrigen auch die zeitgerechte Einreichung von
Abgabenerklärungen (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen.
Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Gesellschafters auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038, Slg.N.G. Nr. 7038/F, ausdrücklich
aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als
Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0218).
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich bereits aus §
78 Abs. 3 EStG 1999, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu
dessen Inanspruchnahme als Haftender führt (VwGH 25.2.2003,
97/14/0164).
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den
Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der genannten Abgaben ist nämlich bereits
vor Bescheiderlassung ex lege eingetreten (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Die Ausbezahlung von
Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt in jedem
Falle eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar (VwGH 15.12.2004,
2004/13/0146).
In diesem Zusammenhang weist
der Bw. darauf hin, dass von ihm alle Lohnabgaben für das Jahr 2002 bezahlt
wurden, was aus den bereits übermittelten Zahlungsbelegen ersichtlich ist.
Eine an den Bw. gerichtete Einladung vom 25. Jänner 2008, die von ihm
angesprochene Aufstellung der Zahlungen und Zahlungsbelege vorzulegen, da die
entsprechende Suche im Finanzamtsakt ergebnislos verlief, blieb
unbeantwortet.
Bei den Zahlungen für
05/2002 und 12/2002, welche die Abgabenbehörde erster Instanz als offen
darstellt, ist laut Darstellung des Bw. eindeutig der Abgabenzeitraum aus dem
Text der Überweisungen ersichtlich. Für die falsche Verbuchung wie in
der Berufungsvorentscheidung angegeben, kann der Bw. nichts.
Dem Abgabenkonto ist dazu zu
entnehmen, dass der Bw. zwar diverse Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften
abgegeben hat (UVA 02/02 am 10.4.2002 mit einer Gutschrift von € 9.505,99,
UVA 05/02 am 4.7.2002 mit einer Gutschrift von € 20.626,90 sowie UVA
7/02 am 18.9.2002 mit einer Gutschrift von € 18.295,98), Lohnabgaben wurden
damit jedoch keine gemeldet und konnten daher auch mangels (Andeutung einer)
Verrechnungsweisung nicht entsprechend entrichtet werden.
Allgemein ist festzuhalten,
dass der Bw. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin immer
wieder Lohnabgaben einerseits erst nach den entsprechenden
Fälligkeitsterminen entrichtet hat, andererseits wiederholt doppelte
Zahlungen für idente Abgabenzahlungszeiträume entrichtet hat, die
Höhe der Abgaben aber mit unterschiedlichen Beträgen gemeldet hat,
sodass auch bei Angabe eines anderen (bereits gemeldeten und entrichteten)
Zeitraumes die Lohnabgaben für Monate gebucht wurden, die
möglicherweise vom Bw. gemeint waren, aber nicht so bezeichnet worden sind,
da teilweise keine Verrechnungsweisungen erteilt wurden und nur eine Summe (ohne
nähere Begründung oder Angabe von Abgabenart und zuordenbarer
Beträge, geschweige denn Abgabenzahlungszeiträume) auf das
Abgabenkonto einbezahlt wurde.
Am Abgabenkonto wurden für
die Haftungszeiträume 2002 und 2004 die gemeldeten oder entrichteten
Beträge wie folgt gebucht:
|
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
Entrichtungstag
|
Fälligkeitstag
|
Jänner
2002
|
2202,12
|
719,22
|
75,12
|
18.03.2002
|
15.02.2002
|
Februar
2002
|
|
|
|
|
|
März 2002
|
1553,42
|
573,40
|
59,89
|
17.04.2002
|
15.04.2002
|
März
2002
|
1890,47
|
621,91
|
94,96
|
24.05.2002
|
15.04.2002
|
April
2002
|
1872,51
|
621,01
|
64,86
|
17.06.2002
|
15.05.2002
|
Mai
2002
|
|
|
|
|
|
Juni
2002
|
|
|
|
|
|
Juli
2002
|
2113,44
|
1030,31
|
107,61
|
16.08.2002
|
16.08.2002
|
Juli
2002
|
1366,00
|
451,13
|
47,12
|
18.09.2002
|
16.08.2002
|
August
2002
|
|
|
|
|
|
September
2002
|
2428,36
|
645,88
|
67,46
|
15.10.2002
|
15.10.2002
|
Oktober
2002
|
1894,06
|
556,93
|
58,17
|
15.11.2002
|
15.11.2002
|
Oktober
2002
|
3401,79
|
767,35
|
80,15
|
12.12.2002
|
15.11.2002
|
November
2002
|
|
|
|
|
|
Dezember
2002
|
3724,16
|
1271,25
|
132,78
|
23.01.2003
|
15.01.2003
|
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
Entrichtungstag
|
Fälligkeitstag
|
Jänner
2004
|
5962,82
|
1785,80
|
166,67
|
12.02.2004
|
16.02.2004
|
Februar
2004
|
4976,41
|
1577,17
|
147,20
|
11.03.2004
|
15.03.2004
|
März 2004
|
4406,26
|
1682,37
|
157,02
|
20.04.2004
|
15.04.2004
|
April
2004
|
3177,75
|
1320,99
|
123,29
|
19.05.2004
|
17.05.2004
|
Mai
2004
|
2887,17
|
1376,09
|
128,44
|
17.06.2004
|
15.06.2004
|
Juni
2004
|
2792,31
|
1141,63
|
106,55
|
19.07.2004
|
15.07.2004
|
Juli
2004
|
3082,30
|
2313,76
|
215,95
|
18.08.2004
|
16.08.2004
|
August
2004
|
2558,99
|
1068,23
|
99,70
|
21.09.2004
|
15.09.2004
|
September
2004
|
2266,24
|
1030,74
|
96,20
|
08.11.2004
|
15.10.2004
|
Oktober
2004
|
2344,37
|
1030,54
|
96,18
|
10.11.2004
|
15.11.2004
|
November
2004
|
|
|
|
|
|
Dezember
2004
|
2594,88
|
1101,34
|
102,79
|
24.01.2005
|
17.01.2005
Eine Zahlung in Höhe von
€ 7.271,90 wurde am 19. Jänner 2004 ohne Verrechnungsweisung oder
Zeitraum auf das Abgabenkonto einbezahlt. Genau dieser Betrag wurde auch in der
Verrechnungsweisung vom 9. November 2004 als Lohnabgaben 12/2003 dargestellt,
gleichzeitig wurden die Lohnabgaben 9/2004 doppelt entrichtet, da am 8. November
2004 (nur einen Tag zuvor) ein Betrag von insgesamt € 3.393,18 ohne
Verrechnungsweisung vom Finanzamt für Lohnabgaben 9/2004 gebucht wurde.
Insgesamt wurde am 9. November 2004 ein Betrag von € 26.567,39 mit
folgender Verrechnungsweisung überwiesen: U 08/04 € 10.897,36,
U 09/04 € 5.004,95, L 09/04 € 2.266,24, DB 9/04 € 1.030,74,
DB 09/04 € 96,20, L 12/03 € 5.355,42, DB 12/03 € 1,745,78, DZ
12/03 € 170,70.
Vom Finanzamt wurde, da die
Lohnabgaben 09/04 bereits am 8. November 2004 gemeldet und entrichtet wurden,
der Betrag nach Buchung der Umsatzsteuer 2003 für diese Abgabe
aufgebraucht.
Für das Jahr 2004 ergibt
sich bei Durchsicht der Buchungen am Abgabenkonto der Primärschuldnerin,
dass zwar für die Monate Jänner bis Oktober und Dezember die
Lohnabgaben - wenn auch vorwiegend verspätet, aber doch - entrichtet
wurden. Für die Lohnabgaben November 2004 fehlt sowohl eine Buchung als
auch eine entsprechende Zahlung. Tatsache ist, dass eine Verrechnungsweisung
für die doppelt gemeldeten Lohnabgaben für den Zeitraum 9/2004 vom
Finanzamt anders gebucht wurde. Daher kann nicht behauptet werden, der Bw.
hätte diese Beträge an Lohnabgaben nicht gemeldet oder entrichtet,
vielmehr ist eine Zahlung für Lohnabgaben dieses Jahres, auch wenn die
Verrechnungsweisung (L 09/04 € 2.266,24, DB 9/04 € 1.030,74, DB
09/04 € 96,20) vom Finanzamt anders gewertet wurde, auf die Lohnabgaben
dieses Jahres anzurechnen und die Haftungssumme entsprechend zu
verringern.
Im Haftungsverfahren ist zwar
die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen (Judikaturnachweise
bei Ritz, BAO³, § 248 Tz 14), doch hat der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt darauf hingewiesen, dass der Haftungsschuldner Gründe aufzeigen
kann, aus denen ihm ein Verschulden an Lohnsteuerfehlberechnungen (im Zeitpunkt
der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten sei (VwGH 28.2.2002,
96/15/0224).
Auch wenn es aus der
Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 29. Mai 2006 nicht ersichtlich ist, wurde der Berufung deshalb
teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeiten um die Lohnabgaben in
Höhe von gesamt € 4.099,40 verringert, da dem Bw. ein Verschulden an
der Nachversteuerung von Schmutzzulagen für das Jahr 2004 nicht vorgeworfen
wurde und diese Abgaben offensichtlich nur aufgrund einer anderen Rechtsansicht
des Bw. weder gemeldet noch entrichtet worden sind. Mangels schuldhafter
Pflichtverletzung des Bw. fehlt es insoweit an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für eine Haftung im Sinne des § 9 BAO, sodass diese
Lohnabgaben 2004 ebenfalls aus der Haftungssumme auszuscheiden waren und der
Berufung insoweit stattzugeben war.
Unter Berücksichtigung der
Ausführungen zu den Lohnabgaben 9/2004 sowie Schmutzzulagen 2004 (L €
5.161,51, DB € 2.132,08, DB € 198,99) verbleibt eine Haftung für
Lohnsteuer 2004 (€ 7.864,66 abzüglich € 5.161,51 unter
Berücksichtigung der Konkursquote von 17,485568 % in Höhe von
€ 472,66) mit einem Betrag von € 2.230,49.
Soweit der Bw. auf von ihm
veranlasste Zahlungen für 05/2002 und 12/2002 verweist, für die laut
eigener Darstellung eindeutig die Abgabenzeiträume aus dem Text der
Überweisungen ersichtlich sein sollen, ist festzuhalten, dass das Finanzamt
nachgewiesener Maßen (auch) Zahlungen anders gebucht hat, als vom Bw. auf
den Überweisungen angegeben. Leider ist diese vom Bw. übermittelte
Aufstellung aller zu entrichtenden L, DB und DZ der Jahre 2002 und 2004 nach
Abgaben und Zahlungen im Akt nicht mehr auffindbar, sodass ein Nachweis, ob die
entsprechenden Verrechnungsweisungen für die Lohnabgaben des Jahres 2002
erfolgt sind oder vom Bw. schuldhaft unterlassen wurden, nicht geführt
werden kann. Der Berufung war daher hinsichtlich der Lohnabgaben des Jahres 2002
stattzugeben.
Dass der Bw. in anderen
Abgabenzahlungszeiträumen Gutschriften lukriert hat, so will er immerhin
insgesamt (in den Jahren 2002 bis 2004) € 4.955,99 mehr an Abgaben bezahlt
haben, ist für eine schuldhafte Pflichtverletzung in anderen
Zeiträumen und die damit zusammen hängende Prüfung der
Geltendmachung einer Haftung ohne Bedeutung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2132-W/06
- Stammnummer
- 33496
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF