Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0558-W/08
Anspruchszinsen auf Grund einer Berufung gegen den zugrundeliegenden Körperschaftsteuerbescheid nicht abzuändern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-W/08vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., eingebracht durch Dr. Alfred
Trendl, 1070 Wien, Neubaugasse 79, vom 29. September 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 26. August 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 setzte das
Finanzamt für die Körperschaftsteuer 2002 Anspruchszinsen in Höhe
von € 236,98 fest. Grundlage für die Festsetzung der
Anspruchszinsen war der an die Berufungswerberin (Bw.) ergangene
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
28. Juli 2005 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von
€ 3.739,95. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am
26. August 2005.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom
29. September 2005 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme
und Abgabenfestsetzung betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002, Umsatzsteuer
2-12/2003, 2004, 1-5/2005, Körperschaftsteuervorauszahlungen 2005,
Kapitalertragsteuer 2001-2002, Anspruchszinsen 2002 sowie Nebengebühren
bringt die Bw. ausschließlich Argumente für die Anerkennung der
Vorsteuern und gegen das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor,
eigenständige Berufungsgründe gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen werden nicht vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240
Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über
dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO)
ist und die Zinsen vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.).
Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu
Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben) so wird diesem Umstand entweder gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
oder gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines
diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-W/08
- Stammnummer
- 33493
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF